Rechtssatz RS0075888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075888
Entscheidungsdatum
10.05.1995
Rechtssatz
Die Aufhebung der Unterbringung durch den Anstaltsleiter setzt eine noch bestehende gerichtliche Zulässigerklärung außer Kraft. Ein neues gerichtliches Unterbringungsverfahren mit Erstanhörung ist daher auch dann einzuleiten, wenn die neuerliche Unterbringung in der sonst noch aufrechten gerichtlichen Unterbringungsfrist erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075888
Dokumentnummer
JJR_19950510_OGH0002_0030OB00510_9500000_001