Rechtssatz RS0030361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030361
Entscheidungsdatum
18.12.2014
Rechtssatz
Von der Judikatur wurde § 1319a ABGB auch für die Haftung für alpine Schipisten herangezogen, der jedoch nach in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Ansicht gegenüber Ansprüchen aus Vertragsverhältnissen nur subsidiärer Charakter zukommt und eine weitergehende Haftung auf Grund eines Schuldverhältnisses jedenfalls nicht ausschließt.Von der Judikatur wurde Paragraph 1319 a, ABGB auch für die Haftung für alpine Schipisten herangezogen, der jedoch nach in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Ansicht gegenüber Ansprüchen aus Vertragsverhältnissen nur subsidiärer Charakter zukommt und eine weitergehende Haftung auf Grund eines Schuldverhältnisses jedenfalls nicht ausschließt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 625/89
Entscheidungstext OGH 21.11.1989 5 Ob 625/89
- 8 Ob 164/00a
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 164/00a
nur: Von der Judikatur wurde § 1319a ABGB auch für die Haftung für alpine Schipisten herangezogen. (T1)
- 9 Ob 28/08w
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 Ob 28/08w
nur T1; Veröff: SZ 2008/146
- 3 Ob 213/14s
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 213/14s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0030361
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0050OB00625_8900000_001