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Entscheidung 7 Ob 171/11i×

Entscheidung 7 Ob 171/11i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040750 Rechtssatz 06.04.1921Zivilrecht
Nach Eintritt der Rechtskraft eines Zwischenurteils über den Grund eines Schadenersatzanspruchs kann im Verfahren über die Höhe des Anspruchs die Einwendung des Mitverschuldens des Klägers nicht mehr erhoben werden.
RS0040935 Rechtssatz 10.12.1937Zivilrecht
Ein Zwischenurteil ist erst dann zu fällen, wenn alle dem Grund des Anspruches entgegenstehenden Einwendungen, wozu auch geltend gemachte Gegenforderungen gehören, erledigt sind.
RS0058877 Rechtssatz 28.11.1985Zivilrecht
Die Haftungseinschränkung im § 176 Abs 3 ForstG bedeutet für sich noch keine Einschränkung der Sorgfaltspflicht, also der Verpflichtung zu der nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen und üblichen zumutbaren Vorsicht und Aufmerksamkeit.
RS0106185 Rechtssatz 18.02.1948Zivilrecht
Wird Mitverschulden des Klägers eingewendet, so kann ein Zwischenurteil nur dann gefällt werden, wenn gleichzeitig über die Frage des Mitverschuldens und über das Ausmaß der Schadensteilung entschieden wird.
RS0114361 Rechtssatz 14.11.2000Zivilrecht
Die Verkehrssicherungspflicht entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbe …
RS0114856 Rechtssatz 22.02.2001Zivilrecht
"Im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung" stehen insbesondere zur Begründung, Pflege und forstlichen Nutzung des Waldes dienende Arbeiten und die erforderlichen Begleitarbeiten. Das Fällen eines (beschädigten) Baumes fällt jedenfalls da …
RS0115175 Rechtssatz 26.04.2001Zivilrecht
§ 176 Abs 2 und Abs 4 ForstG 1975 belasten den Waldeigentümer mit der Obsorgepflicht bei erkennbar gefährlichem Waldzustand entlang öffentlicher Straßen und Wege.
RS0127655 Rechtssatz 21.12.2011Zivilrecht
Die Haftung nach dem Ingerenzprinzip wird durch § 176 Abs 2 ForstG nicht ausgeschlossen.