Rechtssatz RS0113504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113504
Entscheidungsdatum
04.06.2024
Rechtssatz
Es ist entscheidend, ob das Verhalten des Gerichtes dem durch § 488 Abs 4 ZPO gewährleisteten Informationswert entspricht. Gibt das Berufungsgericht bekannt, dass es eine Beweiswiederholung zu dem klaren im Beweisbeschluss bezeichneten prozessentscheidenden Thema vorzunehmen gedenkt, dann war von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung durch Verlesen des Aktes vorzunehmenden Überprüfung der erstgerichtlichen Beweise war. Von einem überraschenden Vorgehen des Berufungsgerichtes, dessen Verhinderung Zweck der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO ist, kann daher keine Rede sein.Es ist entscheidend, ob das Verhalten des Gerichtes dem durch Paragraph 488, Absatz 4, ZPO gewährleisteten Informationswert entspricht. Gibt das Berufungsgericht bekannt, dass es eine Beweiswiederholung zu dem klaren im Beweisbeschluss bezeichneten prozessentscheidenden Thema vorzunehmen gedenkt, dann war von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung durch Verlesen des Aktes vorzunehmenden Überprüfung der erstgerichtlichen Beweise war. Von einem überraschenden Vorgehen des Berufungsgerichtes, dessen Verhinderung Zweck der Bestimmung des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO ist, kann daher keine Rede sein.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 67/00a
Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 Ob 67/00a
- 10 Ob 2/03x
Entscheidungstext OGH 16.09.2003 10 Ob 2/03x
Vgl auch; Beisatz: Dies umso mehr, wenn das Unterbleiben von Feststellungen zu einem eindeutigen Beweisthema Gegenstand der Rechtsrüge in der Berufung war, wozu auch in der Berufungsbeantwortung Stellung genommen wurde. (T1)
- 3 Ob 68/04b
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 68/04b
Vgl; Beisatz: Gibt das Berufungsgericht bekannt, dass es die Beweisergänzung zu einem eindeutigen Beweisthema vorzunehmen gedenkt und war das Unterbleiben von Feststellungen zu diesem Streitpunkt Gegenstand der Berufung, dann war klar, dass das Berufungsgericht vom Erstgericht darüber nicht getroffene Feststellungen für rechtlich erheblich hält. (T2)
- 10 ObS 70/05z
Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 ObS 70/05z
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat daher das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Berufungsverhandlung entgegen der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO den Parteien nicht bekanntgegeben, dass es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken habe, es war jedoch offensichtlich auch der beklagten Partei von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht beschlossenen „Beweisergänzung" (= Beweiswiederholung) war. (T3)
- 5 Ob 141/06f
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 141/06f
- 7 Ob 100/17g
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 100/17g
- 10 ObS 15/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.06.2024 10 ObS 15/24i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113504
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20000418_OGH0002_0100OB00067_00A0000_001