Aus Anlaß des zulässigen Rekurses der beklagten Partei ist vom Obersten Gerichtshof die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Unzulässigkeit des Rechtsweges wahrzunehmen. Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze (EvBl. 1979/53; SZ 45/42; Loebenstein-Kaniak AHG 2 86, 258). Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind auch alle mit ihrer Durchführung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (SZ 55/17). Nach § 1 Abs.1 WehrG ist jeder österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts nach Maßgabe des Wehrgesetzes wehrpflichtig. Dem Bundesheer gehören gemäß § 1 Abs 3 Z 1 WehrG unter anderem Personen, die zum ordentlichen Präsenzdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, an dem sie einberufen wurden, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen werden, an. Der Kläger leistete zum Unfallszeitpunkt im Rahmen des ordentlichen Präsenzdienstes seinen Grundwehrdienst gemäß § 27 Abs 2 WehrG ab. Der Kläger unterlag während des Pflicht aller wehrfähigen männlichen Bürger des Staates bildenden ordentlichen Präsenzdienstes einem hoheitlichen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, kraft dessen er grundsätzlich zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet war (§ 44 Abs 2 WehrG) sowie die Befehle der Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und allen ihren Weisungen zu gehorchen hatte (§ 44 Abs 3 WehrG);Aus Anlaß des zulässigen Rekurses der beklagten Partei ist vom Obersten Gerichtshof die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Unzulässigkeit des Rechtsweges wahrzunehmen. Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze (EvBl. 1979/53; SZ 45/42; Loebenstein-Kaniak AHG 2 86, 258). Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind auch alle mit ihrer Durchführung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (SZ 55/17). Nach Paragraph eins, Absatz eins, WehrG ist jeder österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts nach Maßgabe des Wehrgesetzes wehrpflichtig. Dem Bundesheer gehören gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, WehrG unter anderem Personen, die zum ordentlichen Präsenzdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, an dem sie einberufen wurden, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen werden, an. Der Kläger leistete zum Unfallszeitpunkt im Rahmen des ordentlichen Präsenzdienstes seinen Grundwehrdienst gemäß Paragraph 27, Absatz 2, WehrG ab. Der Kläger unterlag während des Pflicht aller wehrfähigen männlichen Bürger des Staates bildenden ordentlichen Präsenzdienstes einem hoheitlichen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, kraft dessen er grundsätzlich zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet war (Paragraph 44, Absatz 2, WehrG) sowie die Befehle der Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und allen ihren Weisungen zu gehorchen hatte (Paragraph 44, Absatz 3, WehrG);
Gehorsamsverweigerungrund jede andere Verletzung militärischer Pflichten konnten unter anderem nach strafrechtlichen Vorschriften, dem Wehrgesetz und nach dem Heeresdisziplinargesetz 1956, BGBl Nr 151 in der geltenden Fassung, geahndet werden. Das Bundesheer bildet somit einen Verband, in dem alle Angehörigen einer einheitlichen Befehlsgewalt unterliegen. Es liegt ein juristisches System vor, das durch die Befehlsgebung in seinen Teilen zusammengehalten wird (Pernthaler, Der Rechtsstaat und sein Heer 74). Der besonderen Gehorsamspflicht des Klägers entsprach die Fürsorgepflicht seiner militärischen Vorgesetzten (§ 4 Abs 1 ADV; (Pernthaler aaO) und deren Verpflichtung, die Untergebenen vor vermeidbaren Schäden zu bewahren (vgl § 4 Abs 3 ADV; vgl Pernthaler aaO 84). Die österreichische Wehrverfassung behandelt den Soldaten ähnlich wie Beamte (Pernthaler aaO 175) und steht zu ihnen in einer ausschließlich öffentlich-rechtlichen Beziehung. Es wurde daher nie bezweifelt, daß rechtswidriges schuldhaftes Verhalten von Organen im Rahmen der Vollziehung wehrgesetzlicher Vorschriften Präsenzdienern gegenüber nur Amtshaftungsansprüche auslösen kann (Pernthaler aaO 235). So wurde Präsenzdienern, die bei Verkehrsunfällen im Rahmen des Dienstes verletzt wurden, Schmerzengeld und Verdienstentgang nach § 1 AHG zuerkannt (JBl 1968, 479; SZ 33/63); verletzte ein Vorgesetzter anläßlich des Übens mit scharfen Handgranaten Ausbildungsvorschriften und wurde dadurch ein Präsenzdiener verletzt, wurde diesem Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zuerkannt (EvBl 1976/233). Auch Küchendienst erfolgt in Vollziehung der Gesetze (EvBl 1979/53).Gehorsamsverweigerungrund jede andere Verletzung militärischer Pflichten konnten unter anderem nach strafrechtlichen Vorschriften, dem Wehrgesetz und nach dem Heeresdisziplinargesetz 1956, BGBl Nr 151 in der geltenden Fassung, geahndet werden. Das Bundesheer bildet somit einen Verband, in dem alle Angehörigen einer einheitlichen Befehlsgewalt unterliegen. Es liegt ein juristisches System vor, das durch die Befehlsgebung in seinen Teilen zusammengehalten wird (Pernthaler, Der Rechtsstaat und sein Heer 74). Der besonderen Gehorsamspflicht des Klägers entsprach die Fürsorgepflicht seiner militärischen Vorgesetzten (Paragraph 4, Absatz eins, ADV; (Pernthaler aaO) und deren Verpflichtung, die Untergebenen vor vermeidbaren Schäden zu bewahren vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, ADV; vergleiche Pernthaler aaO 84). Die österreichische Wehrverfassung behandelt den Soldaten ähnlich wie Beamte (Pernthaler aaO 175) und steht zu ihnen in einer ausschließlich öffentlich-rechtlichen Beziehung. Es wurde daher nie bezweifelt, daß rechtswidriges schuldhaftes Verhalten von Organen im Rahmen der Vollziehung wehrgesetzlicher Vorschriften Präsenzdienern gegenüber nur Amtshaftungsansprüche auslösen kann (Pernthaler aaO 235). So wurde Präsenzdienern, die bei Verkehrsunfällen im Rahmen des Dienstes verletzt wurden, Schmerzengeld und Verdienstentgang nach Paragraph eins, AHG zuerkannt (JBl 1968, 479; SZ 33/63); verletzte ein Vorgesetzter anläßlich des Übens mit scharfen Handgranaten Ausbildungsvorschriften und wurde dadurch ein Präsenzdiener verletzt, wurde diesem Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zuerkannt (EvBl 1976/233). Auch Küchendienst erfolgt in Vollziehung der Gesetze (EvBl 1979/53).
Keine anderen Grundsätze können für den nunmehr zu beurteilenden Fall gelten. Der Unfall des Klägers ereignete sich während der Ableistung seines Grundwehrdienstes in der Kaserne, in der er sich zur Erbringung seiner Dienstleistung aufhalten mußte, anläßlich eines mit der Einnahme einer Mahlzeit verbundenen Weges. Der Aufenthalt eines Grundwehrdieners in der Kaserne geschieht nicht freiwillig, sondern ergibt sich aus den militärischen Erfordernissen; auch die Einnahme der Verpflegung durch ihn erfolgt im Rahmen der Ausübung seines Dienstes. Der Kläger benützte auch nicht, wie das Erstgericht annahm und nun auch der Rekurs meint, eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen, wenn auch nur von einem eingeschränkten Benützerkreis, benützt werden darf (§ 1319a Abs 2 ABGB); schon eine vertraglich übernommene Pflicht schließt die Anwendung des § 1319a ABGB aus (SZ 53/169; SZ 52/135 ua) und schon gar das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit. Für den Kläger wurde aber auch nicht, wie das Berufungsgericht annahm, ein allgemeiner Verkehr eröffnet, der privatrechtliche Verkehrssicherheitspflichten zur Folge gehabt hätte. Der Kläger befand sich vielmehr in Erfüllung seiner Pflichten als Grundwehrdiener und damit in Erfüllung seiner sich aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zur beklagten Partei in deren Kaserne und sodann auf der in dieser befindlichen Stiege, auf der sich der Unfall ereignete. Die Verpflichtung der Vorgesetzten, und der von ihnen Beauftragten, für einen ordnungsgemäßen Zustand der Aufenthaltsräume, aber auch der Wege und Stiegen in der Kaserne zu sorgen, gehört zu den öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflichten und ist eine mit der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe in engem Zusammenhang stehende Nebenpflicht aus der allein bestehenden öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen dem Bund und den Grundwehrdienern. Wurde aber dem Kläger in Ausübung der Hoheitsverwaltung rechtswidrig und schuldhaft ein Schaden an seiner Person zugefügt, kann er die von ihm behaupteten Ansprüche nur auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes stützen und sie in dem dort vorgesehenen Verfahren geltend machen. Wohl wurde ausgesprochen, daß dann, wenn besondere, nicht auf Verschulden von Organen abgestellte Haftungsgrundsätze gelten, diese mit dem Inkrafttreten des Amtshaftungsgesetzes nicht beseitigt wurden (EKHG: SZ 56/133 mwN;Keine anderen Grundsätze können für den nunmehr zu beurteilenden Fall gelten. Der Unfall des Klägers ereignete sich während der Ableistung seines Grundwehrdienstes in der Kaserne, in der er sich zur Erbringung seiner Dienstleistung aufhalten mußte, anläßlich eines mit der Einnahme einer Mahlzeit verbundenen Weges. Der Aufenthalt eines Grundwehrdieners in der Kaserne geschieht nicht freiwillig, sondern ergibt sich aus den militärischen Erfordernissen; auch die Einnahme der Verpflegung durch ihn erfolgt im Rahmen der Ausübung seines Dienstes. Der Kläger benützte auch nicht, wie das Erstgericht annahm und nun auch der Rekurs meint, eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen, wenn auch nur von einem eingeschränkten Benützerkreis, benützt werden darf (Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB); schon eine vertraglich übernommene Pflicht schließt die Anwendung des Paragraph 1319 a, ABGB aus (SZ 53/169; SZ 52/135 ua) und schon gar das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit. Für den Kläger wurde aber auch nicht, wie das Berufungsgericht annahm, ein allgemeiner Verkehr eröffnet, der privatrechtliche Verkehrssicherheitspflichten zur Folge gehabt hätte. Der Kläger befand sich vielmehr in Erfüllung seiner Pflichten als Grundwehrdiener und damit in Erfüllung seiner sich aus der öffentlich-rechtlichen Beziehung zur beklagten Partei in deren Kaserne und sodann auf der in dieser befindlichen Stiege, auf der sich der Unfall ereignete. Die Verpflichtung der Vorgesetzten, und der von ihnen Beauftragten, für einen ordnungsgemäßen Zustand der Aufenthaltsräume, aber auch der Wege und Stiegen in der Kaserne zu sorgen, gehört zu den öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflichten und ist eine mit der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe in engem Zusammenhang stehende Nebenpflicht aus der allein bestehenden öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen dem Bund und den Grundwehrdienern. Wurde aber dem Kläger in Ausübung der Hoheitsverwaltung rechtswidrig und schuldhaft ein Schaden an seiner Person zugefügt, kann er die von ihm behaupteten Ansprüche nur auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes stützen und sie in dem dort vorgesehenen Verfahren geltend machen. Wohl wurde ausgesprochen, daß dann, wenn besondere, nicht auf Verschulden von Organen abgestellte Haftungsgrundsätze gelten, diese mit dem Inkrafttreten des Amtshaftungsgesetzes nicht beseitigt wurden (EKHG: SZ 56/133 mwN;
Loebenstein-Kaniak aaO 16; Nachbarrecht: SZ 38/106;
Loebenstein-Kaniak aaO 19). Anders liegt der Fall aber, wenn aus einer in Vollziehung der Gesetze gesetzten Handlung oder Unterlassung ein Schadenersatzanspruch behauptet wird. Hier liegt eine ausschließliche und abschließende Regelung im Amtshaftungsgesetz vor. Diese verdrängt die allgemeinen Schadenersatzbestimmungen, auf die dann ein Anspruch, sei es gegen das Organ, sei es gegen die juristische Person, für die es tätig wurde, nicht mehr gestützt werden kann (SZ 50/139;
Loebenstein-Kaniak aaO 17; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 I 342; vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 12 II 687).Loebenstein-Kaniak aaO 17; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch eins 342; vergleiche Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 12 römisch zwei 687).
Kommt aber als einzige Anspruchsgrundlage für die Haftung der beklagten Partei ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Organs im Sinne des § 1 AHG in Betracht, kann auch ein dann nicht mehr gerechtfertigter, auf die Schadenersatzbestimmungen des bürgerlichen Rechts gegründeter Anspruch nicht ohne Einhaltung der Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes im Rechtsweg erhoben werden (SZ 50/139).Kommt aber als einzige Anspruchsgrundlage für die Haftung der beklagten Partei ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Organs im Sinne des Paragraph eins, AHG in Betracht, kann auch ein dann nicht mehr gerechtfertigter, auf die Schadenersatzbestimmungen des bürgerlichen Rechts gegründeter Anspruch nicht ohne Einhaltung der Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes im Rechtsweg erhoben werden (SZ 50/139).
Dies führt zum Ergebnis, daß der Rechtsweg mangels Durchführung des im § 8 AHG zwingend vorgeschriebenen Aufforderungsverfahrens unzulässig ist (SZ 54/143; SZ 50/159; Loebenstein-Kaniak aaO 220). Darauf ist gemäß § 42 Abs.1 JN in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen.Dies führt zum Ergebnis, daß der Rechtsweg mangels Durchführung des im Paragraph 8, AHG zwingend vorgeschriebenen Aufforderungsverfahrens unzulässig ist (SZ 54/143; SZ 50/159; Loebenstein-Kaniak aaO 220). Darauf ist gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen.
Der Beschluß des Berufungsgerichtes und das ihm vorangegangene Verfahren sind als nichtig aufzuheben; die Klage ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs. 2 ZPO. Die beklagte Partei hatte keine Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges erhoben.Der Beschluß des Berufungsgerichtes und das ihm vorangegangene Verfahren sind als nichtig aufzuheben; die Klage ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Die beklagte Partei hatte keine Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges erhoben.