Begründung:
Die *****1928 geborene Maria L***** wurde am 18.11.1994 zum achten Mal (erste Aufnahme am 15.12.1986 - Dauer bis 9.1.1987; siebente Aufnahme am 10.6.1994 - Dauer bis 15.7.1994 jeweils mit paranoid halluzinatorischem Zustandsbild bei chronisch schizophrener Erkrankung) in der Akut-Station der Niederösterreichischen Landesnervenklinik Gugging/Aufnahmeabteilung Nord untergebracht. Darüber erstatteten zwei Fachärzte dieser Anstalt am 25.11.1994 ärztliche Zeugnisse mit den im wesentlichen gleichlautenden Diagnosen "Selbstgefährdung bei paranoider Schizophrenie, Selbstmordgefahr, keine Behandlungsalternative außerhalb der Anstalt" (AS 5 und 7). Die Patientenanwältin übermittelte diese beiden Unterbringungsanzeigen mit gefaxtem Schreiben vom 28.11.1994 dem Erstgericht mit der darin enthaltenen Bemerkung, die Unterbringung der Kranken sei mit 24.11.1994 aufgehoben worden, weshalb keine Erstanhörung stattgefunden habe. Die Kranke sei jedoch am 25.11.1994 um 13,30 Uhr erneut untergebracht worden, allerdings nicht für die (offenbar in anderen Angelegenheiten vorgesehene) Erstanhörung für 28.11.1994 vorgesehen gewesen.
Der Erstrichter nahm am 1.12.1994 in Gegenwart der Kranken, der Patientenanwältin und des Anstaltsleiters (einer Fachärztin für diesen) die Erstanhörung vor und verkündete danach den Beschluß, daß die Unterbringung der Kranken vorläufig bis zur Entscheidung nach § 26 Abs.1 UbG für zulässig erklärt werde, daß die mündliche Verhandlung für den 15.12.1994 10 Uhr anberaumt und Dr.Otto Schiller zum Sachverständigen bestellt werde (ON 2 und 3). Die Kranke wurde jedoch vom Anstaltsleiter am 2.12.1994 aus der Anstalt entlassen, worauf bereits eine Notiz (Aktenvermerk oder Aussageprotokollierung?) auf AS 7 verso vom 1.12.1994 hinwies: "AL: Pat. kommt morgen (2.12.1994) ins Pensionistenheim G*****". Am 5.12.1994 langte beim Erstgericht eine die Kranke betreffende Aufnahmeanzeige ein, nach welcher diese am 4.12.1994, 7,16 Uhr, neuerlich mit den im wesentlichen gleichen Diagnosen (wie in AS 5 und 7) zweier anderer Fachärzte der Anstalt untergebracht wurde (ON 4, 5, 6). Die Patientenanwältin zeigte diese neuerliche Unterbringung der Kranken dem Erstgericht mit Schreiben vom 6.12.1994 an. Das Erstgericht nahm daraufhin keine "neuerliche" Anhörung der Kranken im Sinne des § 19 UbG vor. Am 12.12.1994 langte beim Erstgericht das am 6.12.1994 erstattete schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr.Otto Schiller ein, in welchem dieser die Unterbringungsvoraussetzungen vorerst bis 2.1.1995 bejahte (ON 8). In der (anberaumt verbliebenen) mündlichen Verhandlung vom 15.12.1994 (Beginn 10,10 Uhr) verkündete der Erstrichter nach Vernehmung der Kranken, Erörterung des Sachverständigengutachtens und Einholung der Stellungnahme des Anstaltsleiters den Beschluß, daß die Unterbringung der Kranken bis 16.1.1995 für zulässig erklärt werde. Gegen diesen Beschluß, dessen Übernahme die Kranke verweigerte, erhob die Patientenanwältin Rekurs mit dem Antrag, die Unterbringung aus formellen und materiellen Gründen für unzulässig zu erklären. Im Rekurs führte sie unter anderem aus, der Erstrichter habe entgegen §§ 19 und 32 UbG die vom Anstaltsleiter am 2.12.1994 beendete Unterbringung der Kranken nach deren erneuter Unterbringung am 4.12.1994 als ununterbrochen erachtet und keine "Erstanhörung" nach der Verständigung von der neuerlichen Unterbringung durchgeführt, sondern erst in der - im bereits beendeten Unterbringungsverfahren - anberaumten mündlichen Verhandlung vom 15.12.1994 die Zulässigkeit der Unterbringung - bis 16.1.1995 - ausgesprochen; aus diesem Grunde sei die Unterbringung der Kranken vom 7.12.1994, an welchem Tag der Erstrichter in der Anstalt anwesend gewesen sei und die Erstanhörung durchgeführt hätte werden können, bis 15.12.1994 gesetzwidrig gewesen. Im übrigen seien aber auch die Unterbringungsvoraussetzungen am 15.12.1994 materiellrechtlich nicht (mehr) gegeben gewesen.Der Erstrichter nahm am 1.12.1994 in Gegenwart der Kranken, der Patientenanwältin und des Anstaltsleiters (einer Fachärztin für diesen) die Erstanhörung vor und verkündete danach den Beschluß, daß die Unterbringung der Kranken vorläufig bis zur Entscheidung nach Paragraph 26, Absatz eins, UbG für zulässig erklärt werde, daß die mündliche Verhandlung für den 15.12.1994 10 Uhr anberaumt und Dr.Otto Schiller zum Sachverständigen bestellt werde (ON 2 und 3). Die Kranke wurde jedoch vom Anstaltsleiter am 2.12.1994 aus der Anstalt entlassen, worauf bereits eine Notiz (Aktenvermerk oder Aussageprotokollierung?) auf AS 7 verso vom 1.12.1994 hinwies: "AL: Pat. kommt morgen (2.12.1994) ins Pensionistenheim G*****". Am 5.12.1994 langte beim Erstgericht eine die Kranke betreffende Aufnahmeanzeige ein, nach welcher diese am 4.12.1994, 7,16 Uhr, neuerlich mit den im wesentlichen gleichen Diagnosen (wie in AS 5 und 7) zweier anderer Fachärzte der Anstalt untergebracht wurde (ON 4, 5, 6). Die Patientenanwältin zeigte diese neuerliche Unterbringung der Kranken dem Erstgericht mit Schreiben vom 6.12.1994 an. Das Erstgericht nahm daraufhin keine "neuerliche" Anhörung der Kranken im Sinne des Paragraph 19, UbG vor. Am 12.12.1994 langte beim Erstgericht das am 6.12.1994 erstattete schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr.Otto Schiller ein, in welchem dieser die Unterbringungsvoraussetzungen vorerst bis 2.1.1995 bejahte (ON 8). In der (anberaumt verbliebenen) mündlichen Verhandlung vom 15.12.1994 (Beginn 10,10 Uhr) verkündete der Erstrichter nach Vernehmung der Kranken, Erörterung des Sachverständigengutachtens und Einholung der Stellungnahme des Anstaltsleiters den Beschluß, daß die Unterbringung der Kranken bis 16.1.1995 für zulässig erklärt werde. Gegen diesen Beschluß, dessen Übernahme die Kranke verweigerte, erhob die Patientenanwältin Rekurs mit dem Antrag, die Unterbringung aus formellen und materiellen Gründen für unzulässig zu erklären. Im Rekurs führte sie unter anderem aus, der Erstrichter habe entgegen Paragraphen 19 und 32 UbG die vom Anstaltsleiter am 2.12.1994 beendete Unterbringung der Kranken nach deren erneuter Unterbringung am 4.12.1994 als ununterbrochen erachtet und keine "Erstanhörung" nach der Verständigung von der neuerlichen Unterbringung durchgeführt, sondern erst in der - im bereits beendeten Unterbringungsverfahren - anberaumten mündlichen Verhandlung vom 15.12.1994 die Zulässigkeit der Unterbringung - bis 16.1.1995 - ausgesprochen; aus diesem Grunde sei die Unterbringung der Kranken vom 7.12.1994, an welchem Tag der Erstrichter in der Anstalt anwesend gewesen sei und die Erstanhörung durchgeführt hätte werden können, bis 15.12.1994 gesetzwidrig gewesen. Im übrigen seien aber auch die Unterbringungsvoraussetzungen am 15.12.1994 materiellrechtlich nicht (mehr) gegeben gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil ua Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Verletzung von im UbG vorgesehenen Anhörungs- und Entscheidungsfristen jedenfalls die Unzulässigkeit der Unterbringung nach sich ziehe. Aus einer vom Rekursgericht beigebrachten Mitteilung der Anstalt geht hervor, daß die Kranke am 13.1.1995 in das Pensionistenheim Z***** entlassen wurde, nachdem sie vor dem 2.1.1995 seit längerer Zeit auf der Akutstation untergebracht gewesen sei, von dort jedoch je nach aktuellem psychischem Zustand stundenweise Ausgang nehmen habe können, und daß sie seit 2.1.1995 auf die offene Station verlegt worden sei, "aber rechtlich weiterhin untergebracht geblieben sei, da nicht abzusehen gewesen sei, wieweit der gebesserte Zustand wirklich stabil wäre" (ON 15).
Das Rekursgericht vertrat folgende Rechtsauffassung: Im Unterbringungsverfahren seien Anhörungs- und Entscheidungsfristen gesetzlich zwingend vorgesehen. So habe das Gericht binnen vier Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung eine Erstanhörung gemäß § 19 Abs.1 UbG vorzunehmen. Im Falle der vorläufigen Zulässigerklärung der Unterbringung sei eine mündliche Verhandlung innerhalb von 14 Tagen anzuberaumen (§ 20 Abs.1 UbG). Der in der mündlichen Verhandlung zu verkündende Beschluß sei innerhalb von acht Tagen schriftlich auszufertigen (§ 27 UbG). Das UbG sehe jedoch keine Sanktionen für die Verletzung dieser Anhörungs- und Entscheidungsfristen vor. Rechtsfolgen könnten sich lediglich aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergeben, wie etwa aus dem Amtshaftungsrecht, dem Disziplinarrecht für Richter, oder dem Strafgesetzbuch. Die Unterlassung einer fristgerechten Erstanhörung habe somit nicht zur Folge, daß die Unterbringung jedenfalls unzulässig wäre. Das Vorliegen der materiellen Unterbringungsvoraussetzungen (§ 3 UbG) sei unabhängig von einer allfälligen Verletzung von Verfahrensvorschriften zu prüfen. Im übrigen seien aber auch die materiellen Unterbringungsvoraussetzungen bei der Kranken ungeachtet der aus der Mitteilung ON 15 ersichtlichen Umstände vorgelegen.Das Rekursgericht vertrat folgende Rechtsauffassung: Im Unterbringungsverfahren seien Anhörungs- und Entscheidungsfristen gesetzlich zwingend vorgesehen. So habe das Gericht binnen vier Tagen ab Kenntnis von der Unterbringung eine Erstanhörung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UbG vorzunehmen. Im Falle der vorläufigen Zulässigerklärung der Unterbringung sei eine mündliche Verhandlung innerhalb von 14 Tagen anzuberaumen (Paragraph 20, Absatz eins, UbG). Der in der mündlichen Verhandlung zu verkündende Beschluß sei innerhalb von acht Tagen schriftlich auszufertigen (Paragraph 27, UbG). Das UbG sehe jedoch keine Sanktionen für die Verletzung dieser Anhörungs- und Entscheidungsfristen vor. Rechtsfolgen könnten sich lediglich aufgrund anderer Rechtsvorschriften ergeben, wie etwa aus dem Amtshaftungsrecht, dem Disziplinarrecht für Richter, oder dem Strafgesetzbuch. Die Unterlassung einer fristgerechten Erstanhörung habe somit nicht zur Folge, daß die Unterbringung jedenfalls unzulässig wäre. Das Vorliegen der materiellen Unterbringungsvoraussetzungen (Paragraph 3, UbG) sei unabhängig von einer allfälligen Verletzung von Verfahrensvorschriften zu prüfen. Im übrigen seien aber auch die materiellen Unterbringungsvoraussetzungen bei der Kranken ungeachtet der aus der Mitteilung ON 15 ersichtlichen Umstände vorgelegen.
Gegen den Beschluß der zweiten Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Patientenanwältin wegen "Nichtigkeit, Verfahrensmangel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung", mit dem sie unter Berufung auf die Bestimmungen der §§ 19, 20, 26 und 32 UbG sowie auf Art.5 Abs.1 lit.e, Abs.3 MRK und auf Art.6 PersFrG erkennbar die Feststellung anstrebt, daß der Kranken das Recht auf persönliche Freiheit während ihrer Unterbringung vom 4.12. bis 15.12.1994 durch die Nichtdurchführung der Erstanhörung und der Entscheidung über die vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung entzogen worden sei.Gegen den Beschluß der zweiten Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Patientenanwältin wegen "Nichtigkeit, Verfahrensmangel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung", mit dem sie unter Berufung auf die Bestimmungen der Paragraphen 19, 20, 26 und 32 UbG sowie auf Artikel 5, Absatz eins, Litera e,, Absatz 3, MRK und auf Artikel 6, PersFrG erkennbar die Feststellung anstrebt, daß der Kranken das Recht auf persönliche Freiheit während ihrer Unterbringung vom 4.12. bis 15.12.1994 durch die Nichtdurchführung der Erstanhörung und der Entscheidung über die vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung entzogen worden sei.