Rechtssatz RS0023929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023929
Geschäftszahl
8Ob518/79; 3Ob513/83; 4Ob501/83; 6Ob546/83; 7Ob51/00a; 8Ob93/04s
Entscheidungsdatum
20.10.2004
Rechtssatz
Der Personenkreis, dem die Teilnahme am Verkehr eröffnet ist, kann beschränkt oder unbeschränkt sein. Ist er beschränkt, so besteht eine Verantwortlichkeit für den verkehrssicheren Zustand des Weges nur denjenigen gegenüber, die zu dem beschränkten Personenkreis gehören. Derjenige, der den Verkehr eröffnet, muss nur mit der Anwesenheit jener Personen rechnen, denen der Zugang gestattet wurde. Nur diesen gegenüber besteht die Pflicht zur Anwendung der nach der Verkehrsauffassung erforderlichen Sorgfalt. Eine Zugangsbeschränkung kann sich nur aus dem konkret kundgemachten Eröffnungswillen desjenigen, der den Verkehr eröffnet, (zB durch Zutrittsverbot), sondern auch aus der Zweckwidmung des Zuganges oder durch eine bereits für die Zufahrt zu dem eröffneten Zugang bestehende Beschränkung der Zulassung des Verkehrs ergeben.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 518/79
Entscheidungstext OGH 20.12.1979 8 Ob 518/79
- 3 Ob 513/83
Entscheidungstext OGH 06.07.1983 3 Ob 513/83
Auch; nur: Der Personenkreis, dem die Teilnahme am Verkehrs eröffnet ist, kann beschränkt oder unbeschränkt sein. Ist er beschränkt, so besteht eine Verantwortlichkeit für den verkehrssicheren Zustand des Weges nur denjenigen gegenüber, die zu dem beschränkten Personenkreis gehören. (T1)
- 4 Ob 501/83
Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 501/83
Auch; nur T1
- 6 Ob 546/83
Entscheidungstext OGH 17.05.1984 6 Ob 546/83
Vgl auch; Beisatz: Der Sicherungspflicht bezüglich eines Schachtes in einem Schachtraum ist jemand durch Versperren der Tür zu dessen Vorraum insoferne nachgekommen, als dadurch verhindert wurde, dass sich dieser Gefahrenstelle jemand nähern konnte, ohne sich einen Schlüssel zu dieser Tür zu besorgen oder sich aufsperren zu lassen. (T2)
- 7 Ob 51/00a
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 51/00a
Vgl
- 8 Ob 93/04s
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 Ob 93/04s
nur: Eine Zugangsbeschränkung kann sich nur aus dem konkret kundgemachten Eröffnungswillen desjenigen, der den Verkehr eröffnet, (zB durch Zutrittsverbot), sondern auch aus der Zweckwidmung des Zuganges oder durch eine bereits für die Zufahrt zu dem eröffneten Zugang bestehende Beschränkung der Zulassung des Verkehrs ergeben. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023929
Dokumentnummer
JJR_19791220_OGH0002_0080OB00518_7900000_001