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Rechtssatz RS0134677

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0134677

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Rechtssatz

Ein Eingriff in die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach Paragraph 8, Absatz 2, RAO liegt damit nicht nur bei prozessualen Vertretungshandlungen für andere in einem konkreten Verfahren. Vielmehr genügt es, dass einzelne oder auch nur eine einzige Tätigkeit aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausgeübt wird (VwGH 97/19/1553; [Korrespondenz in juristischen Angelegenheiten mit Androhung einer Klage und Anzeige]; VwGH 2006/06/0125 [Beratungstätigkeit]).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.01.2024 4 Ob 5/24z
  • 4 Ob 174/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 174/25d
  • 4 Ob 168/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 168/25x
    Beisatz: Hier: Geschäftsmodell der Beklagten besteht darin, die eigentumsrechtlichen oder besitzrechtlichen Ansprüche ihrer Kunden im Zusammenhang mit der unerlaubten Benützung der Parkflächen durch Dritte außergerichtlich zu verfolgen, indem sie von den Dritten "Vertragsstrafen" kassiert und dadurch für ihre Dienstleistungen entlohnt wird. (T1)
  • 4 Ob 171/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 171/25p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134677

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026

Dokumentnummer

JJR_20240125_OGH0002_0040OB00005_24Z0000_000