Rechtssatz RS0003544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003544
Entscheidungsdatum
07.10.1998
Rechtssatz
Eine mangelhafte Verzeichnung und Beschreibung des Pfandgegenstandes im Pfändungsprotokoll hat auf die Gültigkeit der Pfändung keinen Einfluß, wenn nur kein Zweifel über die Identität des Pfandgegenstandes besteht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 81/87
Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 81/87
Veröff: JBl 1987,796
- 3 Ob 71/92
Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 71/92
Beisatz: Der Bleistiftwert bildet keinen Teil der Beschreibung der Pfandgegenstände. Bei der Frage der ausreichenden Beschreibung des Pfandgegenstandes ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen. (T1) Veröff: RPflSlgE 1993/51 = SZ 65/115
- 1 Ob 5/93
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 5/93
Beisatz: Ebenso das Unterbleiben der Besichtigung des Pfandgegenstandes und des Anbringens der Pfändungsmarke. (T2)
- 3 Ob 236/98x
Entscheidungstext OGH 07.10.1998 3 Ob 236/98x
Vgl auch; Beisatz: Kraftfahrzeugwracks auf einem Schrottplatz, die eine Identifizierung nach Marke und Type nicht mehr mühelos ermöglichen, bedürfen keiner näheren Beschreibung im Pfändungsprotokoll. Nicht erforderlich ist auch deren Zählung, solange eine solche nicht wegen besonderer wertbestimmender Faktoren geboten ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003544
Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_0030OB00081_8700000_001