Rechtssatz RS0109828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109828
Entscheidungsdatum
26.02.1998
Rechtssatz
Dem Bauführer obliegt es in erster Linie, von der Behörde erteilte Auflagen im Sinne des § 90 Abs 3 StVO zu beachten. Hat er selbst nicht die entsprechende Bewilligung zur Durchführung der Bauarbeiten beantragt (§ 90 Abs 1 StVO), muß er sich durch Nachfrage beim Bauherrn Kenntnis von allfälligen behördlichen Auflagen im Sinne des § 90 Abs 3 StVO verschaffen; die Bewilligungspflicht derartiger Bauführungen muß ihm dabei als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB bekannt sein.Dem Bauführer obliegt es in erster Linie, von der Behörde erteilte Auflagen im Sinne des Paragraph 90, Absatz 3, StVO zu beachten. Hat er selbst nicht die entsprechende Bewilligung zur Durchführung der Bauarbeiten beantragt (Paragraph 90, Absatz eins, StVO), muß er sich durch Nachfrage beim Bauherrn Kenntnis von allfälligen behördlichen Auflagen im Sinne des Paragraph 90, Absatz 3, StVO verschaffen; die Bewilligungspflicht derartiger Bauführungen muß ihm dabei als Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB bekannt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109828
Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_0020OB02171_96W0000_002