Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist schon gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig und auch berechtigt. Unzutreffend releviert die Beklagte aber insoweit einen Mangel des Berufungsverfahrens als sie geltend macht, dass auch noch Feststellungen darüber zu treffen gewesen wären, dass der neue Lieferant bereit gewesen wäre, auf "offene Rechnung" zu liefern. Die Frage, welche Feststellungen ausgehend von einem konkreten Vorbringen zu treffen ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 471 Rz 6). Auch die weitere Frage, inwieweit hier die Auftragsvergaben an den neuen Lieferanten vorweg zu Vollpreisen darauf zurückzuführen sei, dass gar keine Späne vorhanden waren, zeigt keinen konkreten Mangel des Berufungsverfahrens auf, sondern wird nur allenfalls im fortgesetzten Verfahren im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der im Zusammenhang stehenden Feststellungen zu prüfen sein.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist schon gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG jedenfalls zulässig und auch berechtigt. Unzutreffend releviert die Beklagte aber insoweit einen Mangel des Berufungsverfahrens als sie geltend macht, dass auch noch Feststellungen darüber zu treffen gewesen wären, dass der neue Lieferant bereit gewesen wäre, auf "offene Rechnung" zu liefern. Die Frage, welche Feststellungen ausgehend von einem konkreten Vorbringen zu treffen ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 471, Rz 6). Auch die weitere Frage, inwieweit hier die Auftragsvergaben an den neuen Lieferanten vorweg zu Vollpreisen darauf zurückzuführen sei, dass gar keine Späne vorhanden waren, zeigt keinen konkreten Mangel des Berufungsverfahrens auf, sondern wird nur allenfalls im fortgesetzten Verfahren im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der im Zusammenhang stehenden Feststellungen zu prüfen sein.
Berechtigt macht die Revision aber geltend, dass das Berufungsgericht sich bei seinen Feststellungen zu den Einkäufen auch mit der, von der der Beklagten ja auch beantragten Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten auseinandergesetzt hat, ohne diesen jedoch selbst zu vernehmen oder auch nur dessen Aussagen zu verlesen. Nach dem im Hinblick auf § 488 Abs 2 ZPO auch für das für das Berufungsverfahren maßgeblichen § 281a ZPO kann jedoch von der neuerlichen Einvernahme des Zeugen nur dann Abstand genommen und das Protokoll über seine bisherige Einvernahme verlesen werden, wenn die an diesem Verfahren beteiligten Parteien nicht ausdrücklich das Gegenteil beantragen oder das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht. Im Zusammenhang damit sieht auch § 488 Abs 4 ZPO vor, dass die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verwertung des Protokolls über die unmittelbare Beweisaufnahme voraussetzt, dass bei den Parteien Klarheit über die als bedenklich erachteten oder vermissten Feststellungen besteht (vgl RIS-Justiz RS0040339, RS00420096; Kodek in Rechberger ZPO2 § 488 Rz 4 zur Beweisergänzung). Nun ist wohl im Hinblick auf den verkündeten Beschluss auf "Beweisergänzung" zur Frage der Preise der Bestellungen und Verlesung der Urkunden ausreichend klar, welche Feststellungen das Berufungsgericht ergänzend zu treffen beabsichtigte. Dem entsprechend hätte das Berufungsgericht sich auch auf die Verlesung die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Einvernahmen stützen können, soweit es die Parteien unterliessen, einen Antrag auf unmittelbare Beweisaufnahme zu stellen (vgl MGA ZPO15 § 488 E 23 = MietSlg 49.665, RIS-Justiz RS0042213, RS0040329). Das Berufungsgericht hat aber nach der korrigierten Fassung des Protokolls über die Einvernahmen über die mündliche Berufungsverhandlung überhaupt von einer Verlesung der Protokolle über die Einvernahmen Abstand genommen, diese aber dann im Rahmen der Beweiswürdigung behandelt. Diesbezüglich war also für die Parteien nicht ausreichend klar, welche Beweismittel das Berufungsgericht seinen Feststellungen zugrunde legen würde. Insoweit blieb das Berufungsverfahren mangelhaft. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang allerdings noch einen Verstoß gegen § 473a ZPO releviert, ist sie darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung schon nach dem klaren Wortlaut Feststellungen, die vom Berufungsgericht selbst getroffen werden, nicht erfasst (vgl RIS-Justiz RS0111366; vgl auch allgemein zum Umfang der Rügepflicht bei einer - wie hier - ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge RIS-Justiz RS00113473 mwN). Im Ergebnis wesentlich ist aber vor allem, dass das Berufungsgericht - offensichtlich irrtümlich - davon ausgegangen ist, dass der Kläger erst im Oktober 1999 die Verantwortung für den Einkauf übernommen hat, während dies bereits im Oktober 1998 der Fall war. Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt nach ständiger Rechtsprechung jede Handlung und Unterlassung des Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers als unwürdig erscheinen lasst, weil der Arbeitgeber befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen wird und dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet werden (vgl RIS-Justiz RS0029547 mzwN etwa zuletzt OGH 29. 11. 2001, 8 ObA 283/01b). Bei Angestellten mit leitender Stellung ist ein strenger Maßstab hinsichtlich der Vertrauensunwürdigkeit anzulegen (vgl OGH 15. 11. 2001, 8 ObA 108/01t mwN, etwa RdW 2001, 171 ua). Für die Verwirklichung des Entlassungsgrundes ist schon Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ausreichend, eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich (vgl etwa OGH 29. 11. 2001, 8 ObA 283/01b mzwN, etwa RIS-Justiz RS0029531 ua).Berechtigt macht die Revision aber geltend, dass das Berufungsgericht sich bei seinen Feststellungen zu den Einkäufen auch mit der, von der der Beklagten ja auch beantragten Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten auseinandergesetzt hat, ohne diesen jedoch selbst zu vernehmen oder auch nur dessen Aussagen zu verlesen. Nach dem im Hinblick auf Paragraph 488, Absatz 2, ZPO auch für das für das Berufungsverfahren maßgeblichen Paragraph 281 a, ZPO kann jedoch von der neuerlichen Einvernahme des Zeugen nur dann Abstand genommen und das Protokoll über seine bisherige Einvernahme verlesen werden, wenn die an diesem Verfahren beteiligten Parteien nicht ausdrücklich das Gegenteil beantragen oder das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht. Im Zusammenhang damit sieht auch Paragraph 488, Absatz 4, ZPO vor, dass die Rechtswirksamkeit eines Einverständnisses mit der Verwertung des Protokolls über die unmittelbare Beweisaufnahme voraussetzt, dass bei den Parteien Klarheit über die als bedenklich erachteten oder vermissten Feststellungen besteht vergleiche RIS-Justiz RS0040339, RS00420096; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 488, Rz 4 zur Beweisergänzung). Nun ist wohl im Hinblick auf den verkündeten Beschluss auf "Beweisergänzung" zur Frage der Preise der Bestellungen und Verlesung der Urkunden ausreichend klar, welche Feststellungen das Berufungsgericht ergänzend zu treffen beabsichtigte. Dem entsprechend hätte das Berufungsgericht sich auch auf die Verlesung die vom Erstgericht unmittelbar aufgenommenen Einvernahmen stützen können, soweit es die Parteien unterliessen, einen Antrag auf unmittelbare Beweisaufnahme zu stellen vergleiche MGA ZPO15 Paragraph 488, E 23 = MietSlg 49.665, RIS-Justiz RS0042213, RS0040329). Das Berufungsgericht hat aber nach der korrigierten Fassung des Protokolls über die Einvernahmen über die mündliche Berufungsverhandlung überhaupt von einer Verlesung der Protokolle über die Einvernahmen Abstand genommen, diese aber dann im Rahmen der Beweiswürdigung behandelt. Diesbezüglich war also für die Parteien nicht ausreichend klar, welche Beweismittel das Berufungsgericht seinen Feststellungen zugrunde legen würde. Insoweit blieb das Berufungsverfahren mangelhaft. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang allerdings noch einen Verstoß gegen Paragraph 473 a, ZPO releviert, ist sie darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung schon nach dem klaren Wortlaut Feststellungen, die vom Berufungsgericht selbst getroffen werden, nicht erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0111366; vergleiche auch allgemein zum Umfang der Rügepflicht bei einer - wie hier - ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge RIS-Justiz RS00113473 mwN). Im Ergebnis wesentlich ist aber vor allem, dass das Berufungsgericht - offensichtlich irrtümlich - davon ausgegangen ist, dass der Kläger erst im Oktober 1999 die Verantwortung für den Einkauf übernommen hat, während dies bereits im Oktober 1998 der Fall war. Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Fall AngG fällt nach ständiger Rechtsprechung jede Handlung und Unterlassung des Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers als unwürdig erscheinen lasst, weil der Arbeitgeber befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen wird und dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet werden vergleiche RIS-Justiz RS0029547 mzwN etwa zuletzt OGH 29. 11. 2001, 8 ObA 283/01b). Bei Angestellten mit leitender Stellung ist ein strenger Maßstab hinsichtlich der Vertrauensunwürdigkeit anzulegen vergleiche OGH 15. 11. 2001, 8 ObA 108/01t mwN, etwa RdW 2001, 171 ua). Für die Verwirklichung des Entlassungsgrundes ist schon Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ausreichend, eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich vergleiche etwa OGH 29. 11. 2001, 8 ObA 283/01b mzwN, etwa RIS-Justiz RS0029531 ua).
Hingegen ist bei dem Entlassungsgrund der Untreue nach § 27 Z 1 AngG ein vorsätzlicher und pflichtwidriger Verstoß gegen dienstliche Interessen des Arbeitgebers erforderlich (vgl RIS-Justiz RS0029506 mzwN, etwa RdW 1992, 249 ua).Hingegen ist bei dem Entlassungsgrund der Untreue nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG ein vorsätzlicher und pflichtwidriger Verstoß gegen dienstliche Interessen des Arbeitgebers erforderlich vergleiche RIS-Justiz RS0029506 mzwN, etwa RdW 1992, 249 ua).
Nach den vom Erstgericht getroffenen und insoweit vom Berufungsgericht nicht abgeänderten Feststellungen hat der Kläger, obwohl im Juni 1999 ein Rundschreiben an die Lieferanten erging und die Arbeitnehmer im Juli 1999 darauf hingewiesen wurden, keine "Einschüchterungen" durch Lieferanten hinzunehmen und der neue Lieferant auch bereit war zum wesentlich günstigeren Umarbeitungspreis (ca ein Drittel des Vollpreises) zu liefern bei seinem alten Lieferanten auch noch im Juli bis September 1999 im großem Umfang zum höheren Vollkaufpreis bestellt. Damit hatte er aber eindeutig gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers verstoßen, sodass die Entlassung als berechtigt anzusehen wäre. Der Kläger hat jedoch die Feststellungen hinsichtlich der Bereitschaft, des neuen Lieferanten zum günstigeren Preis zu liefern, in seiner Berufung bekämpft. Insoweit blieb die Berufung jedoch vom Berufungsgericht unbehandelt, sodass auch aus diesem Grund das Verfahren an das Berufungsgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass unerörtert blieb, inwieweit im Klagebegehren auch von der Berechtigung der Entlassung unabhängige Ansprüche - etwa auf Urlaubsabfindung - enthalten sind. Dem erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 6 DHG erhobenen Aufrechnungseinwand der Beklagten steht allenfalls die Verfristung entgegen (vgl MGAIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass unerörtert blieb, inwieweit im Klagebegehren auch von der Berechtigung der Entlassung unabhängige Ansprüche - etwa auf Urlaubsabfindung - enthalten sind. Dem erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des Paragraph 6, DHG erhobenen Aufrechnungseinwand der Beklagten steht allenfalls die Verfristung entgegen vergleiche MGA
Arbeitsrecht DHG § 6 E 16 mwN = JBl 1987, 127 [P. Bydlinski] = ArbArbeitsrecht DHG Paragraph 6, E 16 mwN = JBl 1987, 127 [P. Bydlinski] = Arb
10.544 = SZ 59/137 ua).
Insgesamt war daher der Revision der Beklagten Folge zu geben und das Verfahren zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 2 ASGG, 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 2, ASGG, 52 ZPO.