Die von der zweiten Instanz nachträglich im Verfahren nach § 508a ZPO zugelassene Revision des Klägers ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt, weil das Berufungsgericht sein Verfahren durch seine bloß mittelbare Beweiswiederholung zur Frage der Aktivlegitimation des Klägers mit einer Mangelhaftigkeit belastete.Die von der zweiten Instanz nachträglich im Verfahren nach Paragraph 508 a, ZPO zugelassene Revision des Klägers ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag auch berechtigt, weil das Berufungsgericht sein Verfahren durch seine bloß mittelbare Beweiswiederholung zur Frage der Aktivlegitimation des Klägers mit einer Mangelhaftigkeit belastete.
Erwägt das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, so darf er nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises Abstand nehmen und sich mit der Verlesung des Protokolls hierüber begnügen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, daß es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen (§ 488 Abs 4 ZPO idFd WGN 1989 BGBl 1989/343). § 488 Abs 4 ZPO soll eine Überrumpelung der Parteien hintanhalten (stRspr, zuletzt 1 Ob 70/99x; Kodek in Rechberger, § 488 ZPO Rz 3); wird die dort vorgesehene Bekanntgabe unterlassen, so begründet die dennoch durchgeführte mittelbare Beweisaufnahme nach der zufolge § 463 Abs 1 ZPO auch im Berufungsverfahren geltenden (SZ 58/8 ua, zuletzt 1 Ob 70/99x; Rechberger in Rechberger § 281a ZPO Rz 5 mwN) Vorschrift des § 281a ZPO eine erhebliche Verletzung des Verfahrensrechts, sofern das vom Erstgericht unmittelbar verwertete Beweismittel auch dem Berufungsgericht - wie hier - zur Verfügung gestanden wäre (1 Ob 70/99x mwN).Erwägt das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, so darf er nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises Abstand nehmen und sich mit der Verlesung des Protokolls hierüber begnügen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, daß es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen (Paragraph 488, Absatz 4, ZPO idFd WGN 1989 BGBl 1989/343). Paragraph 488, Absatz 4, ZPO soll eine Überrumpelung der Parteien hintanhalten (stRspr, zuletzt 1 Ob 70/99x; Kodek in Rechberger, Paragraph 488, ZPO Rz 3); wird die dort vorgesehene Bekanntgabe unterlassen, so begründet die dennoch durchgeführte mittelbare Beweisaufnahme nach der zufolge Paragraph 463, Absatz eins, ZPO auch im Berufungsverfahren geltenden (SZ 58/8 ua, zuletzt 1 Ob 70/99x; Rechberger in Rechberger Paragraph 281 a, ZPO Rz 5 mwN) Vorschrift des Paragraph 281 a, ZPO eine erhebliche Verletzung des Verfahrensrechts, sofern das vom Erstgericht unmittelbar verwertete Beweismittel auch dem Berufungsgericht - wie hier - zur Verfügung gestanden wäre (1 Ob 70/99x mwN).
Auf die Einhaltung dieser Verfahrensbestimmung können die Parteien, wie sich aus einem Größenschluß aus § 281a ZPO ergibt, verzichten. doch wurde damit dem Gesetz nicht Genüge getan. Denn bei richtiger Würdigung der den Parteien durch § 488 Abs 4 ZPO verbrieften Verfahrensrechte setzt die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verlesung von Protokollen über unmittelbare Beweisaufnahmen voraus, daß bei den Parteien Klarheit über die als bedenklich erachtete oder vermißte (RZ 1993/91 ua; RIS-Justiz RS0042096) Feststellung besteht. Nur dann können sie entscheiden, ob sie ihren Standpunkt in der betreffenden Tatfrage bereits als fest genug erachten oder ihn noch durch den Eindruck einer unmittelbaren Beweisaufnahme erhärten wollen (EvBl 1997/68; immolex 1997, 139 ua, zuletzt 1 Ob 70/99x; RIS-Justiz RS0040339). Der in erster Instanz unterlegene Kläger konnte nach der von der zweiten Instanz vorgenommenen "Erörterung" nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, daß nunmehr gerade die entscheidungswesentliche Frage seiner Aktivlegitimation von der zweiten Instanz (zu seinem Nachteil) abschließend gelöst werde, hat doch das Berufungsgericht nur allgemein von "Beweisergänzung im Sinn der Berufungsanträge" gesprochen, wogegen der Kläger auch die Feststellungen zu dem vom Erstrichter gebrauchten Abweisungsgrund der mangelnden Fälligkeit sowohl unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit als auch der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung massiv bekämpfte.Auf die Einhaltung dieser Verfahrensbestimmung können die Parteien, wie sich aus einem Größenschluß aus Paragraph 281 a, ZPO ergibt, verzichten. doch wurde damit dem Gesetz nicht Genüge getan. Denn bei richtiger Würdigung der den Parteien durch Paragraph 488, Absatz 4, ZPO verbrieften Verfahrensrechte setzt die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verlesung von Protokollen über unmittelbare Beweisaufnahmen voraus, daß bei den Parteien Klarheit über die als bedenklich erachtete oder vermißte (RZ 1993/91 ua; RIS-Justiz RS0042096) Feststellung besteht. Nur dann können sie entscheiden, ob sie ihren Standpunkt in der betreffenden Tatfrage bereits als fest genug erachten oder ihn noch durch den Eindruck einer unmittelbaren Beweisaufnahme erhärten wollen (EvBl 1997/68; immolex 1997, 139 ua, zuletzt 1 Ob 70/99x; RIS-Justiz RS0040339). Der in erster Instanz unterlegene Kläger konnte nach der von der zweiten Instanz vorgenommenen "Erörterung" nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, daß nunmehr gerade die entscheidungswesentliche Frage seiner Aktivlegitimation von der zweiten Instanz (zu seinem Nachteil) abschließend gelöst werde, hat doch das Berufungsgericht nur allgemein von "Beweisergänzung im Sinn der Berufungsanträge" gesprochen, wogegen der Kläger auch die Feststellungen zu dem vom Erstrichter gebrauchten Abweisungsgrund der mangelnden Fälligkeit sowohl unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit als auch der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung massiv bekämpfte.
Die Nichteinhaltung der Vorschriften des § 488 Abs 4 ZPO iVm § 281a ZPO begründet nur dann eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer mangelhaften Beweiswiederholung oder mangelhaften Verfahrensergänzung von den Feststellungen der ersten Instanz abweichende und für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen trifft: Das trifft hier zu.Die Nichteinhaltung der Vorschriften des Paragraph 488, Absatz 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 281 a, ZPO begründet nur dann eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer mangelhaften Beweiswiederholung oder mangelhaften Verfahrensergänzung von den Feststellungen der ersten Instanz abweichende und für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen trifft: Das trifft hier zu.
Demnach ist der Revision Folge zu geben, ohne daß auf die übrigen Revisionsgründe einzugehen wäre. Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 Abs 1 ZPO.Demnach ist der Revision Folge zu geben, ohne daß auf die übrigen Revisionsgründe einzugehen wäre. Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.