Der Rekurs des Verpflichteten ist nicht berechtigt.
Gemäß § 78 gelten - soweit nichts anderes angeordnet ist - auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO, und zwar ua der erste Teil über die Parteien (§§ 1 bis 73 ZPO), das Verfahren (§§ 74 - 170 ZPO) und die mündliche Verhandlung (§§ 171 bis 225 ZPO) (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 27; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 2).Gemäß Paragraph 78, gelten - soweit nichts anderes angeordnet ist - auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO, und zwar ua der erste Teil über die Parteien (Paragraphen eins bis 73 ZPO), das Verfahren (Paragraphen 74, - 170 ZPO) und die mündliche Verhandlung (Paragraphen 171 bis 225 ZPO) (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 27; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 2).
Gemäß § 188 Satz 1 ZPO kann das Gericht anordnen, daß über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt werde. Das Erstgericht hat sich bei seiner Beschlußfassung zu Recht auf diese Bestimmung gestützt, die nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist. Entgegen der Ansicht des Verpflichteten handelt es sich bei der Bestimmung des § 188 Satz 1 ZPO nicht um eine Vorschrift, die schon ihrer Natur nach nur auf das mit einer Klage eingeleitete Erkenntnisverfahren angewendet werden kann (vgl Heller/Berger/Stix 757).Gemäß Paragraph 188, Satz 1 ZPO kann das Gericht anordnen, daß über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt werde. Das Erstgericht hat sich bei seiner Beschlußfassung zu Recht auf diese Bestimmung gestützt, die nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist. Entgegen der Ansicht des Verpflichteten handelt es sich bei der Bestimmung des Paragraph 188, Satz 1 ZPO nicht um eine Vorschrift, die schon ihrer Natur nach nur auf das mit einer Klage eingeleitete Erkenntnisverfahren angewendet werden kann vergleiche Heller/Berger/Stix 757).
Vielmehr kann eine Trennung bei einem mehrere Liegenschaften betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren durchaus aus verfahrensökonomischen Gründen zweckmäßig sein, weshalb § 188 Satz 1 ZPO auch hier anzuwenden ist (vgl zur deutschen Rechtslage Leipold in Stein/Jonas, ZPO21 Rz 4 zu § 145; Peters in MünchKommZPO, Rz 3 zu 3 145; Steiner/Riedel, ZVG8 Rz 9 zu § 18). Dem steht auch nicht die Sonderbestimmung des § 22 EO über die Verbindung des Vollzuges der von einem Gläubiger gegen denselben Verpflichteten auf mehrere Liegenschaften geführten Exekutionen entgegen. Aus dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, daß die Verweisungsbestimmung des § 78 EO insofern einzuschränken wäre, daß § 188 Satz 1 ZPO im Exekutionsverfahren nicht anwendbar wäre. Durch eine Trennung der mehrere Liegenschaften betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren wird die verfahrensrechtliche Stellung des Verpflichteten nicht beeinträchtigt, weil die Trennung nach § 188 ZPO nicht bewirkt, daß ein Prozeß in mehrere Prozesse zerlegt wird (Neuwirth in Fasching II 894). Da es sich hiebei ausschließlich um eine Frage der Zweckmäßigkeit handelt, durch die Weitwendigkeiten und Verzögerungen vermieden werden sollen, wird durch die jederzeit wieder aufhebbare Trennung die Einheit des Exekutionsverfahrens nicht beseitigt (vgl Fasching, ZPR**2 Rz 787). Daher könnte der Verpflichtete unter Bekämpfung der Versteigerungsbedingungen jedenfalls geltend machen, daß die gemeinsame Versteigerung mehrerer oder aller Liegenschaften vorteilhafter wäre (vgl EvBl 1994/146 = SZ 67/77).Vielmehr kann eine Trennung bei einem mehrere Liegenschaften betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren durchaus aus verfahrensökonomischen Gründen zweckmäßig sein, weshalb Paragraph 188, Satz 1 ZPO auch hier anzuwenden ist vergleiche zur deutschen Rechtslage Leipold in Stein/Jonas, ZPO21 Rz 4 zu Paragraph 145,; Peters in MünchKommZPO, Rz 3 zu 3 145; Steiner/Riedel, ZVG8 Rz 9 zu Paragraph 18,). Dem steht auch nicht die Sonderbestimmung des Paragraph 22, EO über die Verbindung des Vollzuges der von einem Gläubiger gegen denselben Verpflichteten auf mehrere Liegenschaften geführten Exekutionen entgegen. Aus dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, daß die Verweisungsbestimmung des Paragraph 78, EO insofern einzuschränken wäre, daß Paragraph 188, Satz 1 ZPO im Exekutionsverfahren nicht anwendbar wäre. Durch eine Trennung der mehrere Liegenschaften betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren wird die verfahrensrechtliche Stellung des Verpflichteten nicht beeinträchtigt, weil die Trennung nach Paragraph 188, ZPO nicht bewirkt, daß ein Prozeß in mehrere Prozesse zerlegt wird (Neuwirth in Fasching römisch zwei 894). Da es sich hiebei ausschließlich um eine Frage der Zweckmäßigkeit handelt, durch die Weitwendigkeiten und Verzögerungen vermieden werden sollen, wird durch die jederzeit wieder aufhebbare Trennung die Einheit des Exekutionsverfahrens nicht beseitigt vergleiche Fasching, ZPR**2 Rz 787). Daher könnte der Verpflichtete unter Bekämpfung der Versteigerungsbedingungen jedenfalls geltend machen, daß die gemeinsame Versteigerung mehrerer oder aller Liegenschaften vorteilhafter wäre vergleiche EvBl 1994/146 = SZ 67/77).
Der vom Erstgericht somit zutreffend auf § 78 EO, § 188 Satz 1 ZPO gestützte Beschluß ist jedoch gemäß § 78 EO, § 192 Abs 2 ZPO nicht anfechtbar. Das Rekursgericht hat somit den Rekurs des Verpflichteten mit dem angefochtenen Beschluß zutreffend zurückgewiesen, weshalb dem dagegen gerichteten Rekurs des Verpflichteten ein Erfolg zu versagen war.Der vom Erstgericht somit zutreffend auf Paragraph 78, EO, Paragraph 188, Satz 1 ZPO gestützte Beschluß ist jedoch gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nicht anfechtbar. Das Rekursgericht hat somit den Rekurs des Verpflichteten mit dem angefochtenen Beschluß zutreffend zurückgewiesen, weshalb dem dagegen gerichteten Rekurs des Verpflichteten ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.