Begründung:
Der 1954 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 10. 1. 1995 bei einem Verkehrsunfall in Österreich so schwer verletzt, dass er seither erwerbsunfähig ist. Die beklagten Parteien haben für die Unfallsfolgen einzustehen. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. 1. 2001 wurde dem Kläger eine Invaliditätspension ab 1. 8. 1996 zuerkannt. Die Höhe der monatlichen Pensionszahlungen beträgt EUR 64,38.
Der Kläger begehrte von den beklagten Parteien den Ersatz seines Verdienstentganges im Betrag von EUR 4.269,41 sA für das Jahr 2002 und als Rente von monatlich EUR 1.039,33 ab 1. 1. 2003 bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres. Er sei aufgrund des Verkehrsunfalles nicht mehr in der Lage, seiner bis dahin ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die zweitbeklagte Partei habe seine künftigen Rentenansprüche im Jahr 1999 dahin anerkannt, dass der Verdienstentgang auf der Grundlage einer jährlichen Beschäftigungsdauer von 8,5 Monaten mit einem (ursprünglichen) Verdienst von S 148.000 (EUR 10.755,58), aufgewertet um einen jährlichen Pensionsanpassungsfaktor von 1,33 % für 1998 und von 1,5 % für die Jahre ab 1999, zu berechnen sei. Im Zusammenhalt mit den anstandslosen Zahlungen bis zum Jahr 2003 sei zumindest eine schlüssige Vereinbarung zustande gekommen. Bei unfallfreiem Geschehensablauf hätte der Kläger durch saisonweise Beschäftigung einen Verdienst von monatlich EUR 1.114,44 erreicht, sodass sich nach Abzug der - vom Kläger mit EUR 75,11 bezifferten - Invaliditätspension ein monatlicher Verdienstentgang von EUR 1.039,33 ergebe.
Der erstbeklagten Partei wurde die Klage bisher nicht zugestellt. Die zweitbeklagte Partei bestritt, einen Verdienstentgang des Klägers über das Jahr 2002 hinaus anerkannt zu haben. Auch das Zustandekommen einer (sonstigen) schlüssigen Vereinbarung wurde in Abrede gestellt. Des weiteren wandte sie ein, dass der Kläger ohne das Unfallgeschehen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für den klagsgegenständlichen Zeitraum keine Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung mehr erhalten hätte und schon längst in die Türkei zurückgekehrt gewesen wäre. Bis einschließlich November 2002 sei der Verdienstentgang allerdings vergleichsweise bereinigt worden, wobei das diesbezügliche Zahlungsbegehren unrichtig berechnet worden sei.
Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers auf Zahlung von EUR 4.269,41 sA statt und wies ein Zinsenmehrbegehren sowie das Rentenbegehren ab. Hiebei stützte es sich im Wesentlichen auf folgende Feststellungen:
Der Kläger, der im September 1992 nach Österreich gekommen war, verfügte im Zeitpunkt des Unfalles über eine mit 17. 10. 1995 befristete Aufenthaltsbewilligung für den Zweck des Familiennachzuges. Nach dem Unfall vom 10. 1. 1995 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit. Seit 21. 12. 1998 verfügt der Kläger über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für Private. Zum Zeitpunkt des Unfalles hielt sich auch die Ehefrau des Klägers, mit der er seit 1993 verheiratet ist, in Österreich auf. Der Kläger war vom 20. 12. 1993 bis 4. 4. 1994 bei der E***** KG und vom 22. 12. 1994 bis zum Unfall als Abwäscher im Hotel H***** beschäftigt, wo er monatlich S 12.000 verdiente. In beiden Fällen waren „dem Kläger" jeweils für die Wintersaison Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden und zwar vom 20. 12. 1993 bis 30. 4. 1994 bzw vom 15. 12. 1994 bis 30. 4. 1995. Wäre der Kläger nicht invalide geworden, hätte „er" in den folgenden Jahren für die Wintermonate, nicht aber auch für die Sommermonate, somit für rund 4,5 Monate pro Jahr eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Seit September 1998 wohnt der Kläger in Vorarlberg. Dort hätte „er" in den Jahren bis 2000 weder für eine Ganzjahresstelle noch für eine saisonale Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Erstmals in der zweiten Jahreshälfte 2000 wäre „ihm" eine saisonale Beschäftigungsbewilligung in den Bereichen Landwirtschaft und Gastronomie erteilt worden, sofern keine inländische Ersatzkraft zur Verfügung gestanden wäre. Der Kläger hätte in Österreich weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein erhalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass er bis zu seinem 65. Lebensjahr in Österreich beschäftigt gewesen wäre. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Kläger über das Jahr 2002 hinaus in Österreich verblieben wäre.
Die zweitbeklagte Partei anerkannte mit den Schreiben vom 20. 5. 1997 und 26. 6. 1997 die Haftung für künftige Schäden des Klägers und verzichtete auf die Einrede der Verjährung. In ihrem Schreiben vom 3. 3. 1999 berechnete sie den Verdienstentgang des Klägers bis 31. 12. 1998 mit S 371.814,38. Dabei ging sie von jährlich 8,5 Monaten Beschäftigungsdauer sowie einem Pensionsanpassungsfaktor von 1,33 % aus. Für das Jahr 1999 setzte die zweitbeklagte Partei eine Rente von „insgesamt S 152.218" fest, wobei sie eine Aufwertung von 1,5 % vornahm. Zudem bot sie dem Kläger für die restlichen Ansprüche eine Generalabfindung an. Bei Verfassung dieses Schreibens war der zweitbeklagten Partei nicht bekannt, dass der Kläger lediglich über eine befristete Aufenthaltserlaubnis bzw über eine saisonale Beschäftigungsbewilligung verfügte, wohl aber, dass der Kläger ausländischer Staatsbürger ist.
Für die folgenden Jahre (ab 2000) wurde zwischen dem Kläger und der zweitbeklagten Partei keine Vereinbarung über eventuelle Verdienstentgangsansprüche getroffen. Dennoch leistete die zweitbeklagte Partei weiterhin - um den Pensionsanpassungsfaktor aufgewertete - Verdienstentgangszahlungen an den Kläger, nämlich von 1. 1. bis 28. 2. 2000 S 25.370; von 1. 3. bis 30. 4. 2000 S 26.133; von 1. 5. bis 30. 6. 2000 S 25.751; von 1. 7. bis 31. 10. 2000 S 51.501; von 1. 11. bis 31. 12. 2000 S 25.751 und von 1. 1. bis 28. 2. 2001 S 25.751. Ab März 2001 leistete die zweitbeklagte Partei folgende Akontierungen: März 2001 S 20.000; Mai 2001 S 25.000; September 2001 S 40.000; Dezember 2001 S 20.000; April 2002 EUR
1.500.
Mit Schreiben vom 26. 9. 2002 machte der Klagevertreter gegenüber der zweitbeklagten Partei offenen Verdienstentgang bis einschließlich September 2002 von EUR 3.485,13 und ab Oktober 2002 eine monatliche Rente von EUR 882,08 geltend. Die zweitbeklagte Partei anerkannte mit Schreiben vom 30. 10. 2002 die Verdienstentgangsansprüche bis einschließlich November 2002 in Höhe von EUR 5.249,29. In der Folge wurde dieser Betrag aber nicht überwiesen. Mit Aufforderungsschreiben vom 14. 1. 2003 beanspruchte der Kläger einen reduzierten Betrag von EUR 4.269,41 bis einschließlich 31. 12. 2002 und einen monatlichen Verdienstentgang von EUR 1.039,33 ab 1. 1. 2003.
Rechtlich bejahte das Erstgericht das Vorliegen eines Anerkenntnisses der zweitbeklagten Partei hinsichtlich des Verdienstentganges des Klägers für das Jahr 2002, verneinte ein solches aber für die folgenden Jahre. Insoweit sei auch keine schlüssige Vereinbarung zustande gekommen. Ein dauerhafter Aufenthalt des Klägers in Österreich über das Jahr 2002 hinaus habe nicht festgestellt werden können.
Die Entscheidung des Erstgerichtes blieb im Umfang der Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens unbekämpft.
Das darüber hinaus von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab beiden Berufungen Folge. Es änderte die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des Rentenbegehrens mit Teilurteil im stattgebenden Sinne ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ferner hob es mit Beschluss den stattgebenden Teil des angefochtenen Urteiles auf.
Das Berufungsgericht ließ die gegen die Negativfeststellung über seinen Weiterverbleib in Österreich über das Jahr 2002 hinaus gerichtete Beweisrüge des Klägers aus rechtlichen Erwägungen unerledigt. Hinsichtlich des Rentenbegehrens teilte es zunächst die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach aus den Feststellungen weder ein Anerkenntnis der zweitbeklagten Partei noch eine sonstige schlüssige Vereinbarung der Streitteile über künftige Verdienstentgangsansprüche des Klägers ableitbar sei. Insbesondere die Widmung der erbrachten Leistungen für bestimmte Zeiträume und das Angebot einer Generalabfindung würden gegen die Absicht der zweitbeklagten Partei sprechen, eine dauerhafte Verdienstentgangsrente zu akzeptieren. Die Annahme, dass ein Versicherungsunternehmen durch die bloße Leistung von Zahlungen über einen längeren Zeitraum hinweg Verdienstentgangsansprüche eines Geschädigten bis zu dessen Pensionierung anerkenne, ohne dies auch schriftlich festzuhalten, widerspreche überdies der Übung des redlichen Verkehrs. Ungeachtet dessen habe aber der Kläger aufgrund der Feststellung, er hätte auch in den künftigen Jahren eine saisonale Beschäftigung in der Dauer von ca 4,5 Monaten ausüben können, den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass er ohne den Unfall weiterhin ein Einkommen in der klagsgegenständlichen Höhe erzielt hätte. Die Beweislast dafür, dass die Erwerbsunfähigkeit zu Ende gegangen wäre, treffe den Ersatzpflichtigen. Die Negativfeststellung über den Verbleib des Klägers in Österreich gehe daher zu Lasten der zweitbeklagten Partei.
Gegen das zweitinstanzliche Teilurteil richtet sich die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei mit dem Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.