Entscheidungsgründe:
Vom 17. März 1985 bis 22. März 1985 hatte der Kläger im von der Beklagten geführten Gasthof "Erzherzog-Johann" in Uderns ein Zimmer samt Frühstück gebucht. Am 18. März 1985 nachts stürzte er die Kellerstiege des Gasthauses hinunter und verletzte sich dabei schwer. Der Kläger begehrte von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von S 52.100,--, der sich aus folgenden Posten zusammensetzt:
Schmerzengeld S 35.000,--
Nichtkonsumation des Urlaubes S 1.600,--
Fahrtund Telefonspesen S 500,--
Verdienstentgang S 15.000,--.
Der Kläger behauptete, er sei auf dem Rückweg vom Zigarettenholen in der Dunkelheit über die nicht gesicherte Kellerstiege im Hof hinuntergestürzt. Die Beklagte habe gegen die sie treffende Sicherungspflicht verstoßen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, es treffe sie kein Verschulden am Unfall. Die Stiege befinde sich auf der Hinterseite des Gasthauses und sei durch ein stabiles Gitter abgesichert. Der schwer alkoholisierte Kläger habe dort nichts zu suchen gehabt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 22.000,-- s.A.
statt. Es sprach dem Kläger auf der Grundlage einer Schadensteilung
von 1 : 1
an Schmerzengeld S 17.500,--
an frustriertem Urlaubsaufwand S 500,--
für echte Unfallskosten S 250,--
und an Verdienstentgang S 3.750,-- zu und traf
folgende Feststellungen:
Noch vor der Anreise (mit Bus) zahlte der Kläger S 1.600,-- an die Leitung der oberösterreichischen Reisegruppe, welcher auch er angehörte. Der Gesamtpreis der Reise und welcher Anteil hievon auf Unterbringung und Verpflegung entfiel, konnte nicht festgestellt werden.
Der Gasthof der Beklagten hat die Straßenfront an der Ostseite. Dort befindet sich auch der Lokaleingang. An der Westseite befindet sich ein Hinterausgang mit asphaltiertem Vorplatz, zu welchem man über eine asphaltierte Zufahrt entlang der Nordseite des Hauses von der Gemeindestraße her gelangt. Gäste-PKWs können hier parken. Über den Hintereingang können Gäste in die Gasträume im Parterre und auch zu ihren Zimmern in den Obergeschoßen gelangen. Dem Kläger wurde von der Beklagten bzw. ihrem Personal diese Zutrittsmöglichkeit anläßlich der Ankunft oder später nicht gezeigt. Aus dem Bus war der Kläger anläßlich der Anreise östlich des Gasthofes ausgestiegen. Er betrat am 17. März 1985 den Gasthof über die Türe an der Ostseite und ging auch jeweils dort hinaus.
Die Kellerstiege führte mit insgesamt 16 Stufen an der Außenseite des Gebäudes in einer Tiefe zwischen 17 und 18 cm (Gesamtniveauunterschied 280 cm) und einer Breite von etwa 130 cm zu einem Podest vor der Türe zum Getränkelager hinunter. Es war dies die für Gäste nicht bestimmte sogenannte Lieferantenkellerstiege. Am westlichen Stiegenrand lagen 2 Holzrundlinge zur Erleichterung des Abrollens von Fässern. Ein Hinweisschild, daß die Stiege für Gäste gesperrt ist, gab es nicht.
Entlang des Stiegenabganges links war ein Handlauf montiert. Die oberste Schwelle der betonierten Stiege hob sich zwischen 3 und 7 cm über den eben asphaltierten Vorplatz ab.
Im Bereich des Luftraumes über der ersten und der zweithöchsten Stufe dieser Stiege war am nördlichen Außenpfosten des Geländers oberhalb der westlichen Stiegenwand ein stabiles Metallgatter mit insgesamt 9 Vertikalstreben angeschlagen. Dieses hatte an der Ostseite einen Metallriegel zum Fixieren des Gatters durch Verschieben des Riegels in eine entsprechende Öffnung in der Westseite des Gasthauses. Daß diese Öffnung am 18. März 1985 schon bestand, konnte nicht festgestellt werden. Möglicherweise war also das Gatter damals noch nicht fixierbar.
Vom Schlosser war das Gatter so montiert, daß es ohne Federzug automatisch zuging, ohne daß freilich damit ein Einrastvorgang verbunden war.
Am 18. März 1985 kam der Kläger alkoholisiert (mindestens 1,00 Promille) gegen 1.30 Uhr in die Gaststube, wo sich der Sohn der Beklagten in deren Vertretung befand und drei Gäste Karten spielten. Ob der Kläger über den Hintereingang oder über die Türe an der Ostseite das Gasthaus betrat, konnte nicht festgestellt werden. Die Türe an der Ostseite war jedenfalls zu dieser Zeit wegen der Sperrstunde schon versperrt. Unmittelbar nördlich des Hinterausganges brannte an der Außenseite des Gasthofes eine Lampe, welche auch ein düsteres Licht auf die Kellerstiege warf. Bei näherem Hinsehen waren in diesem Licht die einzelnen Stufen erkennbar. Daß andere Lichtquellen im Bereich des Vorplatzes an der Westseite des Gasthofes eingeschaltet waren, konnte nicht festgestellt werden.
Gegen 2.00 Uhr forderte einer der drei Einheimischen, welche mit dem Sohn der Beklagten Karten spielten, den zusehenden Kläger auf, er möge ihm Zigarren aus einem östlich des Gasthofes parkenden PKW holen.
Darauf ging der Kläger - möglicherweise erstmals - durch die nicht abgesperrte Hintertüre hinaus, umging die Kellerstiege und gelangte entlang der Nordseite des Gasthofes zum Auto des Gastes. Es schneite leicht und das Terrain war schneebedeckt.
Auf dem Rückweg stürzte der Kläger unter Öffnung des Gatters - dieses konnte nur zur Stiege hin geöffnet werden - die Kellerstiege hinunter. Wie es dazu kam (ob der Kläger an der Nordwestecke des Gasthofes überhaupt die Stiege übersah, ob er sich am Gatter zwecks kurzzeitigem Verweilen anlehnen wollte oder ob er über die Schwelle an der obersten Stufe stolperte etc.), konnte nicht festgestellt werden. Die Öffnung des Gatters erfolgte jedenfalls unabsichtlich. Dem Kläger war nicht bewußt geworden, daß das Gatter nicht fixiert war. Im Gasthof Erzherzog-Johann hatte der Kläger noch einen "Rotgespritzten" getrunken.
Der Kläger stürzte kopfüber auf das Betonpodest unterhalb der letzten Stufe. Er erlitt hiebei einen frontalen Schädelbruch links, eine leichte Gehirnprellung mit rechtsseitigem Herdhinweis, Abschürfungen über dem Stirnbein links und der linken Augenbraue, eine horizontal verlaufende strichförmige Rißquetschwunde über der linken Augenbraue, eine Rißquetschwunde über dem linken Daumenballen und eine über dem linken Darmbein samt Prellung und insbesondere auch eine Gehirnerschütterung. Unmittelbar nach dem Sturz war der Kläger bewußtlos. Das Gehirn selbst wurde nicht geschädigt. Bezüglich des Vorfalles hat der Kläger nach wie vor eine Gedächtnislücke. Er erinnert sich nicht einmal, wo er zu Sturz gekommen war.
Vom 18. März 1985 bis 22. März 1985 war der Kläger stationär im Krankenhaus Schwaz. Er fuhr dann mit der Reisegruppe und dem Bus, mit dem er gekommen war, noch am 22. März 1985 nach Oberösterreich zurück. In der Folge wurde er ambulant behandelt. Die Arbeit als Versicherungsagent nahm er am 9. April 1985 wieder auf, hatte aber immer noch bei Belastung gelegentlich leichte Kopfschmerzen. Eine Komplikation bei der Abheilung der Verletzungen stellte sich nicht ein. Spätfolgen sind nicht zu erwarten.
Komprimiert erlitt der Kläger Schmerzen: 2 Tage starke Schmerzen, 5 Tage mittelstarke Schmerzen, 11 Tage leichte Schmerzen. Durch den Krankenhausaufenthalt wurden zumindest S 1.000,-- von dem Reisekostenvorschuß von S 1.600,-- zur unnützen Ausgabe. Eine Rückerstattung dieses Geldes an den Kläger mangels Konsums der Leistung erfolgte nicht.
Wegen Telefonaten etc. entstanden dem Kläger im Zusammenhang mit dem Unfall Barauslagen in der Höhe von etwa S 500,--. Der Kläger war bei seiner Versicherung vorwiegend im Außendienst tätig. Bezüglich des Lohnfixums erhielt er zwar für die Dauer seines Krankenstandes seinen Lohn fortgezahlt. Es entgingen ihm aber mindestens S 7.500,--, weil er nach Arbeitsaufnahme zunächst im Innendienst tätig war und wegen des Krankenstandes Provisionsgelder aufgrund von Versicherungsabschlüssen nicht bezog.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß es zu den vertraglichen Schutzpflichten eines Gastwirtes im Rahmen von Bewirtungsund Beherbergungsverträgen gehöre, den Zuund Abgang zum Lokal entsprechend zu sichern, wobei auch eine mögliche Alkoholisierung eines Gastes als zusätzliche Gefahrenquelle in Rechnung zu stellen sei. Den Freibeweis, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen zu haben, habe die Beklagte nicht erbracht. Für die noch nicht zum Schlafen gegangenen Gäste sei der Hinterausgang offengestanden, wobei wegen der Eröffnung dieses "Nachtweges" das Gatter oberhalb der Kellerstiege durch einen automatischen Schließer, welcher das Gatter in blockierender Position fixiere, gesichert hätte sein müssen. Den Kläger treffe ein Mitverschulden im Verhältnis 1 : 1, weil er beim Weg zum Auto die Kellerstiege hätte sehen müssen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, hingegen jener der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das gesamte Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei, weil es im Sinne der ständigen Rechtsprechung entschieden habe. Das Gericht zweiter Instanz übernahm sämtliche Feststellungen des Erstgerichtes mit der Ausnahme, daß es der Aussage des Klägers nicht folgte und den Beweis nicht als erbracht ansah, daß dieser überhaupt einen Verdienstentgang hatte.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Sturz des Klägers allein auf seine eigene Unachtsamkeit zurückzuführen sei. Der Beklagten sei der Beweis gelungen, für die gefahrlose Benützung der allen Gästen zugänglichen Anlagen gesorgt zu haben. Sie habe nicht damit rechnen müssen, daß ein Gast an der entgegengesetzten Seite des Hauseckes, wo er weder den Eingang vermuten konnte noch sonst unterkunftsmäßig etwas zu suchen hatte, allenfalls aus Neugier oder sonstigen persönlichen Motiven heraus "hinuntertreten" und dabei allenfalls zu Sturz kommen würde. Da das Klagebegehren schon dem Grunde nach unberechtigt sei, brauche auf die der Höhe nach allein noch strittigen Fragen des Schmerzengeldes und der frustrierten Urlaubskosten nicht eingegangen zu werden. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die ao. Revision des Klägers mit dem Antrag, diese zuzulassen und die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß ihm ein Betrag von S 36.500,-- s.A. zugesprochen werde.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die ao. Revision nicht zuzulassen oder ihr keine Folge zu geben.