Rechtssatz RS0002370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002370
Entscheidungsdatum
24.04.2002
Rechtssatz
Die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderliche Beschwer fehlt, wenn die Partei die Einstellung der Exekution nicht beantragt und das Exekutionsgericht von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, die Exekution von Amts wegen (hier: nach § 39 Abs 1 Z 8 EO) einzustellen, nicht Gebrauch gemacht und nur in anderer Richtung entschieden hat.Die für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderliche Beschwer fehlt, wenn die Partei die Einstellung der Exekution nicht beantragt und das Exekutionsgericht von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, die Exekution von Amts wegen (hier: nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO) einzustellen, nicht Gebrauch gemacht und nur in anderer Richtung entschieden hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 30/88
Entscheidungstext OGH 22.06.1988 3 Ob 30/88
- 3 Ob 199/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 199/88
Beisatz: Anders bei einem Beschluß, mit dem eine Einstellung von Amts wegen abgelehnt wird. (T1) Veröff: SZ 62/120
- 3 Ob 71/92
Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 71/92
Veröff: SZ 65/115
- 3 Ob 171/99i
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 171/99i
Vgl; Beisatz: Wenn das Erstgericht von Amts wegen - über den Aufschiebungsantrag der betreibenden Partei hinaus - die sofortige Wirksamkeit der Aufschiebung verfügt hat, ist die Verpflichtete, die keinen Aufschiebungsantrag gestellt hat, duch die im Ergebnis ein Verzögern der Aufschiebungswirkungen herbeiführende Rekursentscheidung materiell beschwert. (T2)
- 3 Ob 185/01d
Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 185/01d
Vgl; Beisatz: Hat das Erstgericht von Amts wegen eine Maßnahme beschlossen und wurde dieser Beschluss vom Rekursgericht ersatzlos aufgehoben, steht dem Revisionsrekurs jener Partei, die berechtigt gewesen wäre, diese Maßnahme zu beantragen, jedenfalls nicht das Hindernis mangelnder Beschwer entgegen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0002370
Dokumentnummer
JJR_19880622_OGH0002_0030OB00030_8800000_001