Rechtssatz RS0023432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023432
Geschäftszahl
6Ob599/82; 8Ob650/88
Entscheidungsdatum
22.09.1988
Rechtssatz
Unterlassung von Schutzmaßnahmen gegen den Sturz eines Gastes über die Kellerstiege sowie der Beschriftung des Weges zur Toilette durch den Gastwirt gegenüber dem Verhalten eines Gastes der nicht zu jener Tür gegangen ist, die die Kellnerin durch Handzeichen gezeigt hat, sondern - ohne dafür eine Erklärung geben zu können - die Tür gewählt hat, die in einen finsteren Gang und zur Kellerstiege geführt, und diesen Gang ohne besondere Vorsicht betreten hat, führt zur Verschuldensteilung 1 : 1.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 599/82
Entscheidungstext OGH 25.03.1983 6 Ob 599/82
- 8 Ob 650/88
Entscheidungstext OGH 22.09.1988 8 Ob 650/88
Ähnlich; Beisatz: Hier: 1 : 1 Mitverschulden eines alkoholisierten Gastes, der über eine nicht ausreichend gesicherte Kellerstiege stürzt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023432
Dokumentnummer
JJR_19830325_OGH0002_0060OB00599_8200000_002