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Rechtssatz RS0055092×

Rechtssatz RS0055092

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0055092

Geschäftszahl

14Ob126/86; 14Ob157/86 (14Ob158/86); 8ObA30/02y; 8ObA13/05b

Entscheidungsdatum

30.06.2005

Norm

DHG §6

Rechtssatz

Mit der Präklusivfrist des Paragraph 6, DHG soll das im Arbeitsleben wünschenswerte Ziel erreicht werden, daß über das allfällige Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen möglichst rasch Klarheit geschaffen wird. Dieser Gesetzeszweck wäre vereitelt, wenn es der Arbeitgeber in der Hand hätte, auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 6, DHG durch eine zu beliebiger Zeit abgegebene Aufrechnungserklärung die Aufrechnung von Lohnforderungen mit Schadenersatzforderungen herbeizuführen, wenn sich beide Forderungen (was häufig der Fall sein wird) in der Frist des Paragraph 6, DHG aufrechenbar gegenübergestanden sind. Das Erlöschen des Anspruches nach Ablauf der Ausschlußfrist hat daher zur Folge, daß dieser Anspruch nach diesem Zeitpunkt auch nicht mehr im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 126/86
    Entscheidungstext OGH 15.07.1986 14 Ob 126/86
    Veröff: SZ 59/137 = JBl 1987,127 (kritisch P Bydlinski) = RdW 1987,132 = Arb 10544
  • 14 Ob 157/86
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 14 Ob 157/86
    Auch
  • 8 ObA 30/02y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 ObA 30/02y
    Auch; Beisatz: Dem erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des §6 DHG erhobenen Aufrechnungseinwand steht die Verfristung entgegen. (T1)
  • 8 ObA 13/05b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 8 ObA 13/05b
    Vgl; nur: Mit der Präklusivfrist des § 6 DHG soll das im Arbeitsleben wünschenswerte Ziel erreicht werden, daß über das allfällige Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen möglichst rasch Klarheit geschaffen wird. (T2); Beisatz: Hier: § 23 der Betriebsvereinbarung nach § 27 Abs 4 GSpG, mit welcher der Antrag auf Gewährung der Unterstützung aus der Cagnotte binnen 3 Monaten nach Eintritt des Unterstützungsfalls zu erfolgen hat. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055092

Dokumentnummer

JJR_19860715_OGH0002_0140OB00126_8600000_002