Rechtssatz RS0022881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022881
Entscheidungsdatum
22.06.1993
Rechtssatz
Wenn durch die Rechtsordnung oder einen Vertrag ein bestimmtes Verhalten untersagt und dies nur zum Zweck der Verhütung eines Schadens geschieht, dann entfällt die Grundlage dieser Verhaltensnorm, wenn durch rechtmäßiges Verhalten ohnehin der gleiche Schaden herbeigeführt worden wäre, weil das Ziel der Schadensverhütung nicht erreicht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022881
Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00005_9300000_003