Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 27 Abs 2 zweiter und dritter Satz Glücksspielgesetz (GSpG) dürfen den Arbeitnehmern des Konzessionärs weder Anteile vom Ertrag der Unternehmung noch von diesem Ertrag abhängige Vergütungen gewährt werden. Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern jedoch aus dem Ertrag jener Glücksspiele, die außer französischem Roulette, Baccarat oder Baccarat chemin fair noch in den Spielbanken betrieben werden, Beiträge zur Cagnotte gewähren. § 27 Abs 3 leg cit legt fest, dass es den Arbeitnehmern des Konzessionärs untersagt ist, sich an den in den Spielbanken betriebenen Spielen zu beteiligen oder von den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer, entgegenzunehmen. Es ist jedoch gestattet, dass die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen Behältern zu hinterlegen (Cagnotte). Gemäß § 27 Abs 4 leg cit ist die Aufteilung der Cagnotte unter die Arbeitnehmer des Konzessionärs durch Kollektivvertrag und durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Dem Konzessionär steht kein wie immer gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen zu.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, zweiter und dritter Satz Glücksspielgesetz (GSpG) dürfen den Arbeitnehmern des Konzessionärs weder Anteile vom Ertrag der Unternehmung noch von diesem Ertrag abhängige Vergütungen gewährt werden. Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern jedoch aus dem Ertrag jener Glücksspiele, die außer französischem Roulette, Baccarat oder Baccarat chemin fair noch in den Spielbanken betrieben werden, Beiträge zur Cagnotte gewähren. Paragraph 27, Absatz 3, leg cit legt fest, dass es den Arbeitnehmern des Konzessionärs untersagt ist, sich an den in den Spielbanken betriebenen Spielen zu beteiligen oder von den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer, entgegenzunehmen. Es ist jedoch gestattet, dass die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen Behältern zu hinterlegen (Cagnotte). Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, leg cit ist die Aufteilung der Cagnotte unter die Arbeitnehmer des Konzessionärs durch Kollektivvertrag und durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Dem Konzessionär steht kein wie immer gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen zu.
Der für alle Angestellten des Dienstgebers geltende Kollektivvertrag vom 11. 10. 1988 legt in seinem Punkt II fest, dass die in sämtlichen Spielbetrieben eingegangene Cagnotte zur Gänze dem im § 26 Abs 4 ( nun: § 27 Abs 4) GSpG in einer Betriebsvereinbarung angeführten, anspruchsberechtigten Personenkreis gebührt. Die Aufteilung der Cagnotte erfolgt gemäß Gesetzesauftrag durch diese Betriebsvereinbarung.Der für alle Angestellten des Dienstgebers geltende Kollektivvertrag vom 11. 10. 1988 legt in seinem Punkt römisch zwei fest, dass die in sämtlichen Spielbetrieben eingegangene Cagnotte zur Gänze dem im Paragraph 26, Absatz 4, ( nun: Paragraph 27, Absatz 4,) GSpG in einer Betriebsvereinbarung angeführten, anspruchsberechtigten Personenkreis gebührt. Die Aufteilung der Cagnotte erfolgt gemäß Gesetzesauftrag durch diese Betriebsvereinbarung.
Aus § 27 GSpG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag ergibt sich zunächst, dass es sich entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung bei der BV 1990 um eine zulässige, echte Betriebsvereinbarung handelt: 27 Abs 4 GSpG bezeichnet ausdrücklich die Aufteilung der Cagnotte unter die Arbeitnehmer des Konzessionärs als Regelungsgegenstand des Kollektivvertrages und der BV. § 27 Abs 4 GSpG konnte im Sinne des § 29 ArbVG die Aufteilung der Cagnotte der Regelung durch Kollektivvertrag und BV überantworten. Die Auslegung des normativen Teils von Betriebsvereinbarungen hat nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zu erfolgen (RIS-Justiz RS0050963).Aus Paragraph 27, GSpG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag ergibt sich zunächst, dass es sich entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung bei der BV 1990 um eine zulässige, echte Betriebsvereinbarung handelt: 27 Absatz 4, GSpG bezeichnet ausdrücklich die Aufteilung der Cagnotte unter die Arbeitnehmer des Konzessionärs als Regelungsgegenstand des Kollektivvertrages und der BV. Paragraph 27, Absatz 4, GSpG konnte im Sinne des Paragraph 29, ArbVG die Aufteilung der Cagnotte der Regelung durch Kollektivvertrag und BV überantworten. Die Auslegung des normativen Teils von Betriebsvereinbarungen hat nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zu erfolgen (RIS-Justiz RS0050963).
Gemäß § 73 Abs 1 ArbVG kann ua zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes von den Arbeitnehmern eine BR-Umlage eingehoben werden. Gemäß § 74 Abs 1 ArbVG bilden die Eingänge aus der BR-Umlage sowie sonstige für die im § 73 Abs 1 ArbVG bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten BR-Fonds. Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits klargestellt (ZAS 1979/3), dass der BR-Fonds von Gesetzes wegen durch Zuwendung von Vermögenschaften, auch wenn diese nicht aus einer BR-Umlage stammen, jedoch die im § 73 Abs 1 ArbVG genannte Zweckbestimmung aufweisen, entsteht. Er bejahte daher im Anlassfall - der ebenfalls Teile der Cagnotte eines Casinos betraf - die Rechtspersönlichkeit des BR-Fonds, dessen Verwaltung dem Betriebsrat obliegt, wobei die Errichtung des Fonds keines besonderen Aktes bedarf, sondern seine Entstehung von Gesetzes wegen durch die Zuwendung von Vermögen zu dem in § 73 ArbVG bezeichneten Zweck erfolgt (insoweit zustimmend Schrank, Einige Fragen des Betriebsverfassungsrechtes I, ZAS 1979, 3 [6]).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, ArbVG kann ua zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes von den Arbeitnehmern eine BR-Umlage eingehoben werden. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ArbVG bilden die Eingänge aus der BR-Umlage sowie sonstige für die im Paragraph 73, Absatz eins, ArbVG bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten BR-Fonds. Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits klargestellt (ZAS 1979/3), dass der BR-Fonds von Gesetzes wegen durch Zuwendung von Vermögenschaften, auch wenn diese nicht aus einer BR-Umlage stammen, jedoch die im Paragraph 73, Absatz eins, ArbVG genannte Zweckbestimmung aufweisen, entsteht. Er bejahte daher im Anlassfall - der ebenfalls Teile der Cagnotte eines Casinos betraf - die Rechtspersönlichkeit des BR-Fonds, dessen Verwaltung dem Betriebsrat obliegt, wobei die Errichtung des Fonds keines besonderen Aktes bedarf, sondern seine Entstehung von Gesetzes wegen durch die Zuwendung von Vermögen zu dem in Paragraph 73, ArbVG bezeichneten Zweck erfolgt (insoweit zustimmend Schrank, Einige Fragen des Betriebsverfassungsrechtes römisch eins, ZAS 1979, 3 [6]).
Gemäß § 93 ArbVG ist der Betriebsrat berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten. Der erkennende Senat hat bereits in DRdA 2002/1 [zustimmend Holzer] der Auslegung (Schrank, Einige Fragen des Betriebsverfassungsrechts II, ZAS 1979, 46 [53 f], dass aus dem Wortlaut des § 93 ArbVG, der als Adressaten der Wohlfahrtseinrichtungen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen nennt, abzuleiten sei, dass § 93 ArbVG die Errichtung einer belegschaftseigenen Unterstützungskasse für Pensionisten nicht legitimiere, entgegengehalten, dass § 93 ArbVG eine derart strikte Beschränkung nicht zu entnehmen ist. Abgesehen davon, dass der dort verwendete Begriff „Arbeitnehmer" als redaktionelle Ungenauigkeit wohl auch iS „ausgeschiedene Arbeitnehmer" (vgl § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG) verstanden werden könnte, liegt es im wohlverstandenen Interesse aktiver Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, für die Zeit des Ruhestandes vorzusorgen, welches Ziel zweifelsohne durch die in § 93 ArbVG genannten „sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen" erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 93, ArbVG ist der Betriebsrat berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten. Der erkennende Senat hat bereits in DRdA 2002/1 [zustimmend Holzer] der Auslegung (Schrank, Einige Fragen des Betriebsverfassungsrechts römisch zwei, ZAS 1979, 46 [53 f], dass aus dem Wortlaut des Paragraph 93, ArbVG, der als Adressaten der Wohlfahrtseinrichtungen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen nennt, abzuleiten sei, dass Paragraph 93, ArbVG die Errichtung einer belegschaftseigenen Unterstützungskasse für Pensionisten nicht legitimiere, entgegengehalten, dass Paragraph 93, ArbVG eine derart strikte Beschränkung nicht zu entnehmen ist. Abgesehen davon, dass der dort verwendete Begriff „Arbeitnehmer" als redaktionelle Ungenauigkeit wohl auch iS „ausgeschiedene Arbeitnehmer" vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG) verstanden werden könnte, liegt es im wohlverstandenen Interesse aktiver Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, für die Zeit des Ruhestandes vorzusorgen, welches Ziel zweifelsohne durch die in Paragraph 93, ArbVG genannten „sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen" erreicht werden kann.
Damit ist nicht nur die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen, sondern auch die Legitimation des Betriebsrates, über die Cagnotte als Art „kollektives Trinkgeld" (Schrank, ZAS 1979, 46 [48]) zu bestimmen.
In der Sache selbst ist dem Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes, bei der in § 23 der BV 1990 normierten Dreimonatsfrist handle es sich um eine Präklusivfrist, zu folgen: Zunächst spricht bereits der Wortlaut (arg: „längstens") eher für als gegen die Annahme einer Präklusivfrist, weil der zwar sonst bei Normierung von Verfallsfristen häufig beigesetzte Hinweis „bei sonstigem Ausschluss" fehlt, mit „längstens" aber doch zum Ausdruck gebracht wird, dass die Versäumung der in § 23 BV normierten Dreimonatsfrist nicht sanktionslos ist. Vor allem aber spricht - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend verwies - entscheidend für die Annahme einer Präklusivfrist, dass die in § 23 BV normierte Dreimonatsfrist ansonsten keinerlei Sinn machen würde: Sieht man nämlich diese Frist als reine Ordnungsvorschrift an, könnte der Anspruchsberechtigte auch Jahrzehnte später die Unterstützungseinrichtung innerhalb des Verjährungszeitraumes für die Vergangenheit in Anspruch nehmen. Eine solche Absicht kann den Betriebsparteien insbesondere deshalb nicht unterstellt werden, weil - worauf ebenfalls bereits das Berufungsgericht verwies - in der Vorgängerbetriebsvereinbarung ausdrücklich normiert ist, dass bei Einbringung des Antrages nach Verstreichen der Dreimonatsfrist die Entscheidung über die Zuerkennung der Unterstützung keine Rückwirkung kennt. Durch den Entfall dieses Satzes müsste aber, folgt man der Ansicht des Klägers, bei der Dreimonatsfrist handle es sich um eine Ordnungsvorschrift, konsequenterweise auch bei Versäumung dieser Frist eine Zuerkennung der Unterstützung für die Vergangenheit bejaht werden. Eine solche Absicht kann den Betriebsparteien insbesondere deshalb nicht unterstellt werden, weil dadurch in die Rechte der übrigen Unterstützungsbezieher eingegriffen würde, die ihrerseits die Unterstützung bereits erhielten und die zumindest theoretisch einer anteiligen Rückforderung der ihnen gewährten Unterstützungsleistungen ausgesetzt sein könnten. Eine Auslegung dahin, dass bei Versäumung der Dreimonatsfrist lediglich eine rückwirkende Zuerkennung der Unterstützung ausgeschlossen ist, scheitert daran, dass die Betriebsparteien die Vorgänger-BV gerade in diesem Punkt durch Herausnahme des zweiten Satzes änderten. Dafür, dass mit dieser Vorgangsweise keine Änderungsabsicht verbunden war, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. An diesem Ergebnis ändert auch der mehrfache Hinweis des Klägers auf den Charakter der Unterstützung, die vom Geist der Solidarität und dem Gedanken der sozialen Hilfe der im Dienst stehenden Arbeitnehmer für ihre Kollegen im Ruhestand geprägt ist, nichts: Gerade im Arbeitsrecht finden sich häufig gesetzliche oder kollektivvertragliche Verfallsfristen, mit denen das wünschenswerte Ziel erreicht werden soll, dass über das allfällige Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen möglichst rasch Klarheit geschaffen wird (RIS-Justiz RS0055092). Das trifft letztlich auch insofern für den hier vorliegenden Fall zu, weil in die Rechte der übrigen Unterstützungsbezieher eingegriffen würde, erachtete man die Frist des § 23 der BV als bloße Ordnungsvorschrift.In der Sache selbst ist dem Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes, bei der in Paragraph 23, der BV 1990 normierten Dreimonatsfrist handle es sich um eine Präklusivfrist, zu folgen: Zunächst spricht bereits der Wortlaut (arg: „längstens") eher für als gegen die Annahme einer Präklusivfrist, weil der zwar sonst bei Normierung von Verfallsfristen häufig beigesetzte Hinweis „bei sonstigem Ausschluss" fehlt, mit „längstens" aber doch zum Ausdruck gebracht wird, dass die Versäumung der in Paragraph 23, BV normierten Dreimonatsfrist nicht sanktionslos ist. Vor allem aber spricht - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend verwies - entscheidend für die Annahme einer Präklusivfrist, dass die in Paragraph 23, BV normierte Dreimonatsfrist ansonsten keinerlei Sinn machen würde: Sieht man nämlich diese Frist als reine Ordnungsvorschrift an, könnte der Anspruchsberechtigte auch Jahrzehnte später die Unterstützungseinrichtung innerhalb des Verjährungszeitraumes für die Vergangenheit in Anspruch nehmen. Eine solche Absicht kann den Betriebsparteien insbesondere deshalb nicht unterstellt werden, weil - worauf ebenfalls bereits das Berufungsgericht verwies - in der Vorgängerbetriebsvereinbarung ausdrücklich normiert ist, dass bei Einbringung des Antrages nach Verstreichen der Dreimonatsfrist die Entscheidung über die Zuerkennung der Unterstützung keine Rückwirkung kennt. Durch den Entfall dieses Satzes müsste aber, folgt man der Ansicht des Klägers, bei der Dreimonatsfrist handle es sich um eine Ordnungsvorschrift, konsequenterweise auch bei Versäumung dieser Frist eine Zuerkennung der Unterstützung für die Vergangenheit bejaht werden. Eine solche Absicht kann den Betriebsparteien insbesondere deshalb nicht unterstellt werden, weil dadurch in die Rechte der übrigen Unterstützungsbezieher eingegriffen würde, die ihrerseits die Unterstützung bereits erhielten und die zumindest theoretisch einer anteiligen Rückforderung der ihnen gewährten Unterstützungsleistungen ausgesetzt sein könnten. Eine Auslegung dahin, dass bei Versäumung der Dreimonatsfrist lediglich eine rückwirkende Zuerkennung der Unterstützung ausgeschlossen ist, scheitert daran, dass die Betriebsparteien die Vorgänger-BV gerade in diesem Punkt durch Herausnahme des zweiten Satzes änderten. Dafür, dass mit dieser Vorgangsweise keine Änderungsabsicht verbunden war, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. An diesem Ergebnis ändert auch der mehrfache Hinweis des Klägers auf den Charakter der Unterstützung, die vom Geist der Solidarität und dem Gedanken der sozialen Hilfe der im Dienst stehenden Arbeitnehmer für ihre Kollegen im Ruhestand geprägt ist, nichts: Gerade im Arbeitsrecht finden sich häufig gesetzliche oder kollektivvertragliche Verfallsfristen, mit denen das wünschenswerte Ziel erreicht werden soll, dass über das allfällige Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen möglichst rasch Klarheit geschaffen wird (RIS-Justiz RS0055092). Das trifft letztlich auch insofern für den hier vorliegenden Fall zu, weil in die Rechte der übrigen Unterstützungsbezieher eingegriffen würde, erachtete man die Frist des Paragraph 23, der BV als bloße Ordnungsvorschrift.
Schon deshalb ist die Revision nicht berechtigt, ohne dass es darauf ankäme, ob der Kläger iSd § 21.1 der BV „wegen Berufsunfähigkeit" aus dem Dienst ausschied.Schon deshalb ist die Revision nicht berechtigt, ohne dass es darauf ankäme, ob der Kläger iSd Paragraph 21 Punkt eins, der BV „wegen Berufsunfähigkeit" aus dem Dienst ausschied.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.