Eine mangelhafte Verzeichnung und Beschreibung des Pfandgegenstands hat auf die Gültigkeit der Pfändung keinen Einfluß, wenn nur kein Zweifel über die Identität des Pfandgegenstandes besteht (JBl 1987, 796). Die verpflichtete Partei hat in ihrem Einstellungsantrag Zweifel nicht über die Wesensart, sondern nur über die Menge der gepfändeten Gegenstände geltend gemacht. Auch sie betreffen zwar die Identität des Pfandgegenstandes. Die verpflichtete Partei leitet ihre Zweifel aber daraus ab, daß der vom Gerichtsvollzieher im Pfändungsprotokoll eingesetzte Bleistiftwert nicht dem halben Verkehrswert der gepfändeten Sachen entsprach. Der Bleistiftwert dient jedoch dazu, Überpfändungen zu vermeiden (P 69 Abs 1 DV; Heller-Berger-Stix II 1693 f). Er bildet daher keinen Teil der Beschreibung der Pfandgegenstände, die allein gemäß § 253 Abs 1 EO für den Umfang der Pfändung maßgebend ist, und hat deshalb hierauf keinen Einfluß. Daß auch die Verfasser der Geo und des Dienstbuchs für Vollstrecker, den Beistiftwert zumindest nicht als notwendigen Bestandteil der Beschreibung ansahen, ergibt sich aus § 563 Abs 2 Geo und P 69 Abs 1 DV, wonach der Bleistiftwert im Pfändungsprotokoll nur "wenn möglich" einzusetzen und sonst das Wort "Fachschätzung" einzutragen ist.Eine mangelhafte Verzeichnung und Beschreibung des Pfandgegenstands hat auf die Gültigkeit der Pfändung keinen Einfluß, wenn nur kein Zweifel über die Identität des Pfandgegenstandes besteht (JBl 1987, 796). Die verpflichtete Partei hat in ihrem Einstellungsantrag Zweifel nicht über die Wesensart, sondern nur über die Menge der gepfändeten Gegenstände geltend gemacht. Auch sie betreffen zwar die Identität des Pfandgegenstandes. Die verpflichtete Partei leitet ihre Zweifel aber daraus ab, daß der vom Gerichtsvollzieher im Pfändungsprotokoll eingesetzte Bleistiftwert nicht dem halben Verkehrswert der gepfändeten Sachen entsprach. Der Bleistiftwert dient jedoch dazu, Überpfändungen zu vermeiden (P 69 Absatz eins, DV; Heller-Berger-Stix römisch zwei 1693 f). Er bildet daher keinen Teil der Beschreibung der Pfandgegenstände, die allein gemäß Paragraph 253, Absatz eins, EO für den Umfang der Pfändung maßgebend ist, und hat deshalb hierauf keinen Einfluß. Daß auch die Verfasser der Geo und des Dienstbuchs für Vollstrecker, den Beistiftwert zumindest nicht als notwendigen Bestandteil der Beschreibung ansahen, ergibt sich aus Paragraph 563, Absatz 2, Geo und P 69 Absatz eins, DV, wonach der Bleistiftwert im Pfändungsprotokoll nur "wenn möglich" einzusetzen und sonst das Wort "Fachschätzung" einzutragen ist.
Das Erstgericht hat in seinem Beschluß allerdings auch geprüft, ob die Einstellung wegen sonstiger Mängel in der Beschreibung der im Pfändungsprotokoll verzeichneten Gegenstände gerechtfertigt ist. Aus diesem Grund war das Rechtsschutzbedürfnis der verpflichteten Partei selbst dann gegeben, wenn man davon ausgeht, daß sie die Einstellung aus diesem Grund gar nicht beantragt hat (SZ 62/120). Der erkennende Senat ist aber ebenso wie das Erstgericht der Meinung, daß die Beschreibung noch ausreichend war. Um die Arbeit des Gerichtsvollziehers nicht in ungerechtfertigter Weise zu behindern, darf bei der Lösung dieser Frage kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Es kommt in erster Linie darauf an, ob der Verpflichtete die Identität der Gegenstände, die gepfändet werden sollten, eindeutig erkennen konnte. Ferner ist für die Frage der Identifizierbarkeit der im Pfändungsprotokoll verzeichneten Gegenstände die Anbringung von Pfändungsmarken von Bedeutung. Diese Anbringung ist zwar nicht Voraussetzung dafür, daß ein exekutives Pfandrecht erworben wird (Heller-Berger-Stix II 1693), sie dient aber gerade für die spätere Identifizierung der gepfändeten Gegenstände (Heller-Berger-Stix II 1736).Das Erstgericht hat in seinem Beschluß allerdings auch geprüft, ob die Einstellung wegen sonstiger Mängel in der Beschreibung der im Pfändungsprotokoll verzeichneten Gegenstände gerechtfertigt ist. Aus diesem Grund war das Rechtsschutzbedürfnis der verpflichteten Partei selbst dann gegeben, wenn man davon ausgeht, daß sie die Einstellung aus diesem Grund gar nicht beantragt hat (SZ 62/120). Der erkennende Senat ist aber ebenso wie das Erstgericht der Meinung, daß die Beschreibung noch ausreichend war. Um die Arbeit des Gerichtsvollziehers nicht in ungerechtfertigter Weise zu behindern, darf bei der Lösung dieser Frage kein allzu strenger Maßstab angelegt werden. Es kommt in erster Linie darauf an, ob der Verpflichtete die Identität der Gegenstände, die gepfändet werden sollten, eindeutig erkennen konnte. Ferner ist für die Frage der Identifizierbarkeit der im Pfändungsprotokoll verzeichneten Gegenstände die Anbringung von Pfändungsmarken von Bedeutung. Diese Anbringung ist zwar nicht Voraussetzung dafür, daß ein exekutives Pfandrecht erworben wird (Heller-Berger-Stix römisch zwei 1693), sie dient aber gerade für die spätere Identifizierung der gepfändeten Gegenstände (Heller-Berger-Stix römisch zwei 1736).
Unter den dargestellten Gesichtspunkten ist entgegen der von der verpflichteten Partei in ihren Rechtsmitteln vertretenen Auffassung auch im Fall der Pfändung von Marmorplatten oder Marmorfliesen die Angabe ihrer Anzahl oder Menge im allgemeinen ausreichend. Der Angabe der Bezeichnung, die für die Platten oder Fliesen im Handel verwendet wird, bedarf es hingegen nicht, zumal sie dem Gerichtsvollzieher mangels ausreichender Fachkenntnisse oft nicht zugemutet werden kann. Die Beschreibung der unter der PZ 6 verzeichneten Gegenstände entspricht daher ohnedies den Erfordernissen. Daß die Menge nur mit "ca" angegeben wurde, schadet nicht, weil vom Gerichtsvollzieher nicht verlangt werden kann, daß er eine große Anzahl gleichartiger Sachen genau zählt. Selbst wenn es sich bei der im Pfändungsprotokoll angeführten Bezeichnung "Austria T 100" nur um die Bezeichnung von Verpackungseinheiten handelt, könnte die der Pfändung unterworfene Anzahl der Marmorplatten auf Grund der zahlenmäßig bezeichneten Menge festgestellt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, daß der Verpflichtete die Verpackungen nicht beseitigt oder auch nur öffnet.
Bei der PZ 7 kann sich die Angabe "30/30" nur auf die Größe der gepfändeten Gegenstände beziehen, wobei als Maßeinheit offensichtlich Zentimeter gemeint waren. Auf diese Weise läßt sich aber im Zusammenhang mit der Flächenangabe die Anzahl der gepfändeten Gegenstände errechnen. Auch hier schadet es nicht, daß bei der Angabe der Fläche das Wort "ca" verwendet wurde. Die schon im Einstellungsantrag der verpflichteten Partei zum Ausdruck kommende und im Rekurs vom 13.3.1992 ausdrücklich aufgestellte Behauptung, daß zur Zeit der Pfändung eine entsprechende Anzahl von Marmorfliesen nicht vorhanden gewesen sei, ist nicht zielführend, weil dies nichts daran ändern kann, daß alle zur Zeit der Verzeichnung im Pfändungsprotokoll vorhandenen Fliesen gepfändet sind. Zu all dem kommt noch, daß, wie sich aus dem Einstellungsantrag ergibt, für die verpflichtete Partei auf Grund der Beschreibung nie Zweifel an der Identität der gepfändeten Gegenstände bestanden. Die durch den Bleistiftwert verursachten Zweifel sind jedoch, wie schon erwähnt wurde, ohne Bedeutung.
Wenngleich dem Rekursgericht darin beizupflichten ist, daß es vorteilhaft gewesen wäre, wenn der Gerichtsvollzieher auch die Anzahl der Pakete angegeben hätte, in denen sich die gepfändeten Gegenstände befanden, so war dies doch nicht unerläßlich, um gemäß § 253 Abs 1 EO durch die Verzeichnung und Beschreibung im Pfändungsprotokoll die Pfändung zu bewirken. Es kommt somit die Einstellung aus diesem Grund nicht in Betracht, weshalb nicht näher erörtert werden muß, ob eine mangelhafte Beschreibung der gepfändeten Gegenstände überhaupt einen Grund für die Einstellung der Exekution bildet.Wenngleich dem Rekursgericht darin beizupflichten ist, daß es vorteilhaft gewesen wäre, wenn der Gerichtsvollzieher auch die Anzahl der Pakete angegeben hätte, in denen sich die gepfändeten Gegenstände befanden, so war dies doch nicht unerläßlich, um gemäß Paragraph 253, Absatz eins, EO durch die Verzeichnung und Beschreibung im Pfändungsprotokoll die Pfändung zu bewirken. Es kommt somit die Einstellung aus diesem Grund nicht in Betracht, weshalb nicht näher erörtert werden muß, ob eine mangelhafte Beschreibung der gepfändeten Gegenstände überhaupt einen Grund für die Einstellung der Exekution bildet.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 74 EO, jener über die Kosten der Rekurse der verpflichteten Partei in zwei Rechtsgängen auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 74, EO, jener über die Kosten der Rekurse der verpflichteten Partei in zwei Rechtsgängen auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.