Die dagegen von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes der zur WinkelschreiberV ergangenen Rechtsprechung (insbesondere ÖBl 1976, 132 - Immobilienverwalter), aber auch den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen widerspricht, daß ein gesetzwidriges Verhalten des Beklagten mangels subjektiver Vorwerfbarkeit nicht geeignet ist, einen Verstoß gegen § 1 UWG zu begründen; sie ist auch berechtigt.Die dagegen von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes der zur WinkelschreiberV ergangenen Rechtsprechung (insbesondere ÖBl 1976, 132 - Immobilienverwalter), aber auch den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen widerspricht, daß ein gesetzwidriges Verhalten des Beklagten mangels subjektiver Vorwerfbarkeit nicht geeignet ist, einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu begründen; sie ist auch berechtigt.
In der E ÖBl 1976, 132 - Immobilienverwalter hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß es ua den konzessionierten Immobilienverwaltern an einer gesetzlichen Ermächtigung zur berufsmäßigen Parteienvertretung fehle, so daß sie bei einer solchen Vertretungstätigkeit vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden den gleichen Beschränkungen wie alle anderen Personen unterlägen, die weder "berechtigte Rechtsfreunde" noch "von der zuständigen Behörde dazu berechtigt sind", insbesondere also den Vertretungsbeschränkungen der WinkelschreiberV und des Art VIII Abs 1 lit d EGVG (nunmehr Art IX Abs 1 Z 4 EGVG). Der Oberste Gerichtshof verwies dazu darauf, daß der GewO 1973 zum Umfang des Gewerbes des konzessionierten Immobilienverwalters in § 263 Abs 2 nur zu entnehmen sei, daß sie "zum Inkasso des Mietzinses und zur Einhebung von Annuitäten für die Abstattung von Darlehen für die von ihnen verwalteten Immobilien" berechtigt sind; in den EB (395 BlgNR 13.GP 237 zu § 259 Abs 1) werde noch ergänzend angeführt, daß der Aufgabenkreis des Immobilienverwalters "sehr groß" sei und daß es dem Immobilienverwalter vor allem obliege, "für die ordnungsgemäße Instandhaltung (insbesondere für einen ordnungsgemäßen baulichen Zustand) der ihm zur Verwaltung übertragenen Häuser zu sorgen, Verhandlungen mit den Mietern zB über eine allfällige Bedeckung der Kosten für Reparaturen zu führen, Miet- bzw Pachtverträge im Namen des Liegenschaftseigentümers abzuschließen, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen (Unzukömmlichkeiten abzustellen) und vieles anderes mehr". Die EB bezeichneten es als "selbstverständlich", daß die Immobilienverwalter "nur zum Abschluß der Bestandverträge, nicht aber zum Verfassen der bezüglichen Vertragstexte befugt" seien, welch letztere Tätigkeit den Rechtsanwälten und Notaren zustehe.In der E ÖBl 1976, 132 - Immobilienverwalter hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß es ua den konzessionierten Immobilienverwaltern an einer gesetzlichen Ermächtigung zur berufsmäßigen Parteienvertretung fehle, so daß sie bei einer solchen Vertretungstätigkeit vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden den gleichen Beschränkungen wie alle anderen Personen unterlägen, die weder "berechtigte Rechtsfreunde" noch "von der zuständigen Behörde dazu berechtigt sind", insbesondere also den Vertretungsbeschränkungen der WinkelschreiberV und des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera d, EGVG (nunmehr Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG). Der Oberste Gerichtshof verwies dazu darauf, daß der GewO 1973 zum Umfang des Gewerbes des konzessionierten Immobilienverwalters in Paragraph 263, Absatz 2, nur zu entnehmen sei, daß sie "zum Inkasso des Mietzinses und zur Einhebung von Annuitäten für die Abstattung von Darlehen für die von ihnen verwalteten Immobilien" berechtigt sind; in den EB (395 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 237 zu Paragraph 259, Absatz eins,) werde noch ergänzend angeführt, daß der Aufgabenkreis des Immobilienverwalters "sehr groß" sei und daß es dem Immobilienverwalter vor allem obliege, "für die ordnungsgemäße Instandhaltung (insbesondere für einen ordnungsgemäßen baulichen Zustand) der ihm zur Verwaltung übertragenen Häuser zu sorgen, Verhandlungen mit den Mietern zB über eine allfällige Bedeckung der Kosten für Reparaturen zu führen, Miet- bzw Pachtverträge im Namen des Liegenschaftseigentümers abzuschließen, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen (Unzukömmlichkeiten abzustellen) und vieles anderes mehr". Die EB bezeichneten es als "selbstverständlich", daß die Immobilienverwalter "nur zum Abschluß der Bestandverträge, nicht aber zum Verfassen der bezüglichen Vertragstexte befugt" seien, welch letztere Tätigkeit den Rechtsanwälten und Notaren zustehe.
Der Immobilienverwalter sei als Verwalter fremden Vermögens Machthaber des Eigentümers und daher auch berechtigt, den Eigentümer in den die Immobilienverwaltung betreffenden Angelegenheiten zu vertreten; dieses dem Immobilienverwalter zustehende Recht finde im Hinblick auf § 2 Abs 1 Z 8 (im endgültigen Gesetzestext: § 2 Abs 1 Z 10)" jedenfalls dort seine Grenze, wo in den den Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern vorbehaltenen Tätigkeitsbereich eingegriffen würde".Der Immobilienverwalter sei als Verwalter fremden Vermögens Machthaber des Eigentümers und daher auch berechtigt, den Eigentümer in den die Immobilienverwaltung betreffenden Angelegenheiten zu vertreten; dieses dem Immobilienverwalter zustehende Recht finde im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, (im endgültigen Gesetzestext: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10,)" jedenfalls dort seine Grenze, wo in den den Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern vorbehaltenen Tätigkeitsbereich eingegriffen würde".
An den erwähnten gewerberechtlichen Bestimmungen hat sich durch die GRNov 1992 nichts wesentliches geändert. Gemäß § 127 Z 20 GewO 1994 gehört das Gewerbe der Immobilienverwalter - nach Abschaffung der Konzessionspflicht - nunmehr zu den bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben. § 227 Abs 2 GewO 1994 entspricht dem § 263 Abs 2 GewO 1973. Gemäß § 2 Abs 1 Z 10 GewO 1994 ist die Gewerbeordnung wie bisher auf die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten (ua) der Rechtsanwälte und Notare nicht anzuwenden. Gemäß § 29 GewO 1994 ist nach wie vor auch für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut des Gewerbescheins oder bei Gewerben, deren Ausübung an den Nachweis einer Bewilligung gebunden ist, des Bescheides, mit dem die Bewilligung erteilt worden ist, im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfall sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.An den erwähnten gewerberechtlichen Bestimmungen hat sich durch die GRNov 1992 nichts wesentliches geändert. Gemäß Paragraph 127, Ziffer 20, GewO 1994 gehört das Gewerbe der Immobilienverwalter - nach Abschaffung der Konzessionspflicht - nunmehr zu den bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben. Paragraph 227, Absatz 2, GewO 1994 entspricht dem Paragraph 263, Absatz 2, GewO 1973. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, GewO 1994 ist die Gewerbeordnung wie bisher auf die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten (ua) der Rechtsanwälte und Notare nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 29, GewO 1994 ist nach wie vor auch für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut des Gewerbescheins oder bei Gewerben, deren Ausübung an den Nachweis einer Bewilligung gebunden ist, des Bescheides, mit dem die Bewilligung erteilt worden ist, im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfall sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.
Eine maßgebliche Änderung hat hingegen § 8 RAO durch das RechtsanwaltsprüfungsG (RAPG) (1985) erfahren. § 8 RAO enthielt bis dahin nur die Bestimmung, daß sich "das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich erstreckt und die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und Privatangelegenheiten umfaßt." Mit dem RAPG wurden § 8 RAO zwei weitere Absätze angefügt. In § 8 Abs 2 RAO wurde ausdrücklich den Rechtsanwälten die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinne des Abs 1 - mit hier nicht beachtlichen Ausnahmen - vorbehalten. Gemäß § 8 Abs 3 RAO bleiben aber von diesem Vorbehalt jedenfalls auch die Parteienvertretungen aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertraglichen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personenvereinigungen dienen, sowie Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von gebundenen oder konzessionierten Gewerben oder von Handwerken fallen, unberührt. Damit wurde der Kreis der berufsfremden Personen, die nur zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung, nicht aber zur umfassenden Vertretung in allen in § 8 Abs 1 RAO genannten Angelegenheiten berechtigt sind, umschrieben ("eingeschränkt": Jahoda in AnwBl 1987, 157). § 8 Abs 3 RAO bringt aber auch zum Ausdruck, daß solche Gewerbe Befugnisse umfassen können, die in den Bereich der Rechtsberatung oder Rechtsvertretung fallen (Tades, Bemerkungen zum RechtsanwaltsprüfungsG, AnwBl 1985, 619 ff [624], welcher insbesondere darauf verweist, daß beispielsweise im Gewerbe der Immobilienverwalter seit jeher "derartige Aufgaben" zu erfüllen sind).Eine maßgebliche Änderung hat hingegen Paragraph 8, RAO durch das RechtsanwaltsprüfungsG (RAPG) (1985) erfahren. Paragraph 8, RAO enthielt bis dahin nur die Bestimmung, daß sich "das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich erstreckt und die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und Privatangelegenheiten umfaßt." Mit dem RAPG wurden Paragraph 8, RAO zwei weitere Absätze angefügt. In Paragraph 8, Absatz 2, RAO wurde ausdrücklich den Rechtsanwälten die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinne des Absatz eins, - mit hier nicht beachtlichen Ausnahmen - vorbehalten. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, RAO bleiben aber von diesem Vorbehalt jedenfalls auch die Parteienvertretungen aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertraglichen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personenvereinigungen dienen, sowie Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von gebundenen oder konzessionierten Gewerben oder von Handwerken fallen, unberührt. Damit wurde der Kreis der berufsfremden Personen, die nur zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung, nicht aber zur umfassenden Vertretung in allen in Paragraph 8, Absatz eins, RAO genannten Angelegenheiten berechtigt sind, umschrieben ("eingeschränkt": Jahoda in AnwBl 1987, 157). Paragraph 8, Absatz 3, RAO bringt aber auch zum Ausdruck, daß solche Gewerbe Befugnisse umfassen können, die in den Bereich der Rechtsberatung oder Rechtsvertretung fallen (Tades, Bemerkungen zum RechtsanwaltsprüfungsG, AnwBl 1985, 619 ff [624], welcher insbesondere darauf verweist, daß beispielsweise im Gewerbe der Immobilienverwalter seit jeher "derartige Aufgaben" zu erfüllen sind).
Aus § 8 Abs 3 RAO ergibt sich damit deutlich, daß es kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gibt und daß sich die Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung (auch) auf gewerberechtliche Vorschriften gründen kann. Für die Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung sind gemäß § 29 GewO 1994 im Zweifelsfall auch die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen. Damit ist es aber durchaus möglich, aus der Standesauffassung der beteiligten Kreise die Auslegung des § 227 GewO 1994 zu gewinnen, daß zum bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe der Immobilienmakler auch die in Abschnitt III A der Richtlinien und Honoraransätze für Immobilienmakler und Immobilienverwalter genannter Vertretungstätigkeiten gehören.Aus Paragraph 8, Absatz 3, RAO ergibt sich damit deutlich, daß es kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gibt und daß sich die Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung (auch) auf gewerberechtliche Vorschriften gründen kann. Für die Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung sind gemäß Paragraph 29, GewO 1994 im Zweifelsfall auch die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen. Damit ist es aber durchaus möglich, aus der Standesauffassung der beteiligten Kreise die Auslegung des Paragraph 227, GewO 1994 zu gewinnen, daß zum bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe der Immobilienmakler auch die in Abschnitt römisch drei A der Richtlinien und Honoraransätze für Immobilienmakler und Immobilienverwalter genannter Vertretungstätigkeiten gehören.
Ob diese Auslegung richtig ist, also die sachlich beschränkte Parteienvertretung im Sinne der genannten Richtlinien tatsächlich zu den gewerblichen Befugnissen der Immobilienverwalter gehört, muß aber bei der Klärung der Frage, ob der Beklagte durch einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung oder die WinkelschreiberV auch sittenwidrig iS des § 1 UWG gehandelt hat, nicht abschließend beurteilt werden. Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß das jedem Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens begrifflich innewohnende moralische Unwerturteil jedenfalls dort eine besondere subjektive Komponente auf seiten des Beklagten verlangt, wo der ihm angelastete Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift abgeleitet wird, und daß nur eine auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer solchen Vorschrift die Annahme einer über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinausgehenden unlauteren, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung iSd § 1 UWG rechtfertigt (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro Post I; ÖBl 1986, 121 - ORF-Reiseclub; ÖBl 1986, 155 - Vademecum naturel; ÖBl 1990, 108 - Bauernmarkt; ÖBl 1992, 21 - Bausparer-Werbung; ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde; ÖBl 1994, 17 - Contact).Ob diese Auslegung richtig ist, also die sachlich beschränkte Parteienvertretung im Sinne der genannten Richtlinien tatsächlich zu den gewerblichen Befugnissen der Immobilienverwalter gehört, muß aber bei der Klärung der Frage, ob der Beklagte durch einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung oder die WinkelschreiberV auch sittenwidrig iS des Paragraph eins, UWG gehandelt hat, nicht abschließend beurteilt werden. Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß das jedem Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens begrifflich innewohnende moralische Unwerturteil jedenfalls dort eine besondere subjektive Komponente auf seiten des Beklagten verlangt, wo der ihm angelastete Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift abgeleitet wird, und daß nur eine auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer solchen Vorschrift die Annahme einer über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinausgehenden unlauteren, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung iSd Paragraph eins, UWG rechtfertigt (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro Post römisch eins; ÖBl 1986, 121 - ORF-Reiseclub; ÖBl 1986, 155 - Vademecum naturel; ÖBl 1990, 108 - Bauernmarkt; ÖBl 1992, 21 - Bausparer-Werbung; ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde; ÖBl 1994, 17 - Contact).
Dieser Grundsatz gilt nicht nur dann, wenn bei unterschiedlicher Auslegung der verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (so etwa SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro Post I; ÖBl 1990, 108 - Bauernmarkt; ÖBl 1992, 268 - Natufreunde; ÖBl 1994, 17 - Bausparer-Werbung). Er wurde auch dann angewendet, wenn das Verhalten des Beklagten nach der Einholung einer Auskunft der Rechtsansicht und ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde entsprach, selbst wenn die gegenteilige Rechtsansicht richtig war (MR 1987, 107 - Rubbel-Puzzle). Der Sittenwidrigkeitsvorwurf entfällt aber auch dann, wenn das Verhalten des Beklagten einer mündlichen, als Bescheid zu qualifizierenden Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde entsprach (4 Ob 1122/93).Dieser Grundsatz gilt nicht nur dann, wenn bei unterschiedlicher Auslegung der verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann (so etwa SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro Post römisch eins; ÖBl 1990, 108 - Bauernmarkt; ÖBl 1992, 268 - Natufreunde; ÖBl 1994, 17 - Bausparer-Werbung). Er wurde auch dann angewendet, wenn das Verhalten des Beklagten nach der Einholung einer Auskunft der Rechtsansicht und ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde entsprach, selbst wenn die gegenteilige Rechtsansicht richtig war (MR 1987, 107 - Rubbel-Puzzle). Der Sittenwidrigkeitsvorwurf entfällt aber auch dann, wenn das Verhalten des Beklagten einer mündlichen, als Bescheid zu qualifizierenden Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde entsprach (4 Ob 1122/93).
Im vorliegenden Fall konnte sich die Beklagte auf die schriftliche Äußerung der obersten Verwaltungsbehörde in Gewerbeangelegenheiten berufen, wonach die in Abschnitt III A der erwähnten Richtlinien enthaltenen Vertretungshandlungen zu den Befugnissen der Immobilienverwalter gehören. Im Hinblick auf die dargestellte Änderung des § 8 RAO konnte der Beklagte aber auch darauf vertrauen, daß diese Rechtsansicht weiterhin zutraf. Dazu kommt aber hier auch noch, daß die Beklagte für die - nur wenige Male pro Jahr geleistete Vertretungstätigkeit kein Entgelt verlangt hat. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der E. ÖBl 1976, 132 - Immobilienverwalter ausgesprochen hat, begeht einen Verstoß gegen das Verbot der WinkelschreiberV nach dem Gesetz nur derjenige, der solche Vertretungshandlungen, zu denen er nach dem Gesetz nicht berechtigt ist, zu seinem Geschäftsbetrieb macht bzw dabei gewerbsmäßig tätig wird, weil § 1 lit b WinkelschreiberV ausdrücklich eine - aus dem Bezug eines Entgelts, aus der Häufigkeit des Einschreitens oder aus anderen Umständen zu erschließende - gewinnsüchtige Absicht voraussetzt. Auch der Tatbestand des Art IX Abs 1 Z 4 EGVG verlangt gewerbsmäßiges Vorgehen. Unter den festgestellten Umständen (Unentgeltlichkeit der bloß gelegentlich ausgeübten Vertretungstätigkeit) ist ein Verstoß gegen diese Bestimmungen daher nicht anzunehmen.Im vorliegenden Fall konnte sich die Beklagte auf die schriftliche Äußerung der obersten Verwaltungsbehörde in Gewerbeangelegenheiten berufen, wonach die in Abschnitt römisch drei A der erwähnten Richtlinien enthaltenen Vertretungshandlungen zu den Befugnissen der Immobilienverwalter gehören. Im Hinblick auf die dargestellte Änderung des Paragraph 8, RAO konnte der Beklagte aber auch darauf vertrauen, daß diese Rechtsansicht weiterhin zutraf. Dazu kommt aber hier auch noch, daß die Beklagte für die - nur wenige Male pro Jahr geleistete Vertretungstätigkeit kein Entgelt verlangt hat. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der E. ÖBl 1976, 132 - Immobilienverwalter ausgesprochen hat, begeht einen Verstoß gegen das Verbot der WinkelschreiberV nach dem Gesetz nur derjenige, der solche Vertretungshandlungen, zu denen er nach dem Gesetz nicht berechtigt ist, zu seinem Geschäftsbetrieb macht bzw dabei gewerbsmäßig tätig wird, weil Paragraph eins, Litera b, WinkelschreiberV ausdrücklich eine - aus dem Bezug eines Entgelts, aus der Häufigkeit des Einschreitens oder aus anderen Umständen zu erschließende - gewinnsüchtige Absicht voraussetzt. Auch der Tatbestand des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG verlangt gewerbsmäßiges Vorgehen. Unter den festgestellten Umständen (Unentgeltlichkeit der bloß gelegentlich ausgeübten Vertretungstätigkeit) ist ein Verstoß gegen diese Bestimmungen daher nicht anzunehmen.
Die in der Revisionsbeantwortung unter Berufung auf Schwartz (Überlegungen zur Rechtsnatur der "Richtlinien und Honoraransätze für die Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger", AnwBl 1994,767 ff) vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Richtlinien kommen hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil sich die vom Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte nicht berührten Befugnisse zu einer sachlich beschränkten Parteienvertretung, die in den Berechtigungsumfang gebundener (oder konzessionierter) Gewerbe oder Handwerke fallen, gemäß § 29 GewO nicht bloß aus Rechtsvorschriften, sondern auch aus den Anschauungen und Vereinbarungen in den beteiligten gewerblichen Kreisen ergeben. Auf die mit der Standesauffassung der Immobilienverwalter übereinstimmende Auffassung in den Kreisen der Rechtsanwälte wurde aber bereits hingewiesen.Die in der Revisionsbeantwortung unter Berufung auf Schwartz (Überlegungen zur Rechtsnatur der "Richtlinien und Honoraransätze für die Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger", AnwBl 1994,767 ff) vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Richtlinien kommen hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil sich die vom Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte nicht berührten Befugnisse zu einer sachlich beschränkten Parteienvertretung, die in den Berechtigungsumfang gebundener (oder konzessionierter) Gewerbe oder Handwerke fallen, gemäß Paragraph 29, GewO nicht bloß aus Rechtsvorschriften, sondern auch aus den Anschauungen und Vereinbarungen in den beteiligten gewerblichen Kreisen ergeben. Auf die mit der Standesauffassung der Immobilienverwalter übereinstimmende Auffassung in den Kreisen der Rechtsanwälte wurde aber bereits hingewiesen.
Mangels subjektiver Vorwerfbarkeit eines allfälligen Verstoßes der Beklagten gegen die Gewerbeordnung oder die WinkelschreiberV kann die festgestellte Vertretungstätigkeit auch nicht gegen § 1 UWG verstoßen. In Stattgebung der Revision war somit das abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.Mangels subjektiver Vorwerfbarkeit eines allfälligen Verstoßes der Beklagten gegen die Gewerbeordnung oder die WinkelschreiberV kann die festgestellte Vertretungstätigkeit auch nicht gegen Paragraph eins, UWG verstoßen. In Stattgebung der Revision war somit das abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.