Rechtssatz RS0125828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125828
Entscheidungsdatum
03.03.2015
Rechtssatz
Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist bei einer Verletzung „bloßer“ Verfahrensvorschriften zulässig. Es kann aber die Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften, die insbesondere das rechtliche Gehör betreffen, ein anderes Ergebnis rechtfertigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 12/10m
Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 12/10m
Beisatz: Hier: Verletzung des in § 125 Abs 2 GewO 1994 ausdrücklich vorgeschriebenen Anhörungsrechts und Unterlassung der Durchführung eines Verfahrens zur Ermittlung von Höchsttarifen im Verfahren zur Erlassung der burgenländischen Höchsttarifverordnung für das Rauchfangkehrergewerbe. (T1)
Veröff: SZ 2010/21
- 1 Ob 248/14y
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 248/14y
Auch; Beisatz: Bei Verletzung allgemeiner Verfahrensvorschriften steht bei bloßen Vermögensschäden der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens im Allgemeinen offen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125828
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20100309_OGH0002_0010OB00012_10M0000_001