Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die Verletzung vertraglicher Neben- und Schutzpflichten und auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Er macht - auch soweit er seine Schadenersatzansprüche auf Vertrag stützt - als Pflichtverletzung geltend, dass der Beklagte es unterlassen hat, die Fußballtore entsprechend zu verankern. Ein Zusammenhang zwischen der Benützung des Tennisplatzes und der Schädigung des Klägers durch das umstürzende Fußballtor besteht jedoch nur insofern, als der Kläger das Fußballtor für seine Dehnungsübungen nach dem Tennisspiel benützt hat.
Ein Vertrag über die Benützung eines Tennisplatzes umfasst üblicherweise nicht auch die Nutzung anderer Liegenschaften des Tennisplatzvermieters für gymnastische Übungen der Tennisspieler. Das gilt für die Nutzung von Fußballtoren für Klimmzüge in einem noch stärkeren Maß. Insoweit können den Vermieter des Tennisplatzes daher auch keine Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen, so dass - wie auch die Vorinstanzen richtig erkannt haben - dem Kläger entgegen seinen Ausführungen in der Revisionsbeantwortung kein vertraglicher Anspruch zusteht.
Beide Vorinstanzen haben aber eine schuldhafte Verletzung der dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflichten bejaht. Der Beklagte hält dem entgegen, dass er mit der Verwendung des Fußballtors als Reckstange nicht habe rechnen müssen und dass die fehlende Verankerung für jedermann erkennbar gewesen sei. Die vom Berufungsgericht verlangten Maßnahmen - Aufstellen von Verbotstafeln oder Einzäunung - seien unzumutbar.
Zu diesen Ausführungen ist zu erwägen:
Verkehrssicherungspflichten bestehen nach Lehre und Rechtsprechung (ua) dann, wenn jemand eine Gefahrenquelle schafft. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Gefahrenquelle und damit die Verpflichtung zu positivem Tun folgt aus der vorhergehenden Verursachung der Gefahrensituation. Eine gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, in dessen Sphäre gefährliche Zustände bestehen (Koziol, Haftpflichtrecht**2 II 61 f mwN). Hier folgt die Verpflichtung zur Beseitigung aus der Zusammengehörigkeit von Verantwortung und Bestimmungsgewalt (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts13 II/2 408).Verkehrssicherungspflichten bestehen nach Lehre und Rechtsprechung (ua) dann, wenn jemand eine Gefahrenquelle schafft. Die Verpflichtung zur Beseitigung der Gefahrenquelle und damit die Verpflichtung zu positivem Tun folgt aus der vorhergehenden Verursachung der Gefahrensituation. Eine gleiche Verpflichtung trifft auch denjenigen, in dessen Sphäre gefährliche Zustände bestehen (Koziol, Haftpflichtrecht**2 römisch zwei 61 f mwN). Hier folgt die Verpflichtung zur Beseitigung aus der Zusammengehörigkeit von Verantwortung und Bestimmungsgewalt (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts13 II/2 408).
Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann (Koziol aaO 63). Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (Schwimann/Harrer, ABGB**2 § 1295 Rz 42; Reischauer in Rummel, ABGB**2 § 1294 Rz 4, jeweils mwN).Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann (Koziol aaO 63). Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (Schwimann/Harrer, ABGB**2 Paragraph 1295, Rz 42; Reischauer in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1294, Rz 4, jeweils mwN).
Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (SZ 60/256 = JBl 1988, 318 mwN; JBl 1990, 113; 7 Ob 51/00a ua). Für den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist entscheidend, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (Schwimann/Harrer aaO § 1295 Rz 44 mwN).Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (SZ 60/256 = JBl 1988, 318 mwN; JBl 1990, 113; 7 Ob 51/00a ua). Für den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht ist entscheidend, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (Schwimann/Harrer aaO Paragraph 1295, Rz 44 mwN).
Die Verkehrssicherungspflicht entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete und große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat (Koziol aaO 63).
Die Annahme besonderer Verkehrssicherungspflichten gegenüber Kindern und bei einer gänzlich unerwarteten Gefährdung zeigt, dass die Möglichkeit des Selbstschutzes für die Verkehrssicherungspflicht eine Rolle spielt. Die Verkehrssicherungspflicht kann daher gemindert sein oder auch ganz entfallen, wenn die Gefährdung für jedermann leicht zu erkennen ist (Larenz/Canaris aaO 414 f).
Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet nur bei Verschulden zum Schadenersatz. Für das Verschulden reicht es aus, dass der Verletzer die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im allgemeinen hätte erkennen müssen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Schadenseintritt für ihn vorhersehbar war (Larenz/Canaris aaO 426; Koziol aaO 59). Die Sorgfaltspflichten dürfen aber nicht überspannt werden, weil es andernfalls zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Erfolgshaftung käme (MietSlg 33.216 mwN; Schwimann/Harrer aaO § 1295 Rz 44; Reischauer aaO § 1294 Rz 4 mwN; Larenz/Canaris aaO 426 f).Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet nur bei Verschulden zum Schadenersatz. Für das Verschulden reicht es aus, dass der Verletzer die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der betreffenden Art im allgemeinen hätte erkennen müssen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Schadenseintritt für ihn vorhersehbar war (Larenz/Canaris aaO 426; Koziol aaO 59). Die Sorgfaltspflichten dürfen aber nicht überspannt werden, weil es andernfalls zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Erfolgshaftung käme (MietSlg 33.216 mwN; Schwimann/Harrer aaO Paragraph 1295, Rz 44; Reischauer aaO Paragraph 1294, Rz 4 mwN; Larenz/Canaris aaO 426 f).
Der Oberste Gerichtshof hatte sich wiederholt mit den Verkehrssicherungspflichten bei Schaffung (Bestehenlassen) einer Gefahrenquelle (ua SZ 37/97 = ZVR 1965/62 [auf einer Messe ausgestellte und durch eine Ölpumpleitung hochgehaltene Baggerschaufel]; SZ 60/256 = JBl 1988, 318 [Massenveranstaltung anlässlich der Erstlandung der Concorde); ZVR 1998/143 [an Wand angelehnte Frontladeverlängerung]) und insbesondere auch schon mit den Verkehrssicherungspflichten bei nicht fest im Boden verankerten Fußballtoren (JBl 1990, 113) zu befassen. Gegenstand der zuletzt genannten Entscheidung war ein Vorfall, bei dem ein Kind auf dem Spielplatz einer Wohnhausanlage beim Fußballspielen durch ein umstürzendes Tor verletzt wurde. Die Fußballtore waren von dem aus Wohnungseigentümern zusammengesetzten beklagten Verein angeschafft worden und ursprünglich im Boden verankert gewesen. Unbekannte hatten die Verankerung jedoch entfernt. Der Oberste Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass der beklagte Verein verpflichtet gewesen wäre, die "in der Natur dieser Einrichtung" gelegene Gefahr zu beseitigen. Für diese Verpflichtung genüge es, dass es sich um die erkennbare Möglichkeit einer Gefahr handelt und dass diese durch dem Sorgfaltspflichtigen zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann.
Im vorliegenden Fall kam der Kläger zwar ebenfalls durch ein umstürzendes Fußballtor zu Schaden; zum Unfall kam es aber nicht beim Fußballspielen, sondern bei der Nutzung der Querstange des Tors als Reckstange. Es hat sich damit eine Gefahr verwirklicht, die ihre Ursache zwar in der mangelnden Verankerung des Tors hatte, die aber nicht durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Tors, sondern durch einen - in mehrfacher Hinsicht - "widmungswidrigen" Gebrauch ausgelöst wurde. Es ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanzen dennoch eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu Recht bejaht haben.
"Widmungswidrig" ist der Gebrauch durch den Kläger in erster Linie deshalb, weil er von vornherein nicht zu jenem Personenkreis zählt, für dessen Gebrauch die Fußballtore aufgestellt wurden. In einem solchen Fall wird, wie oben dargelegt, eine Verkehrssicherungspflicht nur unter besonderen Umständen bejaht. Im vorliegenden Fall ist keiner dieser Fälle verwirklicht: Der Kläger ist nicht versehentlich in den Gefahrenbereich gelangt, sondern er hat das Fußballtor ganz bewusst für seine Klimmzüge genützt. Er ist auch weder ein Kind noch fehlt ihm aus anderen Gründen die Einsichtsfähigkeit, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Nicht im Boden verankerte Fußballtore können auch - anders als etwa eine tiefe Grube, in deren Nähe üblicherweise Kinder spielen (s Koziol aaO 63) - nicht als ganz unerwartete oder große Gefährdung gewertet werden, weil sich die im Umstürzen liegende Gefahr nur verwirklicht, wenn sich jemand an die Querstange hängt und sie mit seinem Gewicht belastet. Gegen eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten spricht daher schon, dass der Kläger ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist.
Auch die weitere Voraussetzung für das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht - die mit einer Nutzung der Querstange des Tors als Reckstange verbundenen Gefahren müssen bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen gewesen sein - ist im vorliegenden Fall nicht verwirklicht. In diesem Zusammenhang ist nicht nur maßgebend, ob objektiv erkennbar war, dass das Fußballtor umstürzt, wenn sich jemand an die Querstange hängt, sondern es kommt darauf an, ob mit einer derartigen Nutzung zu rechnen war. Dabei kann nicht maßgebend sein, ob bei im Boden verankerten Fußballtoren mit einer solchen Nutzung zu rechnen ist, sondern es kommt darauf an, ob bei verschiebbaren Fußballtoren damit gerechnet werden muss, dass sich Spieler an die Querstange hängen und sie mit ihrem Gewicht belasten.
Im vorliegenden Fall war nach den Ausführungen des Erstgerichts auf den ersten Blick erkennbar, dass die Tore verschiebbar und nicht im Boden verankert sind. Damit war auch offenkundig, dass sie einer Belastung der Querstange nicht standhalten. Bei dieser Sachlage musste bei objektiver sachkundiger Betrachtung nicht damit gerechnet werden, dass sich jemand an die Querstange hängt und sie mit seinem Gewicht belastet. Aus der eindeutigen Erkennbarkeit der mangelnden Verankerung der Tore folgt auch, dass sich der Kläger selbst hätte schützen können, indem er auf Klimmzüge verzichtete.
Da die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten schon aus diesen Gründen zu verneinen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob ihm entsprechende Schutzvorkehrungen möglich und zumutbar gewesen wären. Auf die Ausführungen zur Untunlichkeit der vom Berufungsgericht für zielführend erachteten Zäune und Verbotstafeln ist daher nicht weiter einzugehen.
Der Revision war Folge zu geben und das Leistungsbegehren mit Teilurteil zur Gänze abzuweisen. Über das Feststellungsbegehren hat das Erstgericht bisher nicht entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO. Bemessungsgrundlage ist das Leistungsbegehren. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens konnte trotz der ausständigen Entscheidung über das Feststellungsbegehren entschieden werden, weil Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur das Leistungsbegehren war.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Bemessungsgrundlage ist das Leistungsbegehren. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens konnte trotz der ausständigen Entscheidung über das Feststellungsbegehren entschieden werden, weil Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur das Leistungsbegehren war.