Rechtssatz RS0112459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112459
Entscheidungsdatum
04.06.2024
Rechtssatz
Entspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO, ist es Sache der Parteien, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen. Der Streitfrage, ob die Parteien auf die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht verzichten können, kommt seit der ZVN 1983 im Hinblick auf § 281a ZPO und - seit der WGN 1989 - auf § 488 Abs 4 ZPO keine Bedeutung mehr zu, weil nach entsprechender Belehrung durch das Gericht mangels Widerspruchs der Parteien das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Protokolle verlesen kann.Entspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO, ist es Sache der Parteien, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen. Der Streitfrage, ob die Parteien auf die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht verzichten können, kommt seit der ZVN 1983 im Hinblick auf Paragraph 281 a, ZPO und - seit der WGN 1989 - auf Paragraph 488, Absatz 4, ZPO keine Bedeutung mehr zu, weil nach entsprechender Belehrung durch das Gericht mangels Widerspruchs der Parteien das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Protokolle verlesen kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 17/99b
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 17/99b
Veröff: SZ 72/129
- 10 Ob 67/00a
Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 Ob 67/00a
Vgl auch; nur: Entspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO, ist es Sache der Parteien, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen. (T1); Beisatz: Es ist entscheidend, ob das Verhalten des Gerichtes dem durch § 488 Abs 4 ZPO gewährleisteten Informationswert entspricht. Gibt das Berufungsgericht bekannt, dass es eine Beweiswiederholung zu dem klaren im Beweisbeschluss bezeichneten prozessentscheidenden Thema vorzunehmen gedenkt, dann war von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung durch Verlesen des Aktes vorzunehmenden Überprüfung der erstgerichtlichen Beweise war. Von einem überraschenden Vorgehen des Berufungsgerichtes, dessen Verhinderung Zweck der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO ist, kann daher keine Rede sein. (T2)
- 10 Ob 274/02w
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 Ob 274/02w
Vgl auch; nur T1
- 10 Ob 2/03x
Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 Ob 2/03x
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 222/03h
Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 222/03h
Auch
- 9 ObA 5/10s
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 5/10s
Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/55
- 7 Ob 100/17g
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 100/17g
Auch; nur T1
- 7 Ob 11/19x
Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 11/19x
Vgl
- 10 ObS 15/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.06.2024 10 ObS 15/24i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112459
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19990827_OGH0002_0010OB00017_99B0000_001