Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0022966×

Rechtssatz RS0022966

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022966

Geschäftszahl

6Ob689/90; 6Ob304/02b

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Rechtssatz

Der Veranstalter eines Klettergrundkurses ist schon nach der Gefährlichkeit des Unternehmens zur richtigen Auswahl der Ausbildner, zu ausreichender geeigneter Instruktion und auch zur Beaufsichtigung der Teilnehmer verpflichtet. Der Ausbildner hat die Teilnehmer neben der Vermittlung der praktischen Kenntnisse über die spezifischen Schwierigkeiten und Gefahren aufzuklären und auch präzise Weisungen zu erteilen, was die Ausrüstung und das Verhalten während des Unternehmens betrifft und auch zu überwachen, daß seine Instruktionen und Weisungen befolgt werden, wobei an diese Pflichten im Sinne des Paragraph 1299, ABGB strenge Anforderungen zu stellen sind. Doch ist der Umfang dieser Sorgfaltspflichten an den besonderen Umständen des Falles zu messen und darf den Rahmen des Zumutbaren gerade hinsichtlich der Überwachungspflichten nicht übersteigen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 689/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 6 Ob 689/90
  • 6 Ob 304/02b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 304/02b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0022966

Dokumentnummer

JJR_19901213_OGH0002_0060OB00689_9000000_001