Die Revision der Beklagten und ihr gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gerichteter Rekurs sind entgegen der Meinung der Kläger zulässig; die Revision ist teilweise, der Rekurs ist hingegen nicht berechtigt.
Der in der Revision aufgezeigte Nichtigkeitsgrund liegt ebensowenig vor wie eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Die unter Hinweis auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichts betrafen die rechtliche Beurteilung, gegen die sich die Beklagte in ihrer Revision ohnehin noch zur Wehr setzen konnte.
Zur Passivlegitimation:
Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass Klaus S***** die Organisation der Seminarveranstaltung übernommen hat und in seiner Funktion als Gartenbaureferent der Beklagten als Organisator und Kursleiter aufgetreten ist. Die von ihm verfasste Seminarausschreibung enthielt seinen Namen mit der Funktionsbezeichnung "Gartenbaureferat der LKOÖ" in Verbindung mit seiner Diensttelefonnummer und seiner E-mail-Adresse bei der Beklagten als Bezeichnung desjenigen, der nähere Informationen zum Seminar geben könne. Damit wurde auch gegenüber den Teilnehmern deutlich, dass Klaus S***** namens der Beklagten handelte. Mag er auch ohne ausdrücklichen Auftrag seines Dienstgebers als Veranstalter tätig geworden sein, so informierte er doch seinen Vorgesetzten und brachte die Seminarausschreibung den Präsidiumsmitgliedern der Beklagten zur Kenntnis, worauf der Vizepräsident der Beklagten die Begrüßung der Teilnehmer anlässlich des Seminareröffnung vornahm.
Angesichts dieser Feststellungen ging das Berufungsgericht von einer wirksamen Vertretung der Beklagten durch ihren Referenten aus und bejahte ihre Passivlegitimation als Veranstalterin des Seminars. Seine Auffassung steht mit dem Grundsatz in Einklang, wonach der unwirksam Vertretene das Geschäft dadurch in Kraft setzen kann, dass er den Vertretungsakt genehmigt (Koziol-Welser I12, 192 mwN). Das Verhalten der Organe der Beklagten nach Kenntnisnahme der durch ihren Referenten (in ihrem Namen) organisierten Seminarveranstaltung, insbesondere die Begrüßung der Teilnehmer durch ihren Vizepräsidenten bei Seminareröffnung bedeutet aber nichts anderes, als dass die Beklagte den Vertretungsakt genehmigte und somit als Veranstalterin des Seminars anzusehen ist.
Zur Veranstalterhaftung:
Der Erfüllungsgehilfe der Beklagten veranstaltete einen sportlichen Wettkampf (Schlauchrutschen), mit dessen Durchführung besondere Gefahren verbunden waren: Es sollten Gruppen von je sechs Personen auf drei Traktorschläuchen - somit auf nicht lenk- und kaum bremsbarem "Sportgerät" - möglichst rasch eine Schipiste hinuntergleiten. Sieger sollte jene Gruppe sein, die in der kürzesten Zeit vom Start ins Ziel gelangt. Die Steigung betrug im oberen Bereich der Piste 15 bis 25 Grad, im unteren Bereich durchschnittlich 10 bis 12 Grad. Es war dunkel. Der Hang wurde zwar von unten mit einem Scheinwerfer beleuchtet, die in den Schläuchen sitzenden Teilnehmer konnten den Hang jedoch nicht einsehen. Nach dem insofern unstrittigen Seminarprogramm fand der Wettkampf am ersten Seminarabend statt. Die Anreise der Teilnehmer war für den Nachmittag vorgesehen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die im oberen Teil erhebliche Hangneigung den Teilnehmern nicht bekannt war.
Angesichts dieser Umstände ging das Berufungsgericht zutreffend von einer besonderen Gefährlichkeit der Veranstaltung aus und forderte im Einklang mit der Rechtsprechung (SZ 71/59; RIS-Justiz RS0098750 und RS0023955) von der Beklagten alle zum Schutz der Teilnehmer erforderlichen und dem Veranstalter zumutbaren Vorkehrungen ein. Unter den hier vorliegenden Verhältnissen hätte der Erfüllungsgehilfe der Beklagten die von den Klägern gewählte Variante (nacheinander in freigewählten Startintervallen abzufahren) nicht zulassen dürfen. Er hätte den Teilnehmern nicht freistellen dürfen, auf welche Art und Weise (gemeinsam oder hintereinander) und mit welchen zeitlichen Abständen sie starten. Angesichts der bereits herrschenden Dunkelheit, des unbekannten Hangverlaufs und seiner den Teilnehmern gleichfalls unbekannten und im oberen Teil beachtlichen Neigung hätte der Veranstalter des Bewerbes präzise Anweisungen zum Ablauf geben müssen, um Unfälle durch Zusammenstoß mit einem nachkommenden (mit einem zu geringen zeitlichen Abstand gestarteten) Reifen zu verhindern. Das allfällige Wissen der Teilnehmer über die fehlende Lenk- und Bremswirkung der Reifen bedeutet nicht, dass sie auch die Geschwindigkeit des Reifens und die für eine gefahrlose Durchführung des Wettkampfs erforderlichen Startintervalle abschätzen können, zumal das jeweils erforderliche Startintervall von einer Reihe ihnen unbekannter Faktoren abhängig war, wie vom Verlauf und der Steilheit des Hanges, der Art der Schneeauflage und der in der Dunkelheit wohl kaum erkennbaren Fahrlinie.
Dass sich der Veranstalter auch durch Freizeichnung von der Haftung für leicht fahrlässig herbeigeführte Verletzungen dann nicht befreien kann, wenn diese auf unterbliebene oder mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen zurückzuführen sind, hat der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit einem früheren Unfall beim Schlauchrutschen ("Snow-Rafting") bereits erkannt (1 Ob 400/97y = SZ 71/58).
Die Beklagte hat sich im Verfahren erkennbar auf das Alleinverschulden der Kläger berufen. Sie hat eingewendet, den Klägern sei klar gewesen, dass es beim Abrutschen mit Schläuchen zu Verletzungen kommen könne, sie hätten das Risiko, dabei verletzt zu werden, auf sich genommen. Damit brachte sie zum Ausdruck, dass der Schadenseintritt allein auf die Sorglosigkeit der Kläger gegenüber den eigenen Gütern zurückzuführen sei. Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Einwendung des Alleinverschuldens auch jene des Mitverschuldens mit ein (SZ 71/139; RIS-Justiz RS0027044), wobei es ausreicht, dass sich dem Parteivorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen lässt (SZ 72/4).
Bei Prüfung eines allfälligen Mitverschuldens der Kläger ist davon auszugehen, dass jedermann - auch ein mit dem Bewerb "Schlauchrutschen" bisher nicht vertrauter Teilnehmer - schon aus Form und Gestaltung der Schläuche unschwer erkennen kann, dass er den Schlauch nicht werde lenken oder bremsen können. Das Risiko, durch Sturz und/oder durch in zu geringem Abstand nachfolgende Reifen verletzt zu werden, musste den Klägern daher auch ohne besondere Aufklärung bewusst gewesen sein. Sie haben dieses Risiko ohne Notwendigkeit in Kauf genommen. Schon der Umstand, dass sich nur 45 der insgesamt 60 Seminarteilnehmer am Wettkampf beteiligten, zeigt, dass der Veranstalter offenbar keinen besonderen Druck auf den einzelnen ausgeübt hat, daran teilzunehmen. Es wäre den Klägern daher ohne weiteres freigestanden, eine Teilnahme wegen des damit verbundenen Risikos zu verweigern. Ihre Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern verwirklicht ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB, das gleichteilig mit der dem Veranstalter vorzuwerfenden Vernachlässigung von Sicherheitsvorkehrungen zu bewerten ist. Die Umstände des hier zur beurteilenden Falls rechtfertigen eine Verschuldensteilung 1:1. Das Zahlungsbegehren der Kläger besteht somit dem Grunde nach mit der Hälfte zu Recht; das halbe Zahlungsbegehren ist mit Teilurteil - abzuweisen. Der Revision der Beklagten wird daher dementsprechend teilweise Folge gegeben.Bei Prüfung eines allfälligen Mitverschuldens der Kläger ist davon auszugehen, dass jedermann - auch ein mit dem Bewerb "Schlauchrutschen" bisher nicht vertrauter Teilnehmer - schon aus Form und Gestaltung der Schläuche unschwer erkennen kann, dass er den Schlauch nicht werde lenken oder bremsen können. Das Risiko, durch Sturz und/oder durch in zu geringem Abstand nachfolgende Reifen verletzt zu werden, musste den Klägern daher auch ohne besondere Aufklärung bewusst gewesen sein. Sie haben dieses Risiko ohne Notwendigkeit in Kauf genommen. Schon der Umstand, dass sich nur 45 der insgesamt 60 Seminarteilnehmer am Wettkampf beteiligten, zeigt, dass der Veranstalter offenbar keinen besonderen Druck auf den einzelnen ausgeübt hat, daran teilzunehmen. Es wäre den Klägern daher ohne weiteres freigestanden, eine Teilnahme wegen des damit verbundenen Risikos zu verweigern. Ihre Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern verwirklicht ein Mitverschulden iSd Paragraph 1304, ABGB, das gleichteilig mit der dem Veranstalter vorzuwerfenden Vernachlässigung von Sicherheitsvorkehrungen zu bewerten ist. Die Umstände des hier zur beurteilenden Falls rechtfertigen eine Verschuldensteilung 1:1. Das Zahlungsbegehren der Kläger besteht somit dem Grunde nach mit der Hälfte zu Recht; das halbe Zahlungsbegehren ist mit Teilurteil - abzuweisen. Der Revision der Beklagten wird daher dementsprechend teilweise Folge gegeben.
Zur Haftung der Beklagten für allfällige künftige Schäden der Erstklägerin hat ein Beweisverfahren in erster Instanz bisher nicht stattgefunden, sodass die vom Berufungsgericht beschlossene Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung in diesem Umfang berechtigt ist. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 52 Abs 2 und 393 Abs 4 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 52, Absatz 2 und 393 Absatz 4, ZPO.