Rechtssatz RS0058536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058536
Entscheidungsdatum
06.12.1994
Rechtssatz
Die ETV 1989 und 1990 (ebenso wie die nunmehr geltende ETV 1993) schreiben in Ansehung des Prüfzeichens "ÖVE" keine bestimmte Kennzeichnung auf den elektrischen Betriebsmitteln selbst vor. Dort wird nur - jeweils im § 8 - ausgesprochen, daß elektrische Betriebsmittel, die das Prüfzeichen "ÖVE" zu Recht führen, "als den Bestimmungen des ETG entsprechend zu betrachten sind". Ein sittenwidriges Hinwegsetzen über die Kennzeichnungsvorschriften der ETV liegt nicht vor.Die ETV 1989 und 1990 (ebenso wie die nunmehr geltende ETV 1993) schreiben in Ansehung des Prüfzeichens "ÖVE" keine bestimmte Kennzeichnung auf den elektrischen Betriebsmitteln selbst vor. Dort wird nur - jeweils im Paragraph 8, - ausgesprochen, daß elektrische Betriebsmittel, die das Prüfzeichen "ÖVE" zu Recht führen, "als den Bestimmungen des ETG entsprechend zu betrachten sind". Ein sittenwidriges Hinwegsetzen über die Kennzeichnungsvorschriften der ETV liegt nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058536
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB01112_9400000_001