Der von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist teils unzulässig, im übrigen aber nicht berechtigt.
Da § 528 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist (SZ 57/42), kann der Beschluß des Rekursgerichtes nicht angefochten werden, soweit damit der erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (§ 528 Abs1 Z 1 ZPO). Dies gilt für die Exekutionssache E 749/87. In der Exekutionssache E 968/87 übersteigt die betriebene Forderung und damit der Beschwerdegegenstand S 15.000,- nicht, weshalb der Rekurs insoweit gemäß § 528 Abs1 Z 5 ZPO unzulässig ist.Da Paragraph 528, ZPO gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist (SZ 57/42), kann der Beschluß des Rekursgerichtes nicht angefochten werden, soweit damit der erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (Paragraph 528, Abs1 Ziffer eins, ZPO). Dies gilt für die Exekutionssache E 749/87. In der Exekutionssache E 968/87 übersteigt die betriebene Forderung und damit der Beschwerdegegenstand S 15.000,- nicht, weshalb der Rekurs insoweit gemäß Paragraph 528, Abs1 Ziffer 5, ZPO unzulässig ist.
Soweit das Rekursgericht den Rekurs der Verpflichteten im übrigen zurückgewiesen hat, ist der dagegen erhobene Rekurs zwar gemäß § 78 EO und § 528 Abs2 iVm § 502 Abs4 Z 2 ZPO zulässig (1 Ob 752/83; vgl. auch ÖBl. 1984, 50), aber nicht berechtigt. Ein Rechtsmittel ist nur dann zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers besteht; dieses wird durch eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers begründet (EvBl. 1984/84 mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob es dabei auf die formelle oder materielle Beschwer ankommt (vgl. hiezu Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1714 ff). Unter beiden Gesichtspunkten ist sie nämlich nicht gegeben, wenn eine Partei die Einstellung der Exekution nicht beantragt und das Exekutionsgericht von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, die Exekution von Amts wegen einzustellen, nicht Gebrauch gemacht hat:Soweit das Rekursgericht den Rekurs der Verpflichteten im übrigen zurückgewiesen hat, ist der dagegen erhobene Rekurs zwar gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Abs2 in Verbindung mit Paragraph 502, Abs4 Ziffer 2, ZPO zulässig (1 Ob 752/83; vergleiche auch ÖBl. 1984, 50), aber nicht berechtigt. Ein Rechtsmittel ist nur dann zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers besteht; dieses wird durch eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers begründet (EvBl. 1984/84 mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob es dabei auf die formelle oder materielle Beschwer ankommt vergleiche hiezu Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1714 ff). Unter beiden Gesichtspunkten ist sie nämlich nicht gegeben, wenn eine Partei die Einstellung der Exekution nicht beantragt und das Exekutionsgericht von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, die Exekution von Amts wegen einzustellen, nicht Gebrauch gemacht hat:
Die Entscheidung des Exekutionsgerichtes wich nicht vom Antrag des Rechtsmittelwerbers ab; dies wäre aber Voraussetzung für das Vorliegen der formellen Beschwer (vgl. Fasching aaO Rz 1714). Dabei vermag sich der Oberste Gerichtshof der von Fasching (aaO Rz 1717) vertretenen Ansicht, es sei vom Rechtsmittelantrag auszugehen, wenn der angefochtenen Entscheidung kein ausdrücklicher Entscheidungsantrag des Rechtsmittelwerbers zugrundelag, für den hier zu behandelnden Fall, in dem die Rechtsmittelwerberin im Verfahren erster Instanz die Möglichkeit hatte, einen Antrag zu stellen, von dieser Möglichkeit aber nicht Gebrauch gemacht hat, nicht anzuschließen.Die Entscheidung des Exekutionsgerichtes wich nicht vom Antrag des Rechtsmittelwerbers ab; dies wäre aber Voraussetzung für das Vorliegen der formellen Beschwer vergleiche Fasching aaO Rz 1714). Dabei vermag sich der Oberste Gerichtshof der von Fasching (aaO Rz 1717) vertretenen Ansicht, es sei vom Rechtsmittelantrag auszugehen, wenn der angefochtenen Entscheidung kein ausdrücklicher Entscheidungsantrag des Rechtsmittelwerbers zugrundelag, für den hier zu behandelnden Fall, in dem die Rechtsmittelwerberin im Verfahren erster Instanz die Möglichkeit hatte, einen Antrag zu stellen, von dieser Möglichkeit aber nicht Gebrauch gemacht hat, nicht anzuschließen.
Es liegt aber auch keine materielle Beschwer vor, weil durch die Entscheidung des Erstgerichtes, womit bloß in anderer Richtung entschieden wurde, die Rechtsstellung der Verpflichteten nicht verschlechtert würde (vgl. Fasching aaO Rz 1715).Es liegt aber auch keine materielle Beschwer vor, weil durch die Entscheidung des Erstgerichtes, womit bloß in anderer Richtung entschieden wurde, die Rechtsstellung der Verpflichteten nicht verschlechtert würde vergleiche Fasching aaO Rz 1715).
Soweit die Verpflichtete mit ihrem gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs die Einstellung von Exekutionen erreichen wollte, deren Einstellung sie nicht beantragt hatte, wurde ihr Rekurs daher mit Recht vom Rekursgericht zurückgewiesen, weil insoweit eine Beschwer und damit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 78 EO iVm §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO.