Rechtssatz RS0117488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117488
Geschäftszahl
4Ob296/02m; 10Bkd2/12; 9Ob86/14h
Entscheidungsdatum
25.02.2015
Norm
EGVG ArtIII Abs1 Z1
EGVG ArtIX
RAO §57
RAO §57 Abs2
RAO §57 Abs3
StPO §50
WinkelschreibereiV §2
Rechtssatz
§ 57 Abs 2 RAO geht dem Art IX EGVG vor. Da nach § 57 Abs 3 RAO die genannte Bestimmung nicht anzuwenden ist, wenn die danach strafbare Handlung zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, verdrängt § 1 WinkelschreiberV - der die gerichtliche Strafbarkeit des dort beschriebenen Verhaltens vorsieht - den Tatbestand des § 57 Abs 2 RAO.Paragraph 57, Absatz 2, RAO geht dem Artikel römisch neun, EGVG vor. Da nach Paragraph 57, Absatz 3, RAO die genannte Bestimmung nicht anzuwenden ist, wenn die danach strafbare Handlung zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, verdrängt Paragraph eins, WinkelschreiberV - der die gerichtliche Strafbarkeit des dort beschriebenen Verhaltens vorsieht - den Tatbestand des Paragraph 57, Absatz 2, RAO.
Der in § 1 WinkelschreiberV verwendete Begriff "Geschäftsbetrieb" ist mit dem heute gängigen Begriff "Gewerbsmäßigkeit" gleichzusetzen.Der in Paragraph eins, WinkelschreiberV verwendete Begriff "Geschäftsbetrieb" ist mit dem heute gängigen Begriff "Gewerbsmäßigkeit" gleichzusetzen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 296/02m
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 296/02m
- 10 Bkd 2/12
Entscheidungstext OGH 03.09.2012 10 Bkd 2/12
Vgl auch
- 9 Ob 86/14h
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 86/14h
Auch; Beisatz: In ihrem Anwendungsbereich überlagert die Regelung des § 57 RAO alle anderen Verwaltungsstrafbestimmungen gegen Winkelschreiberei, nicht aber die eine gerichtliche Strafe vorsehende Winkelschreiberei-Verordnung. Die Anwendung der Winkelschreiberei-Verordnung ist subsidiär gegenüber einem gerichtlichen Strafverfahren. (T1)
Beisatz: Die Winkelschreiberei-Verordnung und § 57 RAO verdrängen Art III Abs 1 Z 1 EGVG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117488
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
JJR_20030325_OGH0002_0040OB00296_02M0000_001