Gemäß § 1 Abs 1 AHG haftet unter anderem der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Ein derartiges rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger zum Schadenersatz verpflichtet, kann auch in einer Unterlassung bestehen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden gegeben war, und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 52/182; SZ 55/161; SZ 62/73). Die Schadenersatzpflicht des Rechtsträgers wird nur ausgelöst, wenn die von dessen Organ übertretene Norm - gerade oder auch - den Schutz des Geschädigten vor Nachteilen wie sie tatsächlich eingetreten sind, bezweckt. Das Fehlverhalten gegenüber den durch den Rechtssatz geschützten Interessen ist rechtswidrig. Es wird somit für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Die verletzte Amtspflicht muss gerade dem Geschädigten gegenüber oblegen sein (SZ 62/73; SZ 63/166; EvBl 1991/172; Schragel, AHG2 Rdz 121).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG haftet unter anderem der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Ein derartiges rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger zum Schadenersatz verpflichtet, kann auch in einer Unterlassung bestehen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden gegeben war, und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 52/182; SZ 55/161; SZ 62/73). Die Schadenersatzpflicht des Rechtsträgers wird nur ausgelöst, wenn die von dessen Organ übertretene Norm - gerade oder auch - den Schutz des Geschädigten vor Nachteilen wie sie tatsächlich eingetreten sind, bezweckt. Das Fehlverhalten gegenüber den durch den Rechtssatz geschützten Interessen ist rechtswidrig. Es wird somit für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt hat. Die verletzte Amtspflicht muss gerade dem Geschädigten gegenüber oblegen sein (SZ 62/73; SZ 63/166; EvBl 1991/172; Schragel, AHG2 Rdz 121).
Dass der Gerichtsvollzieher als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze eingeschritten ist, kann nicht zweifelhaft sein. Auch müssen - entgegen der Ansicht der Beklagten - sowohl die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Fahrnispfändung als auch jene der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo) und des Dienstbuches für die Vollstrecker (DV) als Schutzgesetze im dargestellten Sinn angesehen werden. Schutzgesetz ist nicht nur ein Gesetz im staatsrechtlichen Sinn, sondern jede Rechtsnorm, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen soll. Als Schutzgesetze kommen generelle und individuelle hoheitliche Anordnungen in Betracht (Harrer in Schwimann ABGB, § 1311 Rdz 7). Es sind daher neben der Exekutionsordnung auch die Geschäftsordnung sowie der als Dienstbuch für die Vollstrecker bezeichnete Erlass des BMJ vom 7. Mai 1952, JABl Nr. 10, idF des Erlasses des BMJ vom 30. Juni 1958, JABl Nr. 9 in ihren Bestimmungen über die Fahrnispfändung Schutzgesetze in diesem Sinne, welche die ordnungsgemäße Durchsetzung der Ansprüche des betreibenden Gläubigers im Exekutionsverfahren sicherstellen und ihn vor Schäden schützen sollen.Dass der Gerichtsvollzieher als Organ des Bundes in Vollziehung der Gesetze eingeschritten ist, kann nicht zweifelhaft sein. Auch müssen - entgegen der Ansicht der Beklagten - sowohl die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Fahrnispfändung als auch jene der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo) und des Dienstbuches für die Vollstrecker (DV) als Schutzgesetze im dargestellten Sinn angesehen werden. Schutzgesetz ist nicht nur ein Gesetz im staatsrechtlichen Sinn, sondern jede Rechtsnorm, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen soll. Als Schutzgesetze kommen generelle und individuelle hoheitliche Anordnungen in Betracht (Harrer in Schwimann ABGB, Paragraph 1311, Rdz 7). Es sind daher neben der Exekutionsordnung auch die Geschäftsordnung sowie der als Dienstbuch für die Vollstrecker bezeichnete Erlass des BMJ vom 7. Mai 1952, JABl Nr. 10, in der Fassung des Erlasses des BMJ vom 30. Juni 1958, JABl Nr. 9 in ihren Bestimmungen über die Fahrnispfändung Schutzgesetze in diesem Sinne, welche die ordnungsgemäße Durchsetzung der Ansprüche des betreibenden Gläubigers im Exekutionsverfahren sicherstellen und ihn vor Schäden schützen sollen.
Gemäß § 552 Abs 3 Geo sind dem betreibenden Gläubiger, der beim Vollzug anwesend sein will, Ort und Zeit des Vollzuges bekanntzugeben. Die Möglichkeit der Intervention dient der Wahrung der Interessen des betreibenden Gläubigers und soll insbesondere bei Vorliegen eines komplizierteren Sachverhalts die bestmögliche Durchsetzung des betriebenen Anspruches gewährleisten. Durch das Unterbleiben einer Verständigung wird gerade dieser vom Gesetz intendierte Schutz des betreibenden Gläubigers vereitelt.Gemäß Paragraph 552, Absatz 3, Geo sind dem betreibenden Gläubiger, der beim Vollzug anwesend sein will, Ort und Zeit des Vollzuges bekanntzugeben. Die Möglichkeit der Intervention dient der Wahrung der Interessen des betreibenden Gläubigers und soll insbesondere bei Vorliegen eines komplizierteren Sachverhalts die bestmögliche Durchsetzung des betriebenen Anspruches gewährleisten. Durch das Unterbleiben einer Verständigung wird gerade dieser vom Gesetz intendierte Schutz des betreibenden Gläubigers vereitelt.
Ist der betreibende Gläubiger bei der Pfändung nicht anwesend, so ist er gemäß § 253 Abs 4 EO vom Vollzug der Pfändung in Kenntnis zu setzen. Diesem Vorgang kommt abermals erhebliche Bedeutung für die Wahrung der Interessen des betreibenden Gläubigers zu, da auf Grund des Vollzugsberichtes zu beurteilen ist, ob die Pfändung ausreicht oder weitere Exekutionsschritte zu setzen sind.Ist der betreibende Gläubiger bei der Pfändung nicht anwesend, so ist er gemäß Paragraph 253, Absatz 4, EO vom Vollzug der Pfändung in Kenntnis zu setzen. Diesem Vorgang kommt abermals erhebliche Bedeutung für die Wahrung der Interessen des betreibenden Gläubigers zu, da auf Grund des Vollzugsberichtes zu beurteilen ist, ob die Pfändung ausreicht oder weitere Exekutionsschritte zu setzen sind.
Es ist zutreffend, dass die mangelhafte Verzeichnung und Beschreibung des Pfandgegenstandes solange die Identität desselben nicht zweifelhaft ist, auf die Gültigkeit der Pfändung ebensowenig Einfluss hat, wie das Unterbleiben der Besichtigung des Pfandgegenstandes und des Anbringens der Pfändungsmarke (3 Ob 71/92; Heller-Berger-Stix, 1693). Auch wird die Pfändung nicht schon allein deshalb unwirksam, dass der Vollstrecker die Pfändung an einer anderen Stelle oder an einem anderen Ort vornimmt als ihm aufgetragen wurde, oder dass er Sachen pfändet, die sich nicht in der Gewahrsame des Verpflichten befinden (Heller-Berger-Stix, 1912). Das ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber derartige fehlerhafte Vorgänge im Interesse des betreibenden Gläubigers verhindern wollte. § 259 Abs 1 EO normiert daher, dass mangels eines Antrages des betreibenden Gläubigers auf Verwahrung der Pfandstücke die geschehene Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen ist. Ergänzend ordnen § 563 Abs 1 Geo und P 100 Abs 1 DV an, dass diese Ersichtlichmachung durch Pfändungsmarken oder, wo dies nicht möglich ist, durch Pfändungsanzeigen zu bewerkstelligen ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Zuständigkeitsvorschrift des § 18 Z 4 EO zu sehen, die ebenfalls dem Grundgedanken der Bestimmungen über die Fahrnispfändung dient, dass das Vollzugsorgan den zu pfändenden Gegenstand selbst sehen, beschreiben und kennzeichnen soll. Nur die Möglichkeit des persönlichen Augenscheines macht es auch möglich, die Frage der Gewahrsame an den Pfandgegenständen - allenfalls nach Durchführung entsprechender Erhebungen (P. 66 Abs 3 DV) - zu klären.Es ist zutreffend, dass die mangelhafte Verzeichnung und Beschreibung des Pfandgegenstandes solange die Identität desselben nicht zweifelhaft ist, auf die Gültigkeit der Pfändung ebensowenig Einfluss hat, wie das Unterbleiben der Besichtigung des Pfandgegenstandes und des Anbringens der Pfändungsmarke (3 Ob 71/92; Heller-Berger-Stix, 1693). Auch wird die Pfändung nicht schon allein deshalb unwirksam, dass der Vollstrecker die Pfändung an einer anderen Stelle oder an einem anderen Ort vornimmt als ihm aufgetragen wurde, oder dass er Sachen pfändet, die sich nicht in der Gewahrsame des Verpflichten befinden (Heller-Berger-Stix, 1912). Das ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber derartige fehlerhafte Vorgänge im Interesse des betreibenden Gläubigers verhindern wollte. Paragraph 259, Absatz eins, EO normiert daher, dass mangels eines Antrages des betreibenden Gläubigers auf Verwahrung der Pfandstücke die geschehene Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen ist. Ergänzend ordnen Paragraph 563, Absatz eins, Geo und P 100 Absatz eins, DV an, dass diese Ersichtlichmachung durch Pfändungsmarken oder, wo dies nicht möglich ist, durch Pfändungsanzeigen zu bewerkstelligen ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 18, Ziffer 4, EO zu sehen, die ebenfalls dem Grundgedanken der Bestimmungen über die Fahrnispfändung dient, dass das Vollzugsorgan den zu pfändenden Gegenstand selbst sehen, beschreiben und kennzeichnen soll. Nur die Möglichkeit des persönlichen Augenscheines macht es auch möglich, die Frage der Gewahrsame an den Pfandgegenständen - allenfalls nach Durchführung entsprechender Erhebungen (P. 66 Absatz 3, DV) - zu klären.
Die Beklagte hat sich im Verfahren darauf berufen, dass auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Gerichtsvollziehers der Schade eingetreten wäre, da auch in diesem Fall der Erstverpflichtete die Maschine verkauft hätte. Ob der Einwand der Möglichkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich ist und zu einer Haftungsbefreiung des Täters führt, kann nur durch eine Auslegung des Zwecks der jeweils verletzten Norm ermittelt werden. Wenn durch die Rechtsordnung oder einen Vertrag ein bestimmtes Verhalten untersagt wird und dies nur zum Zweck der Verhütung eines Schadens geschieht, dann entfällt die Grundlage dieser Verhaltensnorm, wenn durch rechtmäßiges Verhalten ohnehin der gleiche Schaden herbeigeführt worden wäre, weil das Ziel der Schadensverhütung nicht erreicht werden kann. Hat die Verhaltensnorm jedoch nicht so sehr die Verhütung eines Schadens im Auge, sondern soll durch sie vor allem eine bestimmte Verhaltensweise ausgeschlossen und der Eingriff in das fremde Rechtsgut unbedingt an ein bestimmtes Verfahren gebunden werden, kann die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten die Haftungsbefreiung nicht rechtfertigen (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 165; Schragel AHG2 Rdz 142). Der Oberste Gerichtshof hat daher im Falle des Freiheitsentzuges ohne richterlichen Haftbefehl (SZ 54/108) sowie im Fall eines nicht begründeten Sicherstellungsauftrages (SZ 59/141) die Berufung auf das rechtmäßige Alternativverhalten als nicht zulässig erachtet. Ein derartiger Fall liegt aber hier nicht vor. Die beschriebenen Normen haben vielmehr - wie dargestellt - primär den Zweck, die Interessen des betreibenden Gläubigers zu wahren. In einem derartigen Fall ist die Einwendung zulässig. Es kann ihr jedoch nur dann Erfolg beschieden sein, wenn das Alternativverhalten nicht bloß nur vertretbar, also nicht schuldhaft, sondern auch richtig - demnach „rechtmäßig“ - war (JBl 1991, 647; JBl 1992, 316).Die Beklagte hat sich im Verfahren darauf berufen, dass auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Gerichtsvollziehers der Schade eingetreten wäre, da auch in diesem Fall der Erstverpflichtete die Maschine verkauft hätte. Ob der Einwand der Möglichkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich ist und zu einer Haftungsbefreiung des Täters führt, kann nur durch eine Auslegung des Zwecks der jeweils verletzten Norm ermittelt werden. Wenn durch die Rechtsordnung oder einen Vertrag ein bestimmtes Verhalten untersagt wird und dies nur zum Zweck der Verhütung eines Schadens geschieht, dann entfällt die Grundlage dieser Verhaltensnorm, wenn durch rechtmäßiges Verhalten ohnehin der gleiche Schaden herbeigeführt worden wäre, weil das Ziel der Schadensverhütung nicht erreicht werden kann. Hat die Verhaltensnorm jedoch nicht so sehr die Verhütung eines Schadens im Auge, sondern soll durch sie vor allem eine bestimmte Verhaltensweise ausgeschlossen und der Eingriff in das fremde Rechtsgut unbedingt an ein bestimmtes Verfahren gebunden werden, kann die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten die Haftungsbefreiung nicht rechtfertigen (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 165; Schragel AHG2 Rdz 142). Der Oberste Gerichtshof hat daher im Falle des Freiheitsentzuges ohne richterlichen Haftbefehl (SZ 54/108) sowie im Fall eines nicht begründeten Sicherstellungsauftrages (SZ 59/141) die Berufung auf das rechtmäßige Alternativverhalten als nicht zulässig erachtet. Ein derartiger Fall liegt aber hier nicht vor. Die beschriebenen Normen haben vielmehr - wie dargestellt - primär den Zweck, die Interessen des betreibenden Gläubigers zu wahren. In einem derartigen Fall ist die Einwendung zulässig. Es kann ihr jedoch nur dann Erfolg beschieden sein, wenn das Alternativverhalten nicht bloß nur vertretbar, also nicht schuldhaft, sondern auch richtig - demnach „rechtmäßig“ - war (JBl 1991, 647; JBl 1992, 316).
Richtigerweise hätte der Gerichtsvollzieher die Anwälte des Klägers vom Termin zu verständigen und sodann nur jene Gegenstände zu pfänden gehabt, die er selbst besichtigen, beschreiben und kennzeichnen konnte. Zur Pfändung des in fremder Gewahrsame stehenden Backenbrechers, dessen Eigentümer der Verpflichtete zudem nicht war, wäre es daher bei rechtmäßiger Vorgangsweise aller Voraussicht nach nicht gekommen. Es erübrigt sich daher, auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, dass der Erstverpflichtete das gepfändete Gerät in jedem Falle veräußert hätte, näher einzugehen. Ebenso ist nicht zu untersuchen, ob dadurch, dass zwischen Bedingung und Erfolg eine freie menschliche Handlung getreten ist, die Kausalkette unterbrochen wurde (vgl. JBl 1962; 151; SZ 50/24; Schragel AHG2 Rdz 165).Richtigerweise hätte der Gerichtsvollzieher die Anwälte des Klägers vom Termin zu verständigen und sodann nur jene Gegenstände zu pfänden gehabt, die er selbst besichtigen, beschreiben und kennzeichnen konnte. Zur Pfändung des in fremder Gewahrsame stehenden Backenbrechers, dessen Eigentümer der Verpflichtete zudem nicht war, wäre es daher bei rechtmäßiger Vorgangsweise aller Voraussicht nach nicht gekommen. Es erübrigt sich daher, auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, dass der Erstverpflichtete das gepfändete Gerät in jedem Falle veräußert hätte, näher einzugehen. Ebenso ist nicht zu untersuchen, ob dadurch, dass zwischen Bedingung und Erfolg eine freie menschliche Handlung getreten ist, die Kausalkette unterbrochen wurde vergleiche JBl 1962; 151; SZ 50/24; Schragel AHG2 Rdz 165).
Auf Grund der Feststellung, dass ausreichend pfändbare Gegenstände vorhanden gewesen seien, muss somit davon ausgegangen werden, dass bei rechtmäßigem Alternativverhalten die Forderung des Klägers ausreichend besichert hätte werden können. Dass der Erstverpflichte auch derart ordnungsgemäß gepfändete Gegenstände widerrechtlich verkauft hätte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal bei Anwesenheit der Anwälte des Klägers wohl auf die beantragte und bewilligte Verwahrung der Pfandgegenstände (ON 1 in E 583/91 des Bezirksgerichtes Bad Aussee) Bedacht genommen worden wäre.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.