Rechtssatz RS0082709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082709
Entscheidungsdatum
06.12.1994
Norm
WinkelschreibereiV §1 litb
Rechtssatz
Auch der Tatbestand des Art IX Abs 1 Z 4 EGVG verlangt gewerbsmäßiges Vorgehen. Bei Unentgeltlichkeit der bloß gelegentlich ausgeübten Vertretungstätigkeit ist ein Verstoß gegen diese Bestimmungen nicht anzunehmen.Auch der Tatbestand des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG verlangt gewerbsmäßiges Vorgehen. Bei Unentgeltlichkeit der bloß gelegentlich ausgeübten Vertretungstätigkeit ist ein Verstoß gegen diese Bestimmungen nicht anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082709
Dokumentnummer
JJR_19941206_OGH0002_0040OB00137_9400000_003