Die Revision ist zulässig (RIS-Justiz RS0078150 ua) und iSd teilweisen Abänderung durch klagestattgebendes Teil- und Zwischenurteil und teilweisen Aufhebung hinsichtlich der Höhe des Leistungsbegehrens und hinsichtlich des Feststellungsbegehrens auch berechtigt. Dabei stellt sich die Rechtslage zusammenfassend wie folgt dar:
Durch Einwurf des geforderten Preises von einem Euro entstand zwischen der Beklagten als Betreiberin eines Boxautomaten und dem Kläger als Benutzer ein Vertragsverhältnis, auf Grund dessen der Kläger in die Lage versetzt wurde, drei Boxschläge gegen einen herunter geklappten Lederball abzugeben. Dabei sollte die jeweilige Schlagstärke angezeigt werden. Es handelt sich bei derartigen "Kraftmessern" um Einrichtungen wie sie typischerweise auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks anzutreffen sind. Es ist allgemein bekannt, dass es bei diesen Geräten vor allem um den Vergleich von Kraft und Geschicklichkeit zwischen mehreren Teilnehmern geht, wobei das jeweilige Ergebnis nicht nur in einer Vergleichszahl ausgedrückt wird, sondern auch häufig (mehr oder weniger) witzig kommentiert wird. Zielgruppe von Boxautomaten in Vergnügungsparks sind nicht Boxer, sondern alle Besucher, die aus Spaß und einer spontanen Laune heraus, ihre Kräfte messen und vergleichen wollen.
Auf Grund des Vertragsverhältnisses bestand für die Beklagte als Betreiberin des Boxautomaten die vertragliche Nebenpflicht, die dem Kläger zur Ausführung mehrerer Boxschläge überlassene Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Es handelt sich um einen Fall vertraglicher Verkehrssicherungspflicht (vgl RIS-Justiz RS0023239 ua). Für eine allfällige Verletzung dieser Schutzpflicht hat die Betreiberin nach Vertragsgrundsätzen einzustehen (RIS-Justiz RS0113602 ua). Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind (RIS-Justiz RS0023487 ua). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RIS-Justiz RS0110202 ua), aber auch in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (RIS-Justiz RS0023726, RS0114360 ua). Die Verkehrssicherungspflicht soll nicht auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen (RIS-Justiz RS0023950 ua). Insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen.Auf Grund des Vertragsverhältnisses bestand für die Beklagte als Betreiberin des Boxautomaten die vertragliche Nebenpflicht, die dem Kläger zur Ausführung mehrerer Boxschläge überlassene Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Es handelt sich um einen Fall vertraglicher Verkehrssicherungspflicht vergleiche RIS-Justiz RS0023239 ua). Für eine allfällige Verletzung dieser Schutzpflicht hat die Betreiberin nach Vertragsgrundsätzen einzustehen (RIS-Justiz RS0113602 ua). Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind (RIS-Justiz RS0023487 ua). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RIS-Justiz RS0110202 ua), aber auch in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (RIS-Justiz RS0023726, RS0114360 ua). Die Verkehrssicherungspflicht soll nicht auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, vom Verschulden unabhängige Haftung hinauslaufen (RIS-Justiz RS0023950 ua). Insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen.
Ungeachtet der Beteuerungen der Beklagten steht fest, dass der Kläger am 6. 9. 2002 bei Benützung des Boxautomaten der Beklagten schwer verunglückte, indem er Drehbrüche von Schien- und Wadenbein erlitt. Die Vorinstanzen vermochten sich nicht der Annahme der Beklagten anzuschließen, die Darstellung des Klägers sei derartig „abwegig", dass sie schon deshalb unglaubwürdig sei. Der Behauptung der Beklagten, dass ihre Geräte so sicher seien, dass Unfälle wie jener des Klägers ausgeschlossen seien, ist nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens jede Grundlage entzogen. Die Beklagte hatte daher als Verkehrssicherungspflichtige zu beweisen, dass sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergibt. Ebenso traf sie als Verkehrssicherungspflichtige die Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des geschädigten Klägers (RIS-Justiz RS0022476 ua). Diese Beweise sind ihr nicht gelungen.
Die ÖNORM EN 1176-1 (Spielplätze Teil 1) sieht unter 4.2.7.5 vor, dass Oberflächen mit einer Schräge bis 45 Grad keine Spalten aufweisen dürfen, die größer als 30 mm, in einer Richtung gemessen, sind Ebene Flächen, die zum Laufen/Gehen vorgesehen sind, dürfen keine Spalten aufweisen, in denen der Fuß oder das Bein hängenbleiben kann. Für die Konstruktion von Boxautomaten bestehen keine besondere Vorschriften. Der Grundsatz, dass keine Fangstellen für den Fuß oder das Bein vorhanden sein dürfen, hat aber selbstverständlich auch hier zu gelten. Hinsichtlich der Beschaffenheit von Boxautomaten und der Notwendigkeit von Instruktionen kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der typische Besucher eines Vergnügungsparks nicht notwendigerweise ein versierter Sportler ist, der geeignete Sportbekleidung und Sportschuhe trägt. Der typische Besucher eines Vergnügungsparks kennt auch das Boxen und seine Dynamik meist nur vom Zusehen und hat demzufolge kein besonderes Wissen über Schlagtechnik sowie Beinarbeit und kann auch nur intuitiv erahnen, an welcher Stelle der herunter geklappte Lederball idealerweise zu treffen ist. Die volle Konzentration und Aufmerksamkeit des nicht mit Information und Warnhinweisen versorgten Benutzers gilt ausschließlich der möglichst starken Ausführung eines, allenfalls dreier, Boxschläge, wie überhaupt dem „idealen" Treffen des herunter geklappten Lederballs. Ein sicherer Stand des Benutzers ist dabei selbstverständliche und unabdingbare Voraussetzung, um nicht bei der Ausführung des Schlags zu stolpern, zu verkannten, umzukippen oder auf sonstige Weise das Gleichgewicht zu verlieren. Mehrere rund drei cm breite Spalten in der Bodenplatte sind demzufolge bei solchen Geräten kontraproduktiv, stellen sie doch laut Sachverständigengutachten, dem die Vorinstanzen folgten, immer eine Gefahrenquelle dar; dies um so mehr auch deshalb, weil vom typischen Benutzer des Boxautomaten gerade nicht erwartet werden kann, sich während des Schlags, der mit voller Wucht ausgeführt werden soll und ohnehin schon seine volle Aufmerksamkeit in Anspruch nimmt, auch noch auf den Untergrund zu konzentrieren. Dies musste der Beklagten als Betreiberin des Boxautomaten bekannt sein. Dass der Kläger die Spalten vorher gesehen hat, entband die Beklagte daher nicht von ihrer Verkehrssicherungspflicht. Der Kläger konnte auf eine gefahrlose Ausführung des Boxautomaten vertrauen. Vom üblichen Durchschnitt abweichende besondere Kenntnisse des Klägers wurden von der Beklagten nicht behauptet und nachgewiesen.
Die gegenständliche Ausführung des Boxautomaten war laut Sachverständigem für „besonders modisches Schuhwerk", „Schlapfen" oder offene, besonders dünne Sandalen nicht geeignet. Nun steht zwar nicht fest, was der Sachverständige unter „besonders modischem" Schuhwerk verstand; insbesondere steht auch nicht fest, ob dies der Sachverständige auf den Zeitpunkt der Herstellung des Geräts (1993) oder jenen des Unfalls bezog (2002), zumal einerseits die Eigenschaft "besonders modisch" bei Schuhwerk wohl eine vorübergehende ist, andererseits aber nicht bekannt ist, dass der Boxautomat in Bezug auf die schuhrelevante Ausführung der Standfläche im Lauf der 20 Jahre vor dem Unfall jemals geändert wurde. Es steht auch nicht fest, welches Schuhwerk der Kläger bei seinem Unfall trug, und daher auch nicht, ob es unter die vom Sachverständigen angenommenen Kategorien fiel. Die Beklagte trat aber nicht den Beweis an, dass der Kläger ein Schuhwerk getragen hätte, dass in Kombination mit der Benutzung des Boxautomaten als riskant einzustufen gewesen wäre. Es kann auch nicht von vornherein gesagt werden, dass die vom Sachverständigen genannten Schuhkategorien bei Besuchern eines Vergnügungsparks ohnehin nicht anzutreffen sind und daher von der Beklagten nicht einkalkuliert werden mussten, weshalb dem Umstand, dass es diesbezüglich keine Hinweise auf dem Boxautomaten der Beklagten gab, durchaus Bedeutung zukommt. Derartige Hinweise hätten unter Umständen auch bei den Trägern von Schuhen anderer Kategorien das Bewusstsein schaffen bzw schärfen können, dass diesem Aspekt besonderes Augenmerk geschenkt werden muss, weil das „falsche" Schuhwerk in Anbetracht der konkreten Ausführung des Untergrunds eine Gefahrenquelle sein kann. Somit war entgegen der Annahme der Beklagten nicht die Verletzung des Klägers vom 6. 9. 2002 Zufall, sondern allein der Umstand, dass eine solche Verletzung nicht schon früher beim gegenständlichen Boxautomaten aufgetreten ist. Dass man sich mit einem Schuh in der Bodenplatte verfangen kann, ist für den Betreiber eines Boxautomaten mit Spalten in der Bodenplatte nicht „atypisch". Diese Erkenntnis bedurfte entgegen der Sorge der Beklagten keiner besonderen Antizipation „aller denkmöglichen Gefahren". Der Unfall des Klägers war entgegen der Auffassung der Vorinstanzen für die Beklagte durchaus vorhersehbar und verhinderbar, ohne dass es entgegen der Befürchtung des Erstgerichts eines „Übermaßes an Verboten", die den „normalen Betrieb" verhindern, bedurft hätte. Entgegen der Annahme des Erstgerichts muss von keinem Benutzer mit „einer derartigen Situation" auf einem Volksfest gerechnet werden, wenn damit gemeint sein sollte, dass von einem Besucher damit gerechnet werden muss, dass Boxautomaten stets eine Beschaffenheit aufweisen, die sie als Gefahrenquelle erscheinen lassen.
Es ist keine Überspannung zumutbarer Verkehrssicherungspflicht, wenn man vom Betreiber eines Boxautomaten verlangt, auf geeignete Weise dafür zu sorgen, dass sich der Benutzer bei Abgabe der Boxschläge nicht mit seinen Schuhen im Untergrund verfangen kann, indem eine spaltenlose Ausführung der Bodenplatte gewählt wird. Der hervorgekommene Zweck der Spalten, die Ansammlung von (zweifellos der Standfestigkeit des Benutzers ebenfalls nicht förderlichem) Wasser auf der Standfläche zu vermeiden, wird nicht verkannt. Die Spalten waren allerdings nach den Verfahrensergebnissen nicht "unbedingt notwendig", weil der gleiche Effekt - ohne gleichzeitige Herbeiführung einer Gefahr für die Benutzer - auch bei geschlossener Standfläche mit gebohrten Löchern hätte erreicht werden können. Neu gegenüber ihrem Standpunkt in erster Instanz - und daher unbachtlich - behauptet die Beklagte in der Revisionsbeantwortung, dass auch die „Lochvariante" nicht dazu geeignet sei, einen Vorfall wie den gegenständlichen hintanzuhalten, weil sich der Benutzer mit Schnürsenkeln bzw Absätzen in den Löchern verfangen könnte. Inwieweit sie das von ihrer Verkehrssicherungspflicht im vorliegenden Fall entbinden könnte, ist nicht ersichtlich.
Richtig ist der Hinweis der Beklagten, dass von jedem Fußgänger verlangt werden muss, dass er beim Gehen "vor die Füße schaut" und der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet (RIS-Justiz RS0023787 ua). Darum geht es hier aber gar nicht. Der Kläger agierte bei seinem Unfall nicht als Fußgänger, sondern als Benutzer eines Boxautomaten. Nicht die gehende Fortbewegung stand hier im Vordergrund, sondern die möglichst starke Ausführung von Faustschlägen. Von einer gröblichen Verletzung des Grundsatzes, vor die Füße zu schauen, kann daher hier keine Rede sein. Die Beklagte meinte, bei „eigenverantwortlicher Benutzung" des Geräts hätte es nicht zur gegenständlichen Verletzung kommen können. Wie eine solche Benutzung aussehen müsse und wodurch sie sich von jener des Klägers unterscheide, ließ sie allerdings offen. Es kam auch keine „Sorglosigkeit des Klägers in eigenen Angelegenheiten" hervor, die die Beklagte, wie sie meint, „von jeglicher Haftung entbinde".
Das vom Kläger geltend gemachte Leistungsbegehren besteht daher wegen schuldhafter Verletzung der vertraglichen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten dem Grunde nach zu Recht, ohne dass auf das Produkthaftungsgesetz näher eingegangen werden muss (§ 15 PHG). Da die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadens und allfällige Spät- und Dauerfolgen bestritten hat und hiezu vom Erstgericht auch keine Feststellungen getroffen wurden, konnte vorerst nur ein stattgebendes Teil- und Zwischenurteil gefällt werden; hinsichtlich des darüber hinausgehenden Klagebegehrens ist mit Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht vorzugehen.Das vom Kläger geltend gemachte Leistungsbegehren besteht daher wegen schuldhafter Verletzung der vertraglichen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten dem Grunde nach zu Recht, ohne dass auf das Produkthaftungsgesetz näher eingegangen werden muss (Paragraph 15, PHG). Da die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadens und allfällige Spät- und Dauerfolgen bestritten hat und hiezu vom Erstgericht auch keine Feststellungen getroffen wurden, konnte vorerst nur ein stattgebendes Teil- und Zwischenurteil gefällt werden; hinsichtlich des darüber hinausgehenden Klagebegehrens ist mit Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht vorzugehen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 393 Abs 4 und §§ 50, 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 393, Absatz 4 und Paragraphen 50, 52, Absatz 2, ZPO.