Rechtssatz RS0101998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101998
Entscheidungsdatum
27.02.2008
Rechtssatz
Ein Zwangsversteigerungsverfahren kann durch verfahrensleitende richterliche Verfügung derart getrennt werden, dass es für einzelne in Exekution gezogene Liegenschaften gesondert geführt wird. Die Einheit des Exekutionsverfahrens wird aber dadurch nicht beseitigt, sodass etwa ein berechtigter Antrag des Verpflichteten auf gemeinsame Versteigerung der Liegenschaften zur Aufhebung der Trennung führen musste. Der Trennungsbeschluss selbst ist unanfechtbar.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 17/96
Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 17/96
- 3 Ob 185/01d
Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 185/01d
nur: Ein Zwangsversteigerungsverfahren kann durch verfahrensleitende richterliche Verfügung derart getrennt werden, dass es für einzelne in Exekution gezogene Liegenschaften gesondert geführt wird. Der Trennungsbeschluss selbst ist unanfechtbar. (T1)
- 3 Ob 20/08z
Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 20/08z
Beisatz: Auch die unterlassene Vornahme einer möglichen Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nach § 146 Abs 1 Z 1 EO von Amts wegen ist nicht anfechtbar. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101998
Dokumentnummer
JJR_19960424_OGH0002_0030OB00017_9600000_001