Rechtssatz RS0049799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049799
Entscheidungsdatum
22.06.1993
Rechtssatz
Unterläßt ein Gerichtsvollzieher, entgegen den Bestimmungen des § 32 EO, § 552 Geo, einen betreibenden Gläubiger vom Vollzugstermin zu verständigen und beachtet er durch eine "Fernpfändung" die Vorschrift des P 66 f der DV über die Ermittlung der Gewahrsame des Verpflichteten an der zu pfändenden Sache und des § 259 Abs 1 EO P 100 DV und § 563 Abs 1 Geo über das Anbringen der Pfändungsmarken sowie die Zuständigkeitsbestimmung des § 18 EO nicht, so begründet dieses rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten einen Ersatzanspruch des betreibenden Gläubigers nach dem AHG.Unterläßt ein Gerichtsvollzieher, entgegen den Bestimmungen des Paragraph 32, EO, Paragraph 552, Geo, einen betreibenden Gläubiger vom Vollzugstermin zu verständigen und beachtet er durch eine "Fernpfändung" die Vorschrift des P 66 f der DV über die Ermittlung der Gewahrsame des Verpflichteten an der zu pfändenden Sache und des Paragraph 259, Absatz eins, EO P 100 DV und Paragraph 563, Absatz eins, Geo über das Anbringen der Pfändungsmarken sowie die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 18, EO nicht, so begründet dieses rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten einen Ersatzanspruch des betreibenden Gläubigers nach dem AHG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049799
Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00005_9300000_005