Rechtssatz RS0114628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114628
Entscheidungsdatum
25.01.2001
Rechtssatz
Das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB kommt dem Veranstalter eines auf einer gesperrten Strecke abgehaltenen Schirennens nicht zu Gute, auch wenn nach Ende des Rennens keine Vertragsbeziehung zu den einzelnen Rennläufern mehr besteht.Das Haftungsprivileg des Paragraph 1319 a, ABGB kommt dem Veranstalter eines auf einer gesperrten Strecke abgehaltenen Schirennens nicht zu Gute, auch wenn nach Ende des Rennens keine Vertragsbeziehung zu den einzelnen Rennläufern mehr besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114628
Dokumentnummer
JJR_20010125_OGH0002_0080OB00164_00A0000_001