Die Beklagten erhoben gegen den klagsstattgebenden Teil des Teilurteiles außerordentliche Revision und gegen den Aufhebungsbeschluß einen "außerordentlichen Revisionsrekurs".
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß, mit dem das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Da ein solcher Ausspruch unterblieben ist, war der Rekurs gegen den aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß, mit dem das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Da ein solcher Ausspruch unterblieben ist, war der Rekurs gegen den aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen.
Die Revision ist ebenfalls - und zwar mangels erheblicher Rechtsfrage - unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung bildet die erstmalige Bekämpfung erstgerichtlicher Feststellungen in einer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 121 uva). Dieser Grundsatz hat infolge Rechtsgleichheit auch für die erstmalige Bekämpfung von Feststellungen des Erstgerichtes infolge Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu gelten. Die erstmals in der außerordentlichen Revision erhobene Rüge, daß zwei von den Beklagten geführte Zeugen nicht einvernommen worden seien, bietet daher keinen Anlaß, die Revision entgegen dem diesbezüglichen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz als zulässig im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu behandeln.Nach ständiger Rechtsprechung bildet die erstmalige Bekämpfung erstgerichtlicher Feststellungen in einer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (JBl 1986, 121 uva). Dieser Grundsatz hat infolge Rechtsgleichheit auch für die erstmalige Bekämpfung von Feststellungen des Erstgerichtes infolge Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu gelten. Die erstmals in der außerordentlichen Revision erhobene Rüge, daß zwei von den Beklagten geführte Zeugen nicht einvernommen worden seien, bietet daher keinen Anlaß, die Revision entgegen dem diesbezüglichen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz als zulässig im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu behandeln.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, setzt die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verlesung von Protokollen über unmittelbare Beweisaufnahmen (§ 488 Abs 4 ZPO) voraus, daß bei den Parteien Klarheit über die als bedenklich erachtete Feststellung besteht (5 Ob 572/93; 2 Ob 526/93). Im vorliegenden Fall kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß den Parteien bekannt war, um welche Feststellungen es ging, lag doch das Schwergewicht der Berufung auf der Bekämpfung der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Erstgerichtes und der Feststellung, daß die unentgeltliche Wohnungsbenützung auf Lebenszeit der Beklagten zugesichert worden sei. Weiters kommt auch im Beschluß des Berufungsgerichtes auf Beweiswiederholung zum Ausdruck, daß die Feststellungen über die Vereinbarungen zwischen der Erblasserin Maria K***** und den Beklagten hinsichtlich der gegenständlichen Wohnung einer Prüfung unterzogen werden sollen.Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, setzt die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verlesung von Protokollen über unmittelbare Beweisaufnahmen (Paragraph 488, Absatz 4, ZPO) voraus, daß bei den Parteien Klarheit über die als bedenklich erachtete Feststellung besteht (5 Ob 572/93; 2 Ob 526/93). Im vorliegenden Fall kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß den Parteien bekannt war, um welche Feststellungen es ging, lag doch das Schwergewicht der Berufung auf der Bekämpfung der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Erstgerichtes und der Feststellung, daß die unentgeltliche Wohnungsbenützung auf Lebenszeit der Beklagten zugesichert worden sei. Weiters kommt auch im Beschluß des Berufungsgerichtes auf Beweiswiederholung zum Ausdruck, daß die Feststellungen über die Vereinbarungen zwischen der Erblasserin Maria K***** und den Beklagten hinsichtlich der gegenständlichen Wohnung einer Prüfung unterzogen werden sollen.
Der Verlesung der bereits vom Erstgericht angefertigten Kopie des Protokolls vom 22.3.1995 aus dem Akt 6 C 2/95k des Erstgerichtes in der Berufungsverhandlung wurde nicht widersprochen.
Aus den vom Gericht zweiter Instanz der Entscheidung zugrundegelegten Feststellungen läßt sich entgegen der in der Rechtsrüge der Revision vertretenen Ansicht nicht ableiten, daß auch der Kläger als Rechtsnachfolger der Maria K***** zur unentgeltlichen Überlassung der Wohnräume an die Beklagten verpflichtet sei, weil für eine derartige Auslegung der im Übergabsvertrag enthaltenen Verpflichtung des Klägers zur Einräumung des Mietrechts an die Beklagten keine Anhaltspunkte bestehen.
Die Aktivlegitimation des Klägers ist nicht in Zweifel zu ziehen, weil die Annahme der Rechtsunwirksamkeit des zwischen Maria K***** und dem Kläger geschlossenen Übergabsvertrages die erfolgreiche Anfechtung seitens des Irrenden oder Getäuschten voraussetzt; Dritte können sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages nicht berufen (vgl. Rummel in Rummel2 I, Rz 19 zu § 871 ABGB). Daß die beiden Beklagten die Gesamtrechtsnachfolger nach Maria K***** seien, wurde von ihnen nicht behauptet.Die Aktivlegitimation des Klägers ist nicht in Zweifel zu ziehen, weil die Annahme der Rechtsunwirksamkeit des zwischen Maria K***** und dem Kläger geschlossenen Übergabsvertrages die erfolgreiche Anfechtung seitens des Irrenden oder Getäuschten voraussetzt; Dritte können sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages nicht berufen vergleiche Rummel in Rummel2 römisch eins, Rz 19 zu Paragraph 871, ABGB). Daß die beiden Beklagten die Gesamtrechtsnachfolger nach Maria K***** seien, wurde von ihnen nicht behauptet.
Da dem Kläger die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, steht diesem gemäß §§ 41 und 50 ZPO ein Kostenersatzanspruch zu.Da dem Kläger die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freigestellt wurde, steht diesem gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO ein Kostenersatzanspruch zu.