Der Revisionsrekurs des Gesellschafters ist mangels Rechtsmittellegitimation nicht zulässig.
a) Erstmals in den Ausfertigungen des vom Rekursgericht behobenen erstinstanzlichen Beschlusses wurde begründungslos der Gesellschafter als 1. verpflichtete Partei angeführt, dies entgegen der Urschrift dieses Beschlusses, in der die Exekutionssache mit "wie ON 1" bezeichnet wird; in der ON 1 ist jedoch wie bereits erwähnt keineswegs der Gesellschafter als 1.verpflichtete Partei angeführt, sondern dieser nur als Vertreter der 1. verpflichteten OHG. Diese Anführung des Gesellschafters als 1. Verpflichteter findet sich dann auch jeweils ohne Begründung bzw Erklärung im Rekurs der betreibenden Gläubigerin ON 39 und in der Urschrift und den Ausfertigungen des nun angefochtenen zweitinstanzlichen Beschlusses. Auch im Revisionsrekurs, den der Gesellschafter erhob und in dem er sich als
1. verpflichtete Partei bezeichnet, fehlt eine Begründung, woraus sich diese Parteistellung ergeben soll. Dem Gesellschafter steht somit schon deshalb keine Rechtsmittellegitimation zu, weil er in diesem Verfahren weder verpflichtete Partei ist noch an einer der in Exekution gezogenen Liegenschaften ein Eigentumsrecht hat.
b) Sofern der Gesellschafter den Revisionsrekurs nicht persönlich, sondern nur als Vertreter der 1. verpflichteten Partei eingebracht haben sollte, würde sich daraus aus folgenden Überlegungen nicht die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ergeben; die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens in dieser Richtung kann daher unterbleiben. Bei der Beurteilung, inwieweit der 1.verpflichteten Partei eine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses (Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 13 mwN) zuzubilligen ist, ist davon auszugehen, dass der 1.verpflichteten OHG weder in Ansehung des bücherlich Rudolf T***** zugeschriebenen Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ 1305 noch in Ansehung des zweiten Hälfteanteils an dieser Liegenschaft Eigentumsrechte zustehen; die vom Erstgericht bei Nichtbefolgung seines Auftrags angedrohte Einstellung des Exekutionsverfahrens "hinsichtlich dieses Anteils" würde daher nicht auch zur Einstellung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 1361 führen, deren Alleineigentümerin die 1. verpflichtete OHG ist. Wenn jedoch das Erstgericht von Amts wegen eine Maßnahme beschlossen hat und dieser Beschluss vom Rekursgericht ersatzlos aufgehoben wurde, steht dem Revisionsrekurs jener Partei, die berechtigt gewesen wäre, diese Maßnahme zu beantragen, jedenfalls nicht das Hindernis mangelnder Beschwer entgegen (SZ 65/115; Jakusch aaO § 65 Rz14). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses könnte somit nur dann bejaht werden, wenn die Legitimation der 1.verpflichteten OHG zu einem Antrag auf Fassung eines Beschlusses, wie ihn das Erstgericht von Amts wegen gefasst hat, zu bejahen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Verbindung von Zwangsversteigerungen betreffend mehrere Grundbuchskörper mit unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen bewirkt nicht, dass es sich nunmehr um ein eine untrennbare Einheit bildendes Verfahren handeln würde. Die mehrere Grundbuchskörper betreffende Zwangsversteigerung kann vielmehr in der Folge aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß § 188 ZPO, § 78 EO getrennt werden, wobei der betreffende Beschluss gemäß § 192 Abs 2 ZPO, § 78 EO nicht anfechtbar ist (3 Ob 17/96 = RZ 1997/39; Angst in Angst, EO, § 133 Rz 1). Demzufolge ist ein Verpflichteter grundsätzlich in seinen Rechten nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Zwangsversteigerung betreffend eine andere Liegenschaft weitergeführt wird, ohne dass dies von der Erfüllung von gerichtlichen Aufträgen durch die verpflichtete Partei abhängig gemacht wird. Besondere Umstände, aus denen sich die Beschwer ableiten sollte, werden im Übrigen im Revisionsrekurs nicht angeführt.b) Sofern der Gesellschafter den Revisionsrekurs nicht persönlich, sondern nur als Vertreter der 1. verpflichteten Partei eingebracht haben sollte, würde sich daraus aus folgenden Überlegungen nicht die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ergeben; die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens in dieser Richtung kann daher unterbleiben. Bei der Beurteilung, inwieweit der 1.verpflichteten Partei eine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 13 mwN) zuzubilligen ist, ist davon auszugehen, dass der 1.verpflichteten OHG weder in Ansehung des bücherlich Rudolf T***** zugeschriebenen Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ 1305 noch in Ansehung des zweiten Hälfteanteils an dieser Liegenschaft Eigentumsrechte zustehen; die vom Erstgericht bei Nichtbefolgung seines Auftrags angedrohte Einstellung des Exekutionsverfahrens "hinsichtlich dieses Anteils" würde daher nicht auch zur Einstellung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 1361 führen, deren Alleineigentümerin die 1. verpflichtete OHG ist. Wenn jedoch das Erstgericht von Amts wegen eine Maßnahme beschlossen hat und dieser Beschluss vom Rekursgericht ersatzlos aufgehoben wurde, steht dem Revisionsrekurs jener Partei, die berechtigt gewesen wäre, diese Maßnahme zu beantragen, jedenfalls nicht das Hindernis mangelnder Beschwer entgegen (SZ 65/115; Jakusch aaO Paragraph 65, Rz14). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses könnte somit nur dann bejaht werden, wenn die Legitimation der 1.verpflichteten OHG zu einem Antrag auf Fassung eines Beschlusses, wie ihn das Erstgericht von Amts wegen gefasst hat, zu bejahen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Verbindung von Zwangsversteigerungen betreffend mehrere Grundbuchskörper mit unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen bewirkt nicht, dass es sich nunmehr um ein eine untrennbare Einheit bildendes Verfahren handeln würde. Die mehrere Grundbuchskörper betreffende Zwangsversteigerung kann vielmehr in der Folge aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß Paragraph 188, ZPO, Paragraph 78, EO getrennt werden, wobei der betreffende Beschluss gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO, Paragraph 78, EO nicht anfechtbar ist (3 Ob 17/96 = RZ 1997/39; Angst in Angst, EO, Paragraph 133, Rz 1). Demzufolge ist ein Verpflichteter grundsätzlich in seinen Rechten nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Zwangsversteigerung betreffend eine andere Liegenschaft weitergeführt wird, ohne dass dies von der Erfüllung von gerichtlichen Aufträgen durch die verpflichtete Partei abhängig gemacht wird. Besondere Umstände, aus denen sich die Beschwer ableiten sollte, werden im Übrigen im Revisionsrekurs nicht angeführt.
Demnach kann es auch nicht mehr darauf ankommen, dass im die Liegenschaft EZ 1361 betreffenden verbundenen Verfahren AZ 21 E 11/98i mit Beschluss vom 9. April 1998. ON 5 durch beglaubigten Firmenbuchauszug und Gesellschaftsvertrag der Rudolf T***** GmbH vom 26. März 1980 die Gesamtrechtsnachfolge dieser GmbH durch Einbringung der OHG in diese - inzwischen von Amts wegen gelöschte - GmbH (FN 103292 a) als bescheinigt angenommen wurde.
Auf die im Rechtsmittel als erheblich beurteilten Rechtsfragen kann demnach nicht eingegangen werden.