Begründung:
Die Klägerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****.
Mit Vertrag vom 12. 2. 2001 räumte die Klägerin der B***** GmbH (in der Folge: BI) an dieser Liegenschaft ein Baurecht ein. Mit Pfandrechtsbestellungsvertrag vom 22. 1. 2003 räumte die Klägerin der Beklagten auf ihrer Liegenschaft ein Pfandrecht über EUR 1,450.000,-- ein.
Die Beklagte war zu 37 % Gesellschafterin der BI, an der auch die W***** AG-WiBAG (in der Folge: WiBAG) mittelbar beteiligt war. Die WiBAG hielt im Übrigen sämtliche Anteile an der WiBAG-A***** GmbH, die wiederum sämtliche Anteile an der WiBAG-A***** Beteiligungs GmbH hielt. Letztere war zu 90 % Gesellschafterin der Klägerin. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Einwilligung in die Einverleibung der Löschung des zugunsten der Beklagten auf ihrer Liegenschaft einverleibten Pfandrechtes über EUR 1,450.000,-- mit folgender Begründung:
Die Beklagte habe der BI ein zinsenloses Gesellschafterdarlehen in Höhe von EUR 1,450.000,-- zur Verfügung gestellt und ausgezahlt. Vereinbarungsgemäß habe zur Besicherung dieses Gesellschafterdarlehens, ebenso wie zur Besicherung der gewährten Darlehen zweier Banken, die grundbücherliche Sicherstellung auf der zu eröffnenden Baurechtseinlage der BI erfolgen sollen. Es sei jedoch zu gewissen Verzögerungen bei der grundbücherlichen Eröffnung dieser Baurechtseinlage gekommen.
Weil nicht mit hinlänglicher Bestimmtheit vorhergesagt habe werden können, bis zu welchem Zeitpunkt die bücherliche Sicherstellung auf der zu eröffnenden Baurechtseinlage möglich sein werde, sei von der Beklagten angedacht worden, zwischenzeitig zur Sicherung des Gesellschafterdarlehens die Liegenschaft der Klägerin heranzuziehen. Es habe diesbezüglich Gespräche zwischen den Gesellschaftern der BI, zu welchen auch eine WiBAG-Tochter gehört habe, gegeben. Letztere sei Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin. Die Gespräche hätten aber zu keinem konkreten Ergebnis geführt.
Tatsächlich sei dann die Baurechtseinlage am 17. 7. 2002 eröffnet worden. In weiterer Folge hätten sowohl die V***** A***** als auch die Ö***** V***** AG ihre jeweils der BI gewährten Darlehen auf der Baurechtseinlage grundbücherlich sichergestellt. Die Beklagte habe, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, eine solche Sicherstellung des Gesellschafterdarlehens auf der Baurechtseinlage nicht vorgenommen. Kurt T***** sei als Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten und als Geschäftsführer der BI auch für diese selbständig vertretungsbefugt gewesen. Er hätte eine solche Sicherstellung bewirken können.
Mit Schreiben vom 13. 1. 2003 habe die Beklagte der Klägerin einen Pfandbestellungsvertrag betreffend deren Liegenschaft zur Besicherung ihres Gesellschafterdarlehens vorgelegt. Sie habe dazu erklärt, dass ersucht worden sei, eine Sicherung auf der Baurechtseinlage zu erwirken, dass vertretungsbefugte Organe der BI jedoch eine entsprechende Pfandurkunde nicht unterfertigt hätten. Da es nicht gelungen sei, eine grundbuchsfähige Pfandurkunde zu erlangen, um das Gesellschafterdarlehen auf der Baurechtseinlage sicherzustellen, sei die Klägerin aufgefordert worden, entsprechend einer behaupteten, tatsächlich mit ihr jedoch nicht bestehenden Vereinbarung ein Pfandrecht ob ihrer Liegenschaft einzuräumen.
Der Geschäftsführer der Klägerin habe auf diese Mitteilung der Beklagten vertraut, mit den Verantwortlichen der WiBAG Kontakt aufgenommen und sich erkundigt, ob tatsächlich eine solche Vereinbarung bestehe. Dir. S***** von der WiBAG, der das Schreiben nicht gekannt habe, habe daraufhin telefonisch erklärt, er wisse, dass die Beklagte ein Gesellschafterdarlehen gewährt habe und dass dieses durch ein Pfandrecht gesichert werden solle. Der Genannte habe dabei - ohne das dem Geschäftsführer der Klägerin mitzuteilen - an die Sicherstellung auf der Baurechtseinlage gedacht. Im Vertrauen auf diese Auskunft habe der Geschäftsführer der Klägerin dann den Pfandbestellungsvertrag unterfertigt.
Die Klägerin sei durch diese Vorgangsweise der Beklagten in die Irre geführt worden. Kurt T*****, der Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten, hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, das Gesellschafterdarlehen auf der Baurechtseinlage sicherstellen zu lassen, indem er die Pfandurkunde für die BI unterfertigt. Der Geschäftsführer der Klägerin sei bewusst darüber getäuscht worden, dass die vertretungsbefugten Organe der BI die Unterfertigung der Pfandurkunde vertragswidrigerweise verweigert hätten. Die Unterfertigung sei listig erwirkt und ohne Bestehen einer Vereinbarung verwendet worden.
Darüber hinaus sei der Geschäftsführer der Klägerin auch dadurch in einen von der Beklagten veranlassten Irrtum versetzt worden, als er auf die Äußerung des Dir. S***** von der WiBAG vertraut habe, der gemeint habe, dass keine Bedenken gegen die Einverleibung des Pfandrechtes (auf der Baurechtseinlage) bestünden. Hätte der Geschäftsführer der Klägerin gewusst, dass Dir. S***** von der WiBAG von der Einverleibung des Pfandrechtes auf der Baurechtseinlage ausging, hätte er die Pfandurkunde niemals unterfertigt. Die Klägerin wendete auch noch List im Hinblick darauf ein, dass der Präsident des Verwaltungsrates der Beklagten als allein zeichnungsbefugter Geschäftsführer der BI es selbst in der Hand gehabt hätte, die Pfandbestellungsurkunde hinsichtlich der Baurechtseinlage zu unterfertigen.
Außerdem habe die Beklagte die Pfandbestellungsurkunde insofern vereinbarungs- bzw treuwidrig verwendet, als eine Pfandbestellung dieses Inhaltes in der Kanzlei der Klagevertreter treuhändig zu hinterlegen gewesen wäre und erst verwendet hätte werden dürfen, wenn die pfandrechtliche Sicherstellung der Forderung der Beklagten an der Baurechtseinlage nicht spätestens zum 31. 12. 2002 durchgeführt worden sei. Niemals sei vereinbart worden, dass der Rechtsanwalt der Beklagten diesbezüglich unmittelbar in Korrespondenz mit der klagenden Partei trete und dieser direkt eine Pfandbestellungsurkunde übermittle.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Abweisung der Klage. Sie hielt den Ausführungen der Klägerin Folgendes entgegen:
Nach den Vereinbarungen hätte das von ihr gegebene Gesellschafterdarlehen auf der Baurechtseinlage der gegenständlichen Liegenschaft hypothekarisch besichert werden sollen. Die Vereinbarungspartner hätten jedoch die Nebenabrede getroffen, dass die pfandrechtliche Sicherstellung auf der Stammliegenschaft der Klägerin zu erfolgen habe, wenn die Pfandrechtsbegründung auf der Baurechtsliegenschaft nicht längstens bis 31. 12. 2002 durchgeführt werde. Den sachlichen Hintergrund dieser Nebenabrede habe der Umstand gebildet, dass es sich bei der Klägerin und der BI um konzernverbundene Gesellschaften gehandelt habe. An letzterer sei die WiBAG B***** GmbH, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der W***** B***** AG beteiligt gewesen. 90 %-iger Gesellschafter der Klägerin sei die WiBAG A***** Beteiligungs GmbH gewesen, die wiederum eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Wi***** B***** AG sei. Die Agenden der Klägerin seien daher nicht nur von deren Geschäftsführer, sondern auch von den Vorständen der WiBAG, darunter Peter S***** wahrgenommen worden. Trotz beglaubigter Unterfertigung der Pfandurkunde durch die Beklagte habe die BI dem Ersuchen um Fertigung dieser Urkunde jedoch nicht entsprochen.
Zur Umsetzung der Vereinbarung vom 21. 3. 2002 habe der Beklagtenvertreter daher einen Pfandbestellungsvertrag vorbereitet, auf Grund dessen die Klägerin zur Besicherung der Forderung der Beklagten ein Pfandrecht auf der Stammeinlage einräumen sollte. Dieser Pfandbestellungsvertrag sei der Klägerin am 13. 1. 2003 mit dem Ersuchen um Unterfertigung übersendet worden. Die Klägerin habe diesem Ersuchen entsprochen, worauf hin die grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechtes durchgeführt worden sei. Die Beklagte habe somit auf Grund der getroffenen Vereinbarungen einen Anspruch auf die Pfandrechtsbegründung ob der Stammeinlage gehabt. Dass es allenfalls zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Vorstand der WiBAG ein internes Kommunikationsproblem gegeben habe, könne nicht der Beklagten zugerechnet werden. Selbst wenn sich der Geschäftsführer der Klägerin bei Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde im Irrtum befunden habe, sei dieser Irrtum nicht von der Beklagten veranlasst worden und hätte dieser auch nicht auffallen können. Die Beklagte habe nicht für Handlungen oder Unterlassungen einzustehen, die ihr Verwaltungsratspräsident als Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft treffe. Kurt T***** sei als Geschäftsführer der BI am 6. 11. 2002 zurückgetreten. Dieser Rücktritt sei auch angenommen worden. Es wäre daher pflichtgemäße Aufgabe der Gesellschafter gewesen, kurzfristig die Geschäftsführung der BI neu zu ordnen und eine solche Neuordnung firmenbuchrechtlich durchführen zu lassen. Dass dies nicht geschehen sei, könne nicht der Beklagten angelastet werden.
Die Beklagte habe jedenfalls die Klägerin nicht arglistig in die Irre geführt. Die Klägerin habe die Pfandbestellungsurkunde vor Unterfertigung durch den Klagevertreter prüfen lassen. Ebensowenig habe die Beklagte vereinbarungs- oder treuwidrig gehandelt. Eine Pflichtverletzung falle vielmehr der Klägerin zur Last, weil sie nicht gemäß der Vereinbarung vom 21. 3. 2002 eine zur Verbücherung des Pfandrechtes an der Stammliegenschaft geeignete Pfandbestellungsurkunde treuhändig mit dem Auftrag hinterlegt habe, diese Urkunde erst zu verwenden, wenn die pfandrechtliche Sicherstellung der Darlehensforderung der Beklagten an der zu eröffnenden Baurechtseinlage nicht bis spätestens 31. 12. 2002 durchgeführt sei. Nach dem 31. 12. 2002 habe sich das erübrigt, weshalb die Beklagte ihr Schreiben direkt an die Klägerin gesendet habe.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, in die Einverleibung der Löschung des auf der Liegenschaft der Klägerin zu Gunsten der Beklagten einverleibten Pfandrechtes einzuwilligen. Dabei ging das Erstgericht davon aus, dass die von der Beklagten behauptete „Nebenabrede", wonach das Pfandrecht auf der Liegenschaft der Klägerin zu verbüchern sei, wenn nicht bis zum 31. 12. 2002 auf der Baurechtseinlage ein Pfandrecht einverleibt werde, jedenfalls nicht von der Zustimmung der Klägerin erfasst sei. Eine entsprechende Vereinbarung sei mit der Klägerin niemals getroffen worden. Weil der Klägerin die Unterfertigung des Pfandbestellungsvertrages unter Behauptung dieser Nebenabrede abverlangt worden sei, habe die Beklagte die Klägerin tatsächlich in Irrtum geführt; dieser Irrtum hätte der Beklagten auch auffallen müssen, weil sie niemals einen Rechtsanspruch auf Besicherung ihres Darlehens auf der Liegenschaft der Klägerin gehabt habe.
Einer dagegen erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz Folge und wies das Klagebegehren nach Durchführung einer Beweiswiederholung durch Verlesung des gesamten erstinstanzlichen Aktes ab. Das Berufungsgericht traf umfangreiche, von den erstinstanzlichen Feststellungen abweichende Feststellungen, die es seiner Entscheidung zugrundelegte.
So traf das Berufungsgericht die Feststellung, zwischen der Beklagten und der BI sei eine Vereinbarung getroffen worden, wonach zur Besicherung des Gesellschafterdarlehens eine einverleibungsfähige Pfandbestellungsurkunde von der Klägerin treuhändig in der Kanzlei des damaligen Klagevertreters zu hinterlegen gewesen wäre, dies mit dem Auftrag, die Urkunde erst zu verwenden, wenn die pfandrechtliche Sicherstellung der Forderung der Beklagten auf der noch zu eröffnende Baurechtseinlage nicht bis zum 31. 12. 2002 durchgeführt sei. Weiters stellte das Berufungsgericht fest, dass die Geschäfte der Klägerin mit Wissen und Willen des Geschäftsführers (auch) vom Vorstand der WiBAG geführt wurden, was insbesondere für Vertragsangelegenheiten gegolten habe. Die WiBAG habe in der Folge der beschriebenen Vereinbarung über die Besicherung des Gesellschafterdarlehens ausdrücklich zugestimmt. In der Folge sei es nicht zur Pfandrechtseinverleibung für das Gesellschafterdarlehen auf der Baurechtseinlage gekommen.
Im Weiteren stellte die Berufung die unbekämpft gebliebene erstgerichtliche Feststellung als bedenklich dar, wonach der WiBAG-Vorstand bei der Anfrage durch den Geschäftsführer der Klägerin davon ausgegangen sei, dass es sich um eine Pfandrechtseinverleibung nur auf der Baurechtseinlage handle.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Berufungsgericht den Sachverhalt dahin, dass der Klägerin jedenfalls der Nachweis einer Irreführung durch die Beklagten nicht gelungen sei. Sie sei daher zur Anfechtung des Pfandbestellungsbetrages nicht berechtigt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil der Klägerin der Beweis des maßgeblichen Sachverhalts nicht gelungen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zwecks Verfahrensergänzung durch das Gericht zweiter Instanz gestellt. Die Beklagte hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Gebrauch gemacht und darin beantragt , die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben