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Rechtssatz RS0031310×

Rechtssatz RS0031310

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031310

Entscheidungsdatum

23.04.2003

Rechtssatz

Die Verpflichtung der Vorgesetzten und ihrer Beauftragten, für einen ordnungsgemäßen Zustande der Aufenthaltsräume, aber auch der Wege und Stiegen in der Kaserne zu sorgen, gehört zu den öffentlich - rechtlichen Fürsorgepflichten und ist eine mit der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe des Bundesheeres in engem Zusammenhang stehende Nebenpflicht aus der allein bestehenden öffentlich - rechtlichen Beziehung zwischen dem Bunde und den Grundwehrdienern, Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen können nur nach dem AHG geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 10/86
    Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 10/86
    Veröff: JBl 1986,730 = SZ 59/112
  • 1 Ob 16/98d
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 16/98d
    Auch
  • 1 Ob 75/99g
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 75/99g
    Ähnlich; Beisatz: Die Verpflichtung, während des Dienstes von Grundwehrdienern für einen ordnungsgemäßen Zustand von militärischen Anlagen im weitesten Sinn (hier: Wurstschneidemaschine in einem Soldatenheim) zu sorgen, ist eine Nebenpflicht aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen dem Bund und den Grundwehrdienern, deren Verletzung Amtshaftungsansprüche zur Folge haben kann. (T1)
  • 9 ObA 32/03a
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 32/03a
    Vgl auch; nur: Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen können nur nach dem AHG geltend gemacht werden. (T2); Beisatz: Zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben gehören auch Fürsorgepflichten der Vorgesetzten und ihrer Beauftragten gegenüber anderen Beamten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0031310

Dokumentnummer

JJR_19860625_OGH0002_0010OB00010_8600000_001