Begründung:
Nach § 125 Abs 1Gewerbeordnung 1994 (GewO) hat der Landeshauptmann durch Verordnung Höchsttarife für Rauchfangkehrerleistungen festzulegen. Dabei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Vor der Festlegung der Höchsttarife sind nach § 125 Abs 2 GewO die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören.Nach Paragraph 125, Absatz eins G, e, w, e, r, b, e, o, r, d, n, u, n, g, 1994 (GewO) hat der Landeshauptmann durch Verordnung Höchsttarife für Rauchfangkehrerleistungen festzulegen. Dabei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Vor der Festlegung der Höchsttarife sind nach Paragraph 125, Absatz 2, GewO die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören.
Für das Burgenland galt bis einschließlich 30. 6. 2005 die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. 10. 1997 betreffend die Neufestsetzung der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl 1997/65 in der Fassung LGBl 2003/18. Diese Verordnung wurde mit Wirksamkeit vom 1. 7. 2005 (mit dem Inkrafttreten des Burgenländischen Kehrgesetzes) durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. 6. 2005 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl 2005/50, außer Kraft gesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hob in seinem Erkenntnis vom 2. 3. 2006 diese Verordnung über Individualantrag des Erstklägers mit Ablauf des 30. 6. 2006 als gesetzwidrig auf. Gründe für die Aufhebung waren, dass a) entgegen § 125 Abs 1 GewO die Leistungsfähigkeit der Betriebe trotz konkreter Einwendungen im Begutachtungsverfahren nicht erhoben wurde, b) entgegen § 125 Abs 2 GewO die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer nicht gehört wurde, und c) die Verordnung ohne gesetzliche Ermächtigung rückwirkend in Kraft gesetzt wurde (dies betrifft den Zeitraum vom 1. 7. 2005 bis 15. 7. 2005 [Tag nach der Veröffentlichung]). In der Folge erließ der Zweitnebenintervenient am 28. 6. 2006 die geltende burgenländische Höchsttarifverordnung 2006, LGBl 2006/32, welche dieselben Tarifansätze vorschreibt wie die aufgehobene Verordnung LGBl 2005/50. Die geltende, am 1. 7. 2006 in Kraft getretene Höchsttarifverordnung wurde nicht angefochten.Für das Burgenland galt bis einschließlich 30. 6. 2005 die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. 10. 1997 betreffend die Neufestsetzung der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl 1997/65 in der Fassung LGBl 2003/18. Diese Verordnung wurde mit Wirksamkeit vom 1. 7. 2005 (mit dem Inkrafttreten des Burgenländischen Kehrgesetzes) durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. 6. 2005 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl 2005/50, außer Kraft gesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hob in seinem Erkenntnis vom 2. 3. 2006 diese Verordnung über Individualantrag des Erstklägers mit Ablauf des 30. 6. 2006 als gesetzwidrig auf. Gründe für die Aufhebung waren, dass a) entgegen Paragraph 125, Absatz eins, GewO die Leistungsfähigkeit der Betriebe trotz konkreter Einwendungen im Begutachtungsverfahren nicht erhoben wurde, b) entgegen Paragraph 125, Absatz 2, GewO die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer nicht gehört wurde, und c) die Verordnung ohne gesetzliche Ermächtigung rückwirkend in Kraft gesetzt wurde (dies betrifft den Zeitraum vom 1. 7. 2005 bis 15. 7. 2005 [Tag nach der Veröffentlichung]). In der Folge erließ der Zweitnebenintervenient am 28. 6. 2006 die geltende burgenländische Höchsttarifverordnung 2006, LGBl 2006/32, welche dieselben Tarifansätze vorschreibt wie die aufgehobene Verordnung LGBl 2005/50. Die geltende, am 1. 7. 2006 in Kraft getretene Höchsttarifverordnung wurde nicht angefochten.
In ihrer Amtshaftungsklage begehren die Kläger, die seit Jahren das Rauchfangkehrergewerbe im Burgenland ausüben, den Ersatz des Schadens, der ihnen im Zeitraum vom 1. 7. 2005 bis 30. 6. 2006 durch die Anwendung der - niedrigeren und wirtschaftlich nicht gerechtfertigten - Tarifansätze der gesetzwidrigen Verordnung LGBl Nr 2005/50 entstanden sei. Dieser Schaden bestehe in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Ergebnis im Vergleich zu jenem Ergebnis, das sich unter Zugrundelegung der nach der früheren Höchsttarifverordnung geltenden, höheren Tarifansätze ergeben hätte.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Die Verordnung sei nur aus formalen Gründen aufgehoben worden, habe aber inhaltlich den Vorgaben des § 125 GewO entsprochen. Das zeige sich schon darin, dass die formal einwandfrei zustandegekommene, seit 1. 7. 2006 geltende burgenländische Höchsttarifverordnung dieselben Tarifansätze wie die aufgehobene Verordnung vorsehe. Auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Zweitnebenintervenienten würde sich die wirtschaftliche Situation der Kläger aus diesem Grund vollkommen ident darstellen. Keineswegs könnten sämtliche Umsatzeinbußen eines Unternehmens auf die 2005 geänderten Tarife zurückgeführt werden, weshalb die Ermittlung des Schadens anhand des Vergleichs „vorher - nachher“ nicht in Betracht komme.Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Die Verordnung sei nur aus formalen Gründen aufgehoben worden, habe aber inhaltlich den Vorgaben des Paragraph 125, GewO entsprochen. Das zeige sich schon darin, dass die formal einwandfrei zustandegekommene, seit 1. 7. 2006 geltende burgenländische Höchsttarifverordnung dieselben Tarifansätze wie die aufgehobene Verordnung vorsehe. Auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Zweitnebenintervenienten würde sich die wirtschaftliche Situation der Kläger aus diesem Grund vollkommen ident darstellen. Keineswegs könnten sämtliche Umsatzeinbußen eines Unternehmens auf die 2005 geänderten Tarife zurückgeführt werden, weshalb die Ermittlung des Schadens anhand des Vergleichs „vorher - nachher“ nicht in Betracht komme.
Die Nebenintervenienten verwiesen zusätzlich auf die unterlassene Anfechtung der geltenden Höchsttarifverordnung und bestritten das Vorliegen einer gesicherten Erwerbsmöglichkeit/eines positiven Schadens insbesondere wegen des Burgenländischen Kehrgesetzes vom 31. 3. 2005, das wegen der freien Wahl des Rauchfangkehrers und der entfallenden Kehrpflicht bei nicht benützten Rauchfängen jedenfalls zu Umsatzeinbußen geführt hätte.
Das Erstgericht erkannte das Begehren des Erstklägers als dem Grunde nach zu Recht bestehend und wies das Klagebegehren der übrigen Kläger ab. Den - im Rekursverfahren vor allem noch strittigen - Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens schloss es in diesem Fall grundsätzlich aus, weil die übertretene Norm, nämlich der gesetzliche Verfahrensgang vor Erlassung der Verordnung, gerade die Auseinandersetzung mit den Standpunkten der von der Verordnung Betroffenen, also der Rauchfangkehrer und ihrer Kunden, bezweckt hätte.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Zweit- bis Viertkläger, der Beklagten und der beiden Nebenintervenienten Folge, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil dessen Rechtsprechung die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens - insbesondere im Amtshaftungsverfahren - ausgeschlossen sein solle, bisher nur in kasuistischer Weise behandelt habe. Im konkreten Fall erachtete es diesen Einwand für zulässig. Die bisherige Judikatur habe die Einrede dann ausgeschlossen, wenn die übertretene Norm einen Eingriff in Grundrechte - wie Freiheit oder Eigentum - bedeutet hätte. Hier sei aber nicht unmittelbar in das Eigentum der Kläger eingegriffen, sondern (nur) eine konkrete Gewinnchance vernichtet worden. Die Behandlung dieses zulässigen Einwands setze aber eine umfangreiche Verfahrensergänzung voraus. Die unterbliebene Anfechtung der neuen Verordnung, deren Tarife mit jenen der aufgehobenen praktisch inhaltsgleich seien, lasse keinesfalls den Schluss zu, dass diese Tarife jedenfalls den Vorgaben des § 125 GewO entsprechen würden. Es bedürfe daher einer inhaltlichen Prüfung des Tarifs anhand der Kriterien des § 125 GewO. Geprüft werden müsste weiters, ob die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung tatsächlich niedrigere Höchsttarife festgesetzt hätte und ob Umsatzeinbußen auch auf das Burgenländische Kehrgesetz zurückzuführen seien. Der von den Klägern geforderte Ersatz für die Minderung einer objektiv gegebenen Gewinnmöglichkeit stelle einen positiven Schaden dar, der auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen sei.Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Zweit- bis Viertkläger, der Beklagten und der beiden Nebenintervenienten Folge, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil dessen Rechtsprechung die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens - insbesondere im Amtshaftungsverfahren - ausgeschlossen sein solle, bisher nur in kasuistischer Weise behandelt habe. Im konkreten Fall erachtete es diesen Einwand für zulässig. Die bisherige Judikatur habe die Einrede dann ausgeschlossen, wenn die übertretene Norm einen Eingriff in Grundrechte - wie Freiheit oder Eigentum - bedeutet hätte. Hier sei aber nicht unmittelbar in das Eigentum der Kläger eingegriffen, sondern (nur) eine konkrete Gewinnchance vernichtet worden. Die Behandlung dieses zulässigen Einwands setze aber eine umfangreiche Verfahrensergänzung voraus. Die unterbliebene Anfechtung der neuen Verordnung, deren Tarife mit jenen der aufgehobenen praktisch inhaltsgleich seien, lasse keinesfalls den Schluss zu, dass diese Tarife jedenfalls den Vorgaben des Paragraph 125, GewO entsprechen würden. Es bedürfe daher einer inhaltlichen Prüfung des Tarifs anhand der Kriterien des Paragraph 125, GewO. Geprüft werden müsste weiters, ob die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung tatsächlich niedrigere Höchsttarife festgesetzt hätte und ob Umsatzeinbußen auch auf das Burgenländische Kehrgesetz zurückzuführen seien. Der von den Klägern geforderte Ersatz für die Minderung einer objektiv gegebenen Gewinnmöglichkeit stelle einen positiven Schaden dar, der auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen sei.