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Rechtssatz RS0003538×

Rechtssatz RS0003538

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003538

Geschäftszahl

3Ob71/92

Entscheidungsdatum

26.08.1992

Rechtssatz

Bei der Beschreibung der Pfandgegenstände kommt es in erster Linie darauf an, ob der Verpflichtete die Identität der Gegenstände, die gepfändet werden sollten, eindeutig erkennen konnte. Ferner ist für die Frage der Identifizierbarkeit der im Pfändungsprotokoll verzeichneten Gegenstände die Anbringung von Pfändungsmarken von Bedeutung. Diese Anbringung ist zwar nicht Voraussetzung dafür, daß ein exekutives Pfandrecht erworben wird (Heller - Berger - Stix römisch zwei 1693), sie dient aber gerade für die spätere Identifizierung der gepfändeten Gegenstände (Heller - Berger - Stix römisch zwei 1736).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/92
    Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 71/92
    Veröff: RPflSlgE 1993/51 = SZ 65/115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003538

Dokumentnummer

JJR_19920826_OGH0002_0030OB00071_9200000_001