Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist ein 1998 gegründeter Verein. Seine Statuten sehen ua Folgendes vor:
"§ 2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit im Sinne der BAO gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Prävention von Gewalttaten im sozialen Nahraum und die Einrichtung von Interventionsstellen für die Opfer familiärer Gewalt, insbesondere für Frauen, die Gewalt erleiden, und ihrer Kinder.
Aufgaben dieser Interventionsstellen sind Opferschutz und Gewaltprävention durch
° Schaffung von gesetzlichen Grundlagen zur Errichtung von Interventionsstellen.
° Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, ua auch durch Einbeziehung familiärer Gewalttaten in das Rechtssystem. °Information und Beratung ua in behördlichen Verfahren, das Angebot, eine geschützte Unterkunft zu organisieren, sowie die Förderung des Schutzes der Opfer sowie ihrer Fähigkeit zum Selbstschutz. °Einleiten sowie Unterstützung bei der Durchsetzung geeigneter rechtlicher und sozialer Maßnahmen.
°Koordination aller mit dem Fall befasster Behörden und Institutionen und Steigerung der Effizienz aller Interventionen.
° Öffeltichkeitsarbeit und Durchführung von Schulungen.
§ 3. Tätigkeit zur Verwirklichung des VereinszwecksParagraph 3, Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs 1 und 2 angeführten Tätigkeiten, ideellen und materiellen Mittel verwirklicht werden.Der Vereinszweck soll durch die in den Absatz eins und 2 angeführten Tätigkeiten, ideellen und materiellen Mittel verwirklicht werden.
1) Als ideelle Mittel dienen:
Einrichtung und Betrieb der Interventionsstelle Salzburg
Öffentlichkeitsarbeit, Schulungen und Veranstaltungen
Durchführung von Forschungsprojekten sowie
Dokumentationen, wissenschaftliche Beratung
und Publikationen
2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Finanzierung, Subventionen, Aufträge und Förderungen der
öffentlichen Hand, Mitfraubeiträgen,
Erträgnissen aus Veranstaltungen, Spenden,
Vermächtnisse, Stiftungen und sonstige Zuwendungen."
Geldmittel flossen dem Beklagten von 1998 bis 2000 ausschließlich aufgrund von Förderungsverträgen zu, die zwischen ihm und dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz als Förderungsgeber abgeschlossen wurden. Im Dezember 2000 wurde sodann zwischen dem Beklagten und der durch den Bundesminister für Inneres und den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen vertretenen Republik Österreich ein "Auftragsvertrag" mit einer Laufzeit von fünf Jahren (Beginn 1. 1. 2001) abgeschlossen.
Das in den Jahren 1998 und 1999 geförderte Projekt "Interventionsstelle Salzburg" wurde in der Anlage A zum Förderungsvertrag vom 31. 12. 1997/20. 1. 1998 wie folgt beschrieben:
"1. Ziele der Interventionsstelle
1.1. Schaffung von gesetzlichen Grundlagen zur Errichtung von Interventionsstellen.
1.2. Opferschutz und Gewaltprävention durch Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen; ua auch durch Einbeziehung familiärer Gewalttaten in das Rechtssystem.
1.3. Opferschutz und Gewaltprävention durch Information und Beratung sowie das Angebot, eine sichere Unterkunft zu organisieren.
1.4. Opferschutz und Gewaltprävention durch Einleiten rechtlicher und sozialer Maßnahmen, um die Opfer zu schützen und die Täter von weiteren Gewalttaten abzuhalten.
1.5. Opferschutz und Gewaltprävention durch Zusammenarbeit aller mit dem Fall befassten Behörden und Institutionen.
2. Zielgruppe
Alle von innerfamiliärer Gewalt betroffenen Frauen und deren Kinder sowie die Gewalttäter. Die örtliche Zuständigkeit beschränkt sich auf den Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg.
3. Status und Organisationsform
Die Interventionsstelle soll eine Opferschutzeinrichtung sein. Als Träger der Interventionsstelle wird die Rechtsform des Vereins gewählt.
4. Tätigkeitsbereiche
(....)
4.5. Unterstützung und Intervention
4.5.1. Kontaktaufnahme mit Opfern, nämlich mit den betroffenen Frauen und ihren Kindern
4.5.2. Rechtliche und soziale Beratung und Betreuung
4.5.3. Begleitung der betroffenen Frauen zu Gericht, Polizei usw und Erarbeitung eines Sicherheitsplans, der auch als Grundlage für gerichtliche Weisungen und Maßnahmen dienen kann.
Für betroffene Kinder: Kontaktherstellung mit Jugendamt und Kinder- und Jugendanwaltschaft verbunden mit Rückmeldung.
4.5.4. Unterstützungsgruppen für Frauen.
4.5.5. Nachbetreuung
4.5.6. Kontaktgespräche mit gewalttätigen Männern zur Abklärung der Bereitschaft zur Beendigung des gewalttätigen Verhaltens u. der Bereitschaft bzw Eignung zur Teilnahme an Trainingskursen.
4.5.7. Durchführung von Trainingskursen für Männer."
Ähnlich beschrieben sind die vom Beklagten zu erbringenden Leistungen im Auftragsvertrag vom Dezember 2000 (Laufzeit 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2005), wobei eine Anlehnung an die Leistungsbeschreibung des Vertrages vom Dezember 1999 gegeben ist:
"1. Vertragsgegenstand
Die Auftraggeberin beauftragt den Auftragnehmer gemäß § 25 Abs 3 SPG mit dem Betrieb einer Interventionsstelle als Opferschutzeinrichtung. Die hiebei zu erbringenden Leistungen sind Punkt 3. des Vertrages zu entnehmen.Die Auftraggeberin beauftragt den Auftragnehmer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, SPG mit dem Betrieb einer Interventionsstelle als Opferschutzeinrichtung. Die hiebei zu erbringenden Leistungen sind Punkt 3. des Vertrages zu entnehmen.
(.....)
3. Leistungsarten
3.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich nach Maßgabe der ihm verfügbaren Ressourcen zur Unterstützung von Opfern von Gewalt in der häuslichen Sphäre (gemäß Punkt 3.1.1.), zur Beobachtung der Kooperation zwischen der Exekutive, den Interventionsstellen, der Familien- und Strafgerichtsbarkeit sowie der Jugendwohlfahrt, um die wirksame Anwendung des Gewaltschutzgesetzes zu sichern und zum Ausbau der Vernetzung zwischen den oben genannten Akteuren (gemäß Punkt 3.1.2.) beizutragen.
3.1.1. Intervention in Fällen von Gewalt in der Privatsphäre, Beratung und immaterielle Unterstützung der in der häuslichen Sphäre von Gewalt bedrohten Menschen; dies umfasst:
Kontaktaufnahme mit Betroffenen
Erarbeitung eines Krisen-(Sicherheits)planes,
rechtliche und psychosoziale Beratung und Unterstützung,
Vermittlung an andere Einrichtungen und Fachleute,
Koordination des Interventionsprozesses,
sowie andere Maßnahmen der Gewaltprävention.
(....)".
Dem Beklagten wurden in den Jahren 1998 und 1999 vom Förderungsgeber Budgetmittel in Höhe von je 2,607.000 S, im Jahr 2000 solche von 3,030.000 S zur Verfügung gestellt. Für das Jahr 2001 wurde ein "Maximalentgelt" von 3,800.000 S vereinbart.
Der Beklagte war anfangs nur im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg und ist nun im gesamten Bundesland Salzburg tätig. Die Entlohnung der Mitarbeiterinnen des Vereins erfolgt ausschließlich aus Fördergeldern. Die Unterstützung der betreuten und Hilfe suchenden Frauen wird unentgeltlich durchgeführt.
Aus dem Arbeitsbericht des Beklagten für das Jahr 1999 ergibt sich, dass der Beklagte im Jahr 1998 11 und im Jahr 1999 36 Antragstellungen vor Bezirksgerichten im Land Salzburg vorgenommen hat. Für 36 Frauen hat der Beklagte 1999 die Privatbeteiligtenvertretung übernommen, wobei es in drei Fällen zu Berufungsverhandlungen vor dem Oberlandesgericht Linz gekommen war. Soweit freie Mitarbeiterinnen des Beklagten vor Gericht als Privatbeteiligtenvertreterinnen auftraten, wurde ihnen jeweils von den betreuten Frauen für den konkreten Fall schriftlich Vollmacht erteilt. Im Rahmen der Privatbeteiligtenvertretung nehmen die Mitarbeiterinnen des Beklagten an Hauptverhandlungen teil, legen die zur Begründung des Privatbeteiligtenanspruchs erforderlichen Urkunden vor, stellen Fragen und erstatten zusammen mit den von ihnen vertretenen Personen Gegenäußerungen zu Rechtsmitteln. In zivilrechtlichen Angelegenheiten leiten sie die Betreuten zur Stellung von Verfahrenshilfeanträgen an, begleiten sie zu Gericht zwecks Erhebung von Protokollarklagen oder -anträgen - insbesondere in Familienrechts- und Bestandsachen - und als Vertrauenspersonen. Weiters leiten sie bei körperlichen Übergriffen in der Familie und bei Drohungen Frauen zu Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen nach § 382b EO an. Sie formulieren den Antrag mit der Angegriffenen oder Bedrohten, die diesen dann selbst bei Gericht einbringt. Über die Hilfe in gerichtlichen Angelegenheiten hinaus werden die Frauen psychologisch gestützt und es wird versucht, ihnen aus ihrer "Opferposition" herauszuhelfen.Aus dem Arbeitsbericht des Beklagten für das Jahr 1999 ergibt sich, dass der Beklagte im Jahr 1998 11 und im Jahr 1999 36 Antragstellungen vor Bezirksgerichten im Land Salzburg vorgenommen hat. Für 36 Frauen hat der Beklagte 1999 die Privatbeteiligtenvertretung übernommen, wobei es in drei Fällen zu Berufungsverhandlungen vor dem Oberlandesgericht Linz gekommen war. Soweit freie Mitarbeiterinnen des Beklagten vor Gericht als Privatbeteiligtenvertreterinnen auftraten, wurde ihnen jeweils von den betreuten Frauen für den konkreten Fall schriftlich Vollmacht erteilt. Im Rahmen der Privatbeteiligtenvertretung nehmen die Mitarbeiterinnen des Beklagten an Hauptverhandlungen teil, legen die zur Begründung des Privatbeteiligtenanspruchs erforderlichen Urkunden vor, stellen Fragen und erstatten zusammen mit den von ihnen vertretenen Personen Gegenäußerungen zu Rechtsmitteln. In zivilrechtlichen Angelegenheiten leiten sie die Betreuten zur Stellung von Verfahrenshilfeanträgen an, begleiten sie zu Gericht zwecks Erhebung von Protokollarklagen oder -anträgen - insbesondere in Familienrechts- und Bestandsachen - und als Vertrauenspersonen. Weiters leiten sie bei körperlichen Übergriffen in der Familie und bei Drohungen Frauen zu Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 382 b, EO an. Sie formulieren den Antrag mit der Angegriffenen oder Bedrohten, die diesen dann selbst bei Gericht einbringt. Über die Hilfe in gerichtlichen Angelegenheiten hinaus werden die Frauen psychologisch gestützt und es wird versucht, ihnen aus ihrer "Opferposition" herauszuhelfen.
Mit der Behauptung, dass der Beklagte mit seiner Vorgangsweise gegen die Winkelschreibereiverordnung, gegen Art IX Abs 1 Z 4 EGVG sowie gegen das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte nach § 8 Abs 2 RAO und damit gleichzeitig gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstoße, begehrt der klagende, die wirtschaftlichen Interessen von Rechtsanwälten vertretende Verein, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, schriftliche Eingaben in Vertretung anderer Personen an Gerichte und Behörden zu verfassen und vor diesen in rechtsfreundlicher Vertretung von Parteien einzuschreiten, namentlich es zu unterlassen, Unterhaltsklagen oder -anträge, Obsorgeanträge, Scheidungsklagen, Räumungsklagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO einzubringen bzw zu stellen sowie in außerstreitigen und streitigen, weiters in Strafverfahren als Privatbeteiligtenvertreter einzuschreiten. Ferner stellt der Kläger ein Veröffentlichungsbegehren. Die Tätigkeit des Beklagten sei schon allein deshalb als entgeltlich zu werten, weil die tätig werdenden Mitarbeiter eine monatliche Entlohnung vom Beklagten erhielten. Darüber hinaus richte sich die Höhe der vom Beklagten bezogenen Fördermittel ua nach der Anzahl der vorgenommenen Vertretungshandlungen, sodass ihm durch sein Verhalten unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil - nämlich der Fortbestand als solcher und der Bezug von Fördergeldern - erwachse.Mit der Behauptung, dass der Beklagte mit seiner Vorgangsweise gegen die Winkelschreibereiverordnung, gegen Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG sowie gegen das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte nach Paragraph 8, Absatz 2, RAO und damit gleichzeitig gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) verstoße, begehrt der klagende, die wirtschaftlichen Interessen von Rechtsanwälten vertretende Verein, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, schriftliche Eingaben in Vertretung anderer Personen an Gerichte und Behörden zu verfassen und vor diesen in rechtsfreundlicher Vertretung von Parteien einzuschreiten, namentlich es zu unterlassen, Unterhaltsklagen oder -anträge, Obsorgeanträge, Scheidungsklagen, Räumungsklagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO einzubringen bzw zu stellen sowie in außerstreitigen und streitigen, weiters in Strafverfahren als Privatbeteiligtenvertreter einzuschreiten. Ferner stellt der Kläger ein Veröffentlichungsbegehren. Die Tätigkeit des Beklagten sei schon allein deshalb als entgeltlich zu werten, weil die tätig werdenden Mitarbeiter eine monatliche Entlohnung vom Beklagten erhielten. Darüber hinaus richte sich die Höhe der vom Beklagten bezogenen Fördermittel ua nach der Anzahl der vorgenommenen Vertretungshandlungen, sodass ihm durch sein Verhalten unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil - nämlich der Fortbestand als solcher und der Bezug von Fördergeldern - erwachse.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er sei nach seinen Vereinsstatuten auf ideelle Zwecke und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Seine Aufgabe sei ua die unentgeltliche Rechtsberatung und Unterstützung, die erforderlichenfalls auch durch Vorsprache und durch Kontaktaufnahmen bei und mit Behörden, Gerichten und anderen Beratungseinrichtungen geleistet werde. Die Rechtsberatung oder -vertretung erfolge für die Gewaltopfer vollkommen kostenlos. Die Berechtigung für seine Verhaltensweise leite der Beklagte aus § 25 Abs 2 und 3 SPG sowie aus den mit den zuständigen Ministerien abgeschlossenen Förderungs- und Auftragsverträgen ab. Es werde daher weder gegen die Winkelschreibereiverordnung noch gegen Art IX Abs 1 Z 4 EGVG noch gegen das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte nach § 8 Abs 2 RAO verstoßen.Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er sei nach seinen Vereinsstatuten auf ideelle Zwecke und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Seine Aufgabe sei ua die unentgeltliche Rechtsberatung und Unterstützung, die erforderlichenfalls auch durch Vorsprache und durch Kontaktaufnahmen bei und mit Behörden, Gerichten und anderen Beratungseinrichtungen geleistet werde. Die Rechtsberatung oder -vertretung erfolge für die Gewaltopfer vollkommen kostenlos. Die Berechtigung für seine Verhaltensweise leite der Beklagte aus Paragraph 25, Absatz 2 und 3 SPG sowie aus den mit den zuständigen Ministerien abgeschlossenen Förderungs- und Auftragsverträgen ab. Es werde daher weder gegen die Winkelschreibereiverordnung noch gegen Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG noch gegen das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte nach Paragraph 8, Absatz 2, RAO verstoßen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Hauptziel des Beklagten sei nicht die rechtliche Beratung und Vertretung der Gewaltopfer vor Gericht, sondern die Verbesserung der Gesamtsituation der Opfer. Bei den von den Mitarbeiterinnen des Beklagten erbrachten Leistungen handle es sich um Auskunftserteilungen für juristische Beratungen und Beistandsleistungen, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Zweck wirtschaftlicher Vorteile des Beklagten oder seiner Mitarbeiterinnen dient. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum der Beklagte anders beurteilt werden sollte als Konsumentenschutzvereine oder Kraftfahrorganisationen, die auf ihren Gebieten ebenfalls rechtsberatend tätig seien und die daher unter den Ausnahmekatalog des § 8 Abs 3 RAO fielen. Sowohl die Abfassung von Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen nach § 382b EO als auch die Privatbeteiligtenvertretung dienten der möglichst umfassenden Verhütung von Gewalt in der häuslichen Sphäre gemäß § 22 Abs 2 SPG. Damit lägen aber keine der vom Kläger geltend gemachten Verstöße durch den Beklagten vor.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Hauptziel des Beklagten sei nicht die rechtliche Beratung und Vertretung der Gewaltopfer vor Gericht, sondern die Verbesserung der Gesamtsituation der Opfer. Bei den von den Mitarbeiterinnen des Beklagten erbrachten Leistungen handle es sich um Auskunftserteilungen für juristische Beratungen und Beistandsleistungen, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Zweck wirtschaftlicher Vorteile des Beklagten oder seiner Mitarbeiterinnen dient. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum der Beklagte anders beurteilt werden sollte als Konsumentenschutzvereine oder Kraftfahrorganisationen, die auf ihren Gebieten ebenfalls rechtsberatend tätig seien und die daher unter den Ausnahmekatalog des Paragraph 8, Absatz 3, RAO fielen. Sowohl die Abfassung von Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 382 b, EO als auch die Privatbeteiligtenvertretung dienten der möglichst umfassenden Verhütung von Gewalt in der häuslichen Sphäre gemäß Paragraph 22, Absatz 2, SPG. Damit lägen aber keine der vom Kläger geltend gemachten Verstöße durch den Beklagten vor.
Das Berufungsgericht erkannte den Beklagten schuldig, es zu unterlassen, in gerichtlichen Strafverfahren als Privatbeteiligtenvertreter einzuschreiten, bestätigte im Übrigen aber das Ersturteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Nach § 8 Abs 2 RAO sei die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des § 8 Abs 1 RAO den Rechtsanwälten vorbehalten. Damit verstieße zunächst der Beklagte durch die vom Erstgericht festgestellten Tätigkeiten gegen das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte. Zu prüfen sei demnach, ob sich der Beklagte auf die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs 3 RAO berufen könne, ob es sich also beim Beklagten um eine zur "Auskunftserteilung oder Beistandsleistung berechtigte Vereinigung" handle. Der Beklagte sehe seine Rechtsgrundlage in § 25 SPG. Er übe seine Tätigkeit aufgrund von Verträgen aus. Im Förderungsvertrag vom 31. 12. 1997/7. 1./20. 1. 1998 seien die rechtliche und soziale Beratung und Betreuung sowie die Begleitung der betroffenen Frauen zu Gericht, Polizei usw als Tätigkeitsbereiche des Beklagten angeführt worden, während im Auftragsvertrag ausdrücklich auf § 25 Abs 3 SPG Bezug genommen und als Leistungen ua die rechtliche und psychosoziale Beratung und Unterstützung sowie die Vermittlung an andere Einrichtungen und Fachleute erwähnt seien. Als Vereinszweck seien in den Statuten des Beklagten ua die Information und Beratung in behördlichen Verfahren sowie das Einleiten und die Unterstützung bei der Durchsetzung geeigneter rechtlicher und sozialer Maßnahmen festgehalten. Weder nach § 25 SPG noch nach den weiteren angeführten vertraglichen oder statutarischen Bestimmungen bestehe eine Grundlage für eine Tätigkeit des Beklagten als Parteienvertreter, also für eine rechtsfreundliche Vertretung vor Gericht oder einer anderen Behörde. Wenngleich der Sinn des § 25 Abs 3 SPG reichlich unklar sei, könne doch eine Vertretungstätigkeit schwer unter den dort gebrauchten Begriff "Beratung" eingeordnet werden. Damit bilde § 25 Abs 3 SPG aber keine "sonstige gesetzliche Bestimmung", die eine Durchbrechung des Vertretungsmonopols der Rechtsanwälte nach § 8 Abs 1 und 2 RAO rechtfertigen könnte, soweit es um die Entfaltung von Parteienvertretungstätigkeiten in irgendwelchen Verfahren gehe. Auch aus § 8 Abs 3 RAO könne zugunsten des Beklagten nichts gewonnen werden, weil auch vergleichbaren anderen Vereinen nur die Auskunftserteilung und Beistandsleistung, nicht aber die Parteienvertretungstätigkeit vor den Gerichten zustehe. Dem Beklagten sei daher die Vertretung von Privatbeteiligten in Strafverfahren zu untersagen. Daran vermöge auch § 50 Abs 1 StPO nichts zu ändern, welcher zwar vorsieht, dass sich Privatbeteiligte auch eines anderen Bevollmächtigten als eines Rechtsanwaltes bedienen könnten, beziehe sich doch diese Bestimmung nicht auf einen "gewerbsmäßig" tätigen Vertreter, der insofern im Wettbewerbsverhältnis zu Rechtsanwälten stehe. Der - nicht Gesetz gewordene - Vorschlag, in § 69 Abs 3 StPO vorzusehen, dass auch eine Opferschutzeinrichtung Privatkläger, die einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen wollten, vertreten könnte, lasse keine Schlüsse im Sinne des Beklagten zu; vielmehr könnte daraus im Gegenteil geschlossen werden, dass ohne eine solche Bestimmung eine Privatbeteiligtenvertretung durch eine Opferschutzeinrichtung im Strafverfahren nicht vorgesehen sei. Obgleich diese Überlegungen auch für Zivilverfahren zu gelten hätten, sei insoweit die Klageabweisung zu bestätigen, weil die Mitarbeiterinnen des Beklagten nach den Feststellungen lediglich Verfahrenshilfeanträge, Protokollarklagen und -anträge sowie Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO mit den betroffenen Parteien vorbereiteten und sie bei der Überreichung der Schriftsätze begleiteten, nicht jedoch als deren Vertreter, sondern lediglich als deren Vertrauenspersonen aufgetreten seien. Für eine Klageführung habe der Beklagte insofern keine Veranlassung geboten. Da diese Tätigkeiten sowohl von § 25 Abs 3 SPG als auch von § 8 Abs 3 RAO erfasst seien, bedürfe es keiner weiteren Prüfung, ob die Tätigkeit der Beklagten entgeltlich sei. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der erkennende Senat eine Entgeltlichkeit ohnehin nicht annehmen würde, weil die die Leistungen des Beklagten in Anspruch Nehmenden weder den Mitarbeiterinnen des Beklagten, noch auch dem Beklagten selbst eine Zahlung zu leisten hätten. Eine Rechtfertigung für die Veröffentlichung des stattgebenden Spruchs sei nicht zu sehen.Das Berufungsgericht erkannte den Beklagten schuldig, es zu unterlassen, in gerichtlichen Strafverfahren als Privatbeteiligtenvertreter einzuschreiten, bestätigte im Übrigen aber das Ersturteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Nach Paragraph 8, Absatz 2, RAO sei die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, RAO den Rechtsanwälten vorbehalten. Damit verstieße zunächst der Beklagte durch die vom Erstgericht festgestellten Tätigkeiten gegen das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte. Zu prüfen sei demnach, ob sich der Beklagte auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, RAO berufen könne, ob es sich also beim Beklagten um eine zur "Auskunftserteilung oder Beistandsleistung berechtigte Vereinigung" handle. Der Beklagte sehe seine Rechtsgrundlage in Paragraph 25, SPG. Er übe seine Tätigkeit aufgrund von Verträgen aus. Im Förderungsvertrag vom 31. 12. 1997/7. 1./20. 1. 1998 seien die rechtliche und soziale Beratung und Betreuung sowie die Begleitung der betroffenen Frauen zu Gericht, Polizei usw als Tätigkeitsbereiche des Beklagten angeführt worden, während im Auftragsvertrag ausdrücklich auf Paragraph 25, Absatz 3, SPG Bezug genommen und als Leistungen ua die rechtliche und psychosoziale Beratung und Unterstützung sowie die Vermittlung an andere Einrichtungen und Fachleute erwähnt seien. Als Vereinszweck seien in den Statuten des Beklagten ua die Information und Beratung in behördlichen Verfahren sowie das Einleiten und die Unterstützung bei der Durchsetzung geeigneter rechtlicher und sozialer Maßnahmen festgehalten. Weder nach Paragraph 25, SPG noch nach den weiteren angeführten vertraglichen oder statutarischen Bestimmungen bestehe eine Grundlage für eine Tätigkeit des Beklagten als Parteienvertreter, also für eine rechtsfreundliche Vertretung vor Gericht oder einer anderen Behörde. Wenngleich der Sinn des Paragraph 25, Absatz 3, SPG reichlich unklar sei, könne doch eine Vertretungstätigkeit schwer unter den dort gebrauchten Begriff "Beratung" eingeordnet werden. Damit bilde Paragraph 25, Absatz 3, SPG aber keine "sonstige gesetzliche Bestimmung", die eine Durchbrechung des Vertretungsmonopols der Rechtsanwälte nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO rechtfertigen könnte, soweit es um die Entfaltung von Parteienvertretungstätigkeiten in irgendwelchen Verfahren gehe. Auch aus Paragraph 8, Absatz 3, RAO könne zugunsten des Beklagten nichts gewonnen werden, weil auch vergleichbaren anderen Vereinen nur die Auskunftserteilung und Beistandsleistung, nicht aber die Parteienvertretungstätigkeit vor den Gerichten zustehe. Dem Beklagten sei daher die Vertretung von Privatbeteiligten in Strafverfahren zu untersagen. Daran vermöge auch Paragraph 50, Absatz eins, StPO nichts zu ändern, welcher zwar vorsieht, dass sich Privatbeteiligte auch eines anderen Bevollmächtigten als eines Rechtsanwaltes bedienen könnten, beziehe sich doch diese Bestimmung nicht auf einen "gewerbsmäßig" tätigen Vertreter, der insofern im Wettbewerbsverhältnis zu Rechtsanwälten stehe. Der - nicht Gesetz gewordene - Vorschlag, in Paragraph 69, Absatz 3, StPO vorzusehen, dass auch eine Opferschutzeinrichtung Privatkläger, die einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen wollten, vertreten könnte, lasse keine Schlüsse im Sinne des Beklagten zu; vielmehr könnte daraus im Gegenteil geschlossen werden, dass ohne eine solche Bestimmung eine Privatbeteiligtenvertretung durch eine Opferschutzeinrichtung im Strafverfahren nicht vorgesehen sei. Obgleich diese Überlegungen auch für Zivilverfahren zu gelten hätten, sei insoweit die Klageabweisung zu bestätigen, weil die Mitarbeiterinnen des Beklagten nach den Feststellungen lediglich Verfahrenshilfeanträge, Protokollarklagen und -anträge sowie Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO mit den betroffenen Parteien vorbereiteten und sie bei der Überreichung der Schriftsätze begleiteten, nicht jedoch als deren Vertreter, sondern lediglich als deren Vertrauenspersonen aufgetreten seien. Für eine Klageführung habe der Beklagte insofern keine Veranlassung geboten. Da diese Tätigkeiten sowohl von Paragraph 25, Absatz 3, SPG als auch von Paragraph 8, Absatz 3, RAO erfasst seien, bedürfe es keiner weiteren Prüfung, ob die Tätigkeit der Beklagten entgeltlich sei. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der erkennende Senat eine Entgeltlichkeit ohnehin nicht annehmen würde, weil die die Leistungen des Beklagten in Anspruch Nehmenden weder den Mitarbeiterinnen des Beklagten, noch auch dem Beklagten selbst eine Zahlung zu leisten hätten. Eine Rechtfertigung für die Veröffentlichung des stattgebenden Spruchs sei nicht zu sehen.