Rechtssatz RS0023752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023752
Entscheidungsdatum
22.09.1988
Rechtssatz
Der räumliche Bereich, auf den sich die vertragliche Schutzpflicht eines Gastwirtes und Herbergswirtes erstreckt, umschließt nicht nur die für die Verwendung durch die Gäste bestimmten Räumlichkeiten (Gastlokal, WC, Wohnzimmer, Bad, Flur), sondern auch jene Teile der Betriebsliegenschaft, mit deren Betreten durch die Gäste nach den besonderen Umständen des Falles gerechnet werden muß (hier: nach Sperrstunde noch geöffneter Hintereingang eines Gasthauses).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0023752
Dokumentnummer
JJR_19880922_OGH0002_0080OB00650_8800000_001