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Entscheidung 10 Ob 2/03x×

Entscheidung 10 Ob 2/03x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob2/03x

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. Maria-Regina S*****, vertreten durch Dr. Roland Deissenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Harald R*****, vertreten durch Dr. Johannes Hübner und Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2002, GZ 39 R 394/02h-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Gemessen am Zweck des Gesetzes, das eine Überrumpelung der Parteien verhindern will, entspricht die aus dem Protokoll über die Berufungsverhandlung ersichtliche Vorgangsweise des Berufungsgerichtes Paragraph 488, Absatz 4, ZPO (SZ 72/129; 10 Ob 67/00a). Es ist entscheidend, ob das Verhalten des Gerichtes dem durch Paragraph 488, Absatz 4, ZPO gewährleisteten Informationswert entspricht. Gibt das Berufungsgericht - wie hier - bekannt, dass die Beweisergänzung zu dem eindeutigen Beweisthema, ob dem Beklagten von der verstorbenen Hauptmieterin Rechte zur Benützung der Wohnung eingeräumt wurden, durch Vernehmung des Beklagten beschlossen habe, und war das Unterbleiben von Feststellungen zu diesem Streitpunkt Gegenstand der Rechtsrüge der Berufung des Beklagten, wozu die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung Stellung nahm, dann war von vornherein klar, dass das Berufungsgericht vom Erstgericht darüber nicht getroffene Feststellungen für rechtlich erheblich hält. Bestand aber bei den Parteien Klarheit über die vermisste Feststellung, konnten sie auch entscheiden, ob sie ihren Standpunkt in der betreffenden Tatfrage bereits als fest genug erachten oder ihn noch durch den Eindruck einer unmittelbaren Beweisaufnahme erhärten wollen (RIS-Justiz RS 0040339). Waren die Parteien bei dieser Verfahrenslage mit einer Verlesung der Aussage des Beklagten einverstanden, wurden sie in ihren Verfahrensrechten nicht verletzt. Ob dem Beklagten auf Grund der mittelbaren Bweisaufnahme Glauben zu schenken war, ist eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann der Hauseigentümer nicht gegen jemanden, der sein Recht auf Benützung der gemieteten Räume vom verstorbenen Mieter ableitet, gleichgültig, ob dieses Recht in Untermiete, Leihe oder widerruflicher Bittleihe oder irgendeinem partiarischen Verhältnis udgl besteht, über den Mieter hinweg mit Räumungsklage vorgehen (MietSlg 35.035; MietSlg 26.038; MietSlg 18.201; EvBl 1955/376 uva). Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ist dabei ohne jede Bedeutung (MietSlg 47.018). Jede auch bloß formlose Gestattung (Duldung) durch den hiezu Berechtigten genügt (MietSlg 41.008). Es kann nicht die Rede davon sein, das Berufungsgericht habe die Klägerin mit seiner Rechtsansicht überrascht, war doch schon auf Grund der beschlossenen Beweisergänzung klar, dass das Berufungsgericht die Frage, ob dem Kläger von der verstorbenen Hauptmieterin die Benützung der Wohnung gestattet worden war, für entscheidungswesentlich hält.

Anmerkung

E70786 10Ob2.03x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00002.03X.0916.000

Dokumentnummer

JJT_20030916_OGH0002_0100OB00002_03X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007670 Rechtssatz 25.03.1955Zivilrecht
Der Hauseigentümer kann nicht gegen jemanden, der sein Recht auf Benützung der gemieteten Räume vom verstorbenen Mieter ableitet, gleichgültig, ob dieses Recht in Untermiete, Leihe oder widerruflicher Bittleihe oder irgend einem partiarischen Verhältnis und …
RS0040339 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Bei richtiger Würdigung der den Parteien durch § 488 Abs 4 ZPO verbrieften Verfahrensrechte setzt die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verlesung von Protokollen über unmittelbare Beweisaufnahmen voraus, daß bei den Parteien Klarheit über di …
RS0046236 Rechtssatz 09.03.1993Zivilrecht
Nur die Klagsbehauptungen sind gemäß § 41 Abs 2 JN der Zuständigkeitsüberprüfung zugrunde zu legen.
RS0046865 Rechtssatz 23.01.1964Zivilrecht
Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerich …
RS0112459 Rechtssatz 27.08.1999Zivilrecht
Entspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO, ist es Sache der Parteien, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen. Der Streitfrage, ob die Parteien auf die unmittelbare Beweisaufn …
RS0113504 Rechtssatz 18.04.2000Zivilrecht
Es ist entscheidend, ob das Verhalten des Gerichtes dem durch § 488 Abs 4 ZPO gewährleisteten Informationswert entspricht. Gibt das Berufungsgericht bekannt, dass es eine Beweiswiederholung zu dem klaren im Beweisbeschluss bezeichneten prozessentscheidenden …