Begründung:
Am 7. 6. 1994 gegen 2 Uhr fuhr Helmut R***** als Lenker eines von der Klägerin gehaltenen LKW in Klagenfurt auf der St. Veiter Straße stadtauswärts. Er beabsichtigte, unter Benützung der B 83 in Richtung St. Veit weiterzufahren. Wegen Bauarbeiten, mit deren Durchführung die Beklagte von der Ö***** AG beauftragt worden war, wurden die aus Klagenfurt in Richtung St. Veit fahrenden Fahrzeuge auf die Zollfeldstraße L 71 umgeleitet. Diese Umleitung des Verkehrs erfolgte über eine scharfe Rechtskurve; an ihrer Außenseite sperrten einfärbig graue Betonleitwände die B 83 ab. Helmut R***** nahm diese Betonleitwände zu spät wahr und streifte sie; er verriß den LKW in der Folge nach rechts, wodurch dieser umkippte und schwer beschädigt wurde.
Die Klägerin begeht unter Einbekennung eines Mitverschuldens des Lenkers ihres LKW von 50 % die Hälfte des ihr bei dem Unfall entstandenen Schadens (Fahrzeugschaden S 642.150,83; Schaden infolge Warenbruch S 10.000.-, Mehraufwand für Bergung und Umladung des Transportgutes S 15.979,80; Mehraufwand für Aushilfsfahrer S 87.905,96), somit S 378.018,30 sA. Sie bringt dazu vor, daß die Beklagte den Umleitungsbereich ungenügend abgesichert habe, insbesondere sei eine behördlich angeordnete Leitblitzanlage nicht installiert worden.
Die Beklagte wendet ein, daß sie nicht das geringste Mitverschulden am Unfall treffe. Betonleitwände seien ständig im Straßenverkehr eingesetzt, ohne besonders gekennzeichnet zu sein; der vorgeschriebene Wechsel des Fahrstreifens an der Umleitungsstelle sei in mehrfacher Weise beschildert gewesen, so durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung, einen Voranzeiger gemäß § 53 Z 23 StVO, ein Verkehrsschild "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" und einen "Vorwegweiser". Hinter den Betonleitwänden hätten sich zwei Fahrverbotszeichen in hochreflektierender Ausführung und zwei Leitbaken befunden; die Sperrlinie sei in den Kreuzungsbereich verlaufend in eine Sperrfläche übergegangen. Die im Bescheid vorgeschriebene Leitblitzanlage beziehe sich nicht auf den Umleitungsbereich für den Verkehr in Richtung St. Veit. Der Beklagten als Vertragspartnerin der Ö***** sei dieser Bescheid unbekannt gewesen, die Errichtung einer Leitblitzanlage sei ihr nicht aufgetragen worden. Unmittelbar nach Einrichtung des Umleitungsbereiches habe eine "Abnahme" durch die zuständige Behörde im Beisein des Postenkommandanten des GPK Maria Saal stattgefunden, ohne daß eine Beanstandung erfolgt wäre. Die Beklagte bestreitet weiters die Kausalität einzelner Schadenspositionen sowie (in Ermangelung einer Akkontierungsaufforderung) die Berechtigung auf erhöhte Verzugszinsen. Sie wendet als Gegenforderung den ihr an den Betonleitwänden und Verkehrszeichen entstandenen Schaden von S 44.030.- aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein.Die Beklagte wendet ein, daß sie nicht das geringste Mitverschulden am Unfall treffe. Betonleitwände seien ständig im Straßenverkehr eingesetzt, ohne besonders gekennzeichnet zu sein; der vorgeschriebene Wechsel des Fahrstreifens an der Umleitungsstelle sei in mehrfacher Weise beschildert gewesen, so durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung, einen Voranzeiger gemäß Paragraph 53, Ziffer 23, StVO, ein Verkehrsschild "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" und einen "Vorwegweiser". Hinter den Betonleitwänden hätten sich zwei Fahrverbotszeichen in hochreflektierender Ausführung und zwei Leitbaken befunden; die Sperrlinie sei in den Kreuzungsbereich verlaufend in eine Sperrfläche übergegangen. Die im Bescheid vorgeschriebene Leitblitzanlage beziehe sich nicht auf den Umleitungsbereich für den Verkehr in Richtung St. Veit. Der Beklagten als Vertragspartnerin der Ö***** sei dieser Bescheid unbekannt gewesen, die Errichtung einer Leitblitzanlage sei ihr nicht aufgetragen worden. Unmittelbar nach Einrichtung des Umleitungsbereiches habe eine "Abnahme" durch die zuständige Behörde im Beisein des Postenkommandanten des GPK Maria Saal stattgefunden, ohne daß eine Beanstandung erfolgt wäre. Die Beklagte bestreitet weiters die Kausalität einzelner Schadenspositionen sowie (in Ermangelung einer Akkontierungsaufforderung) die Berechtigung auf erhöhte Verzugszinsen. Sie wendet als Gegenforderung den ihr an den Betonleitwänden und Verkehrszeichen entstandenen Schaden von S 44.030.- aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein und sprach mit Zwischenurteil aus, daß die Klagsansprüche dem Grunde nach mit zwei Drittel, somit zu einem Drittel des Gesamtschadens, zu Recht bestehen und die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht besteht. Es stellte im wesentlichen fest, daß die Breite des Fahrstreifens im Bereich der Umleitung von 7,5 m auf 6 m abnimmt und die Fahrbahn dort eine Rechtskurve mit rund 45 Grad beschreibt. Die Umleitungsstelle war zum Unfallszeitpunkt mit fünf Baustellenleuchten, einem 60 cm hohen Leitbaken und einer Fahrverbotstafel hinter den Betonleitwänden sowie einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h abgesichert. Mit Bescheid vom 13. 9. 1993 hat die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt der Ö***** für die Durchführung der Bauarbeiten an der späteren Unfallstelle unter Punkt 28. die Auflage erteilt, im Zuge der B 83 Kärntner Straße bei der Umleitung auf die L 71 Zollfeldstraße eine Leitblitzanlage aufzustellen. Helmut R***** näherte sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h, am Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h war er noch 68 km/h schnell. Er nahm die Betonleitwände erstmals aus einer Entfernung von 25 bis 30 m und bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h wahr und lenkte nach rechts aus. Übliche Baustellenlampen sind auf 20 bis 50 m Distanz erkennbar, Blitzlampen bei vollem Akkumulator und sauberer Linse auf 100 m. Der der Beklagten entstandene Schaden ist bereits reguliert.
In seiner rechtlichen Burteilung bejahte das Erstgericht eine Verletzung der die Beklagte treffenden Verkehrssicherungspflicht infolge unterbliebener Installation einer Leitblitzanlage; im Hinblick auf das "doch gravierende Fehlverhalten" des Lenkeres des LKW hielt es eine Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten der Klägerin für gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hob das Zwischenurteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, und vertrat die Ansicht, daß es der Beklagten zumutbar gewesen wäre, sich beim Bauherrn nach etwaigen Auflagen betreffend die Absicherung der Baustelle zu erkundigen; unabhängig davon setze die Verkehrssicherungspflicht jedoch auch ohne behördliche Auflagen ein. Das Berufungsgericht billigte die Verschuldensteilung des Erstgerichtes, hielt die Sache jedoch unter anderem deshalb noch nicht für spruchreif, weil Feststellungen über die Kausalität einzelner Schadenspositionen sowie darüber, ob die Klägerin die Beklagte zu einer Bevorschussung aufgefordert habe, fehlten; ein Zwischenurteil dürfe aber erst dann ergehen, wenn es über sämtliche Ansprüche und Einwendungen dem Grunde nach abspreche. Das Berufungsgericht sah den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß als zulässig an, weil es Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstelle, wie weit einem Bauführer die mangelnde Kenntnis einer behördlichen Auflage als Verschulden anzulasten sei bzw. ob die Installation einer Leitblitzanlage trotz anderer auf eine Umleitung hinweisender Ankündigungen und Maßnahmen eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht eines Bauführers bedeute.Das Berufungsgericht hob das Zwischenurteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, und vertrat die Ansicht, daß es der Beklagten zumutbar gewesen wäre, sich beim Bauherrn nach etwaigen Auflagen betreffend die Absicherung der Baustelle zu erkundigen; unabhängig davon setze die Verkehrssicherungspflicht jedoch auch ohne behördliche Auflagen ein. Das Berufungsgericht billigte die Verschuldensteilung des Erstgerichtes, hielt die Sache jedoch unter anderem deshalb noch nicht für spruchreif, weil Feststellungen über die Kausalität einzelner Schadenspositionen sowie darüber, ob die Klägerin die Beklagte zu einer Bevorschussung aufgefordert habe, fehlten; ein Zwischenurteil dürfe aber erst dann ergehen, wenn es über sämtliche Ansprüche und Einwendungen dem Grunde nach abspreche. Das Berufungsgericht sah den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß als zulässig an, weil es Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstelle, wie weit einem Bauführer die mangelnde Kenntnis einer behördlichen Auflage als Verschulden anzulasten sei bzw. ob die Installation einer Leitblitzanlage trotz anderer auf eine Umleitung hinweisender Ankündigungen und Maßnahmen eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht eines Bauführers bedeute.
Der Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt zusammengefaßt den Standpunkt, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt sei dahin zu interpretieren, daß er keine Anordnung zur Montage einer Leitblitzanlage an der Unfallstelle enthalte; im übrigen komme ihr nur die Stellung einer Vertragspartnerin des Bauherrn zu, weshalb ihr der Bescheid auch nie zugegangen sei und ihr dessen mangelnde Kenntnis nicht als Verschulden angerechnet werden könne, zumal die Baustellenabsicherung vom Gendarmerieposten Maria Saal, dessen Beamte als Sachverständige im Sinne des § 1299 ABGB zu qualifizieren seien, ohne Beanstandungen "abgenommen" worden sei. Unter diesen Umständen bedeute es eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht, das Fehlen einer Leitblitzanlage als schuldhafte Unterlassung zu beurteilen. Schließlich trete ein allfälliges Mitverschulden der Beklagten gegenüber dem groben Fehlverhalten des Lenkers der Klägerin so weit in den Hintergrund, daß es bei der Schadensteilung vernachläßigt werden könne.Die Beklagte vertritt zusammengefaßt den Standpunkt, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt sei dahin zu interpretieren, daß er keine Anordnung zur Montage einer Leitblitzanlage an der Unfallstelle enthalte; im übrigen komme ihr nur die Stellung einer Vertragspartnerin des Bauherrn zu, weshalb ihr der Bescheid auch nie zugegangen sei und ihr dessen mangelnde Kenntnis nicht als Verschulden angerechnet werden könne, zumal die Baustellenabsicherung vom Gendarmerieposten Maria Saal, dessen Beamte als Sachverständige im Sinne des Paragraph 1299, ABGB zu qualifizieren seien, ohne Beanstandungen "abgenommen" worden sei. Unter diesen Umständen bedeute es eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht, das Fehlen einer Leitblitzanlage als schuldhafte Unterlassung zu beurteilen. Schließlich trete ein allfälliges Mitverschulden der Beklagten gegenüber dem groben Fehlverhalten des Lenkers der Klägerin so weit in den Hintergrund, daß es bei der Schadensteilung vernachläßigt werden könne.
Diese Ausführungen überzeugen nicht.