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Entscheidung 4 Ob 46/04z×

Entscheidung 4 Ob 46/04z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob46/04z

Entscheidungsdatum

16.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jörg W*****, vertreten durch Mag. Christian Breit, Rechtsanwalt in Ried als Verfahrenshilfe-Anwalt, gegen die beklagten Parteien 1. Johannes A*****, 2. Stefan Wilhelm A*****, 3. Johann A*****, alle vertreten durch Dr. Josef Kalblinger, Rechtsanwalt in Gunskirchen, wegen 190.629,37 EUR sA und Feststellung (Streitwert 18.168,21 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2004, GZ 6 R 206/03m-72, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (RZ 1992/77; ZVR 1996/112; RIS-Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (MietSlg 30.243; MietSlg 33.216; RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Schwimann/Harrer, ABGB² Paragraph 1295, Rz 44, 55 mwN; RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202); Gleiches gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt (RIS-Justiz RS0029874). Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtig wiedergegeben. In seiner Auffassung, im konkreten Fall hätten die Festveranstalter nicht damit rechnen müssen, der Kläger werde bei Nacht ohne erkennbaren Grund trotz eines für das Fest zur Verfügung gestellten Toilettenwagens eine - vom Zugangsweg zum Veranstaltungsgebäude durch ein in Hüfthöhe gespanntes rot-weißes Baustellenband getrennte - dicht bepflanzte Grüninsel nach Überwinden der Absperrung betreten, in der Folge auf einer Breite von 4,71 m durchqueren und sodann über eine Stützmauer in die Kellereinfahrt des Presshauses stürzen, liegt keine unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage, die ungeachtet der Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Revision begründen könnte.

Richtig verweist der Kläger in seinem Rechtsmittel darauf, dass sich der Gedanke der Verkehrssicherung nach heutiger Auffassung nicht mehr auf den räumlich-gegenständlichen Bereich, innerhalb dessen ein Verkehr stattfindet, beschränkt, sondern die Sicherung des Verkehrs vor Gefahrenquellen aller Art umfasst (SZ 60/256; 2 Ob 217/99x), also nicht nur die von den Besuchern einer Veranstaltung selbst benützten Räume, sondern auch den gefahrlosen Zugang zur und den Abgang von einer Veranstaltung (2 Ob 217/99x; vergleiche auch 8 Ob 650/88 mwN). Dies ändert aber nichts an der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Grüninsel samt daran anschließender Stützmauer und Kellerzufahrt des Presshauses - weil durch die Zufahrtsstraße zum Veranstaltungsgebäude und vor allem durch ein auffälliges Absperrband vom unmittelbaren Festgelände getrennt - nicht mehr in den räumlichen Schutzbereich der Veranstaltung fiel. Damit hängt die Entscheidung auch nicht von der vom Kläger weiters aufgeworfenen Frage ab, ob bei Errrichtung der Kellerzufahrt Bauvorschriften verletzt worden seien (Fehlen standfester Geländer). Aus dem Zusammenhang der angefochtenen Entscheidung (S 3: "In diesem Nebengebäude ...fand ... eine Festveranstaltung statt") ergibt sich, dass das Berufungsgericht mit "Festgelände" ganz offensichtlich jenes Nebengebäude des F*****hofes meint, in dem das Fest stattfand; weil sich vor diesem Gebäude noch die Zufahrtsstraße befindet, liegt in der Annahme des Berufungsgerichts, dass die Grüninsel nicht unmittelbar an das Festgelände angrenze, keine Aktenwidrigkeit. Über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen nicht vor, schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (1 Ob 338/98g; 9 Ob 10/00m; 10 Ob 26/00x ua).

Anmerkung

E72780 4Ob46.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00046.04Z.0316.000

Dokumentnummer

JJT_20040316_OGH0002_0040OB00046_04Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023397 Rechtssatz 19.10.1978Zivilrecht
Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit (vgl 2 Ob 48/77) (hier: Lawinenunglück auf Baustelle).
RS0023726 Rechtssatz 21.09.1983Zivilrecht
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können.
RS0023893 Rechtssatz 11.04.1972Zivilrecht
Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen bei nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen (hier Forstaufschließungsweg) nicht überspannt werden.
RS0023955 Rechtssatz 30.11.1987Zivilrecht
Der Gedanke der Verkehrssicherung beschränkt sich nach heutiger Auffassung nicht mehr auf den räumlich - gegenständlichen Bereich, innerhalb dessen ein Verkehr stattfindet, sondern umfasst die Sicherung des Verkehrs vor Gefahrenquellen aller Art. Nach diese …
RS0029874 Rechtssatz 14.01.1993Zivilrecht
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, sodass der berufungsgerichtlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die außerordentliche Re …
RS0110202 Rechtssatz 20.05.1998Zivilrecht
Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (hier: Schutzvorkehrungen beim Betreiben eines Badesees).