Rechtssatz RS0059593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059593
Entscheidungsdatum
22.06.1993
Rechtssatz
Die Möglichkeit der Intervention dient der Wahrung der Interessen des betreibenden Gläubigers und soll insbesondere bei Vorliegen eines komplizierten Sachverhalts die bestmögliche Durchsetzung des betriebenen Anspruches gewährleisten. Durch das Unterbleiben einer Verständigung wird gerade dieser vom Gesetz intendierte Schutz des betreibenden Gläubigers vereitelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059593
Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00005_9300000_006