[9] Die – von der Klägerin beantwortete – Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen. [9] Die – von der Klägerin beantwortete – Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
[10] 1. Lässt sich ein vom Obersten Gerichtshof noch nicht ausdrücklich behandelter Fall mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung lösen, und wurden diese auch auf den konkreten Sachverhalt ohne grobe Subsumptionsfehler angewendet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl RS0042656 [T48]; RS0042742 [T13]; RS0107773 [T3]). [10] 1. Lässt sich ein vom Obersten Gerichtshof noch nicht ausdrücklich behandelter Fall mit Hilfe vorhandener Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung lösen, und wurden diese auch auf den konkreten Sachverhalt ohne grobe Subsumptionsfehler angewendet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor vergleiche RS0042656 [T48]; RS0042742 [T13]; RS0107773 [T3]).
[11] 2. Ein Eingriff in die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach § 8 Abs 2 RAO liegt nicht nur bei prozessualen Vertretungshandlungen für andere in einem konkreten Verfahren vor. Vielmehr genügt es, dass einzelne oder auch nur eine einzige Tätigkeit aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten – etwa die Vertretung Dritter zur außergerichtlichen Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche im Zuge einer vor- oder nachprozessualen Korrespondenz – gewerbsmäßig ausgeübt wird (4 Ob 45/23f Rz 7 und 4 Ob 5/24z Rz 16, 17, 25 je mwN). [11] 2. Ein Eingriff in die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung nach Paragraph 8, Absatz 2, RAO liegt nicht nur bei prozessualen Vertretungshandlungen für andere in einem konkreten Verfahren vor. Vielmehr genügt es, dass einzelne oder auch nur eine einzige Tätigkeit aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten – etwa die Vertretung Dritter zur außergerichtlichen Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche im Zuge einer vor- oder nachprozessualen Korrespondenz – gewerbsmäßig ausgeübt wird (4 Ob 45/23f Rz 7 und 4 Ob 5/24z Rz 16, 17, 25 je mwN).
[12] Auch wenn ein Dienstleister gegenüber dem (störenden) Dritten nicht formal als Vertreter seines Kunden auftritt, kann im Einzelfall ein Eingriff in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte vorliegen. Würde man eine solche „verdeckte Parteienvertretung“ vom Vorbehalt ausnehmen, würde dies gegen die ratio legis des § 8 RAO verstoßen. Diese Norm will im Hinblick auf das strenge rechtsanwaltliche Standes- und Disziplinarrecht ua auch die rechtsuchende Bevölkerung bei der Rechtsdurchsetzung schützen (vgl 4 Ob 5/24z Rz 25). [12] Auch wenn ein Dienstleister gegenüber dem (störenden) Dritten nicht formal als Vertreter seines Kunden auftritt, kann im Einzelfall ein Eingriff in das Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte vorliegen. Würde man eine solche „verdeckte Parteienvertretung“ vom Vorbehalt ausnehmen, würde dies gegen die ratio legis des Paragraph 8, RAO verstoßen. Diese Norm will im Hinblick auf das strenge rechtsanwaltliche Standes- und Disziplinarrecht ua auch die rechtsuchende Bevölkerung bei der Rechtsdurchsetzung schützen vergleiche 4 Ob 5/24z Rz 25).
[13] 3. Die Revision argumentiert vorrangig damit, dass die Beklagte ein modernes, digital unterstütztes Bewirtschaftungsmodell betreibe und ausschließlich eigene Ansprüche in eigenem Namen geltend mache. Eine unvertretbare Beurteilung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts wird damit jedoch nicht aufgezeigt.
[14] Nach dem (im Detail festgestellten) „Bewirtschaftungsvertrag“ soll gerade kein Bestandverhältnis hinsichtlich der Parkfläche begründet werden. Die „Bewirtschaftung“ der Beklagten umfasst demnach nur, „in eigenem Namen Nutzern der Parkfläche das Parken zu gestatten, die Einhaltung von Parkbedingungen zu überwachen und Verstöße durchzusetzen“ (sowie alle dafür erforderlichen Tätigkeiten). Sämtliche Aufgaben, Kosten und Haftungen betreffend den eigentlichen Betrieb der Parkflächen wie insbesondere die Instandhaltung und Instandsetzung sowie Verkehrssicherungs- und Versicherungspflichten verbleiben aber beim Auftraggeber. Weiters kann die Beklagte nicht frei über die Parkflächen verfügen und diese selbstständig verwerten. Vielmehr können Kunden der Handelsgeschäfte diese für tageszeitabhängige Höchstparkdauern kostenlos nutzen, und die Auftraggeber können (grundsätzlich unbeschränkt) KFZ-Kennzeichen melden, für die die definierten Höchstparkdauern befristet oder dauerhaft nicht gelten sollen.
[15] Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte sohin keineswegs selbst Betreiberin von Parkplätzen sei und bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen keine eigenen Interessen verfolge, sondern bloß ein Abmahnwesen unterhalte, um Besitzschutzansprüche ihrer Auftraggeber durchzusetzen und ihre Kosten daraus zu refinanzieren, und die Konstruktion eines eigenen vertraglichen Anspruchs mittels AGB nur der Umgehung von § 8 Abs 2 RAO diene, ist damit nicht korrekturbedürftig (s dazu auch 4 Ob 168/25x). [15] Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte sohin keineswegs selbst Betreiberin von Parkplätzen sei und bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen keine eigenen Interessen verfolge, sondern bloß ein Abmahnwesen unterhalte, um Besitzschutzansprüche ihrer Auftraggeber durchzusetzen und ihre Kosten daraus zu refinanzieren, und die Konstruktion eines eigenen vertraglichen Anspruchs mittels AGB nur der Umgehung von Paragraph 8, Absatz 2, RAO diene, ist damit nicht korrekturbedürftig (s dazu auch 4 Ob 168/25x).
[16] Zur Klarstellung sei nochmals betont, dass eine Parkraumüberwachung und „Unterstützung“ von Parkplatzbetreibern gegen Störer keineswegs per se unzulässig ist. Untersagt wurde nur jener Teil des Geschäftsmodells, der bei der gebotenen gesamthaften Betrachtung als berufsmäßige Vertretung der Auftraggeber gegenüber Dritten zu qualifizieren ist, und für den keine Ausnahme, etwa nach § 8 Abs 3 RAO, ins Treffen geführt werden konnte. [16] Zur Klarstellung sei nochmals betont, dass eine Parkraumüberwachung und „Unterstützung“ von Parkplatzbetreibern gegen Störer keineswegs per se unzulässig ist. Untersagt wurde nur jener Teil des Geschäftsmodells, der bei der gebotenen gesamthaften Betrachtung als berufsmäßige Vertretung der Auftraggeber gegenüber Dritten zu qualifizieren ist, und für den keine Ausnahme, etwa nach Paragraph 8, Absatz 3, RAO, ins Treffen geführt werden konnte.
[17] Angesichts der rezenten Entscheidungen zu „Abmahnmodellen“ zu 4 Ob 45/23f und 4 Ob 5/24z sowie der dort hervorgehobenen ratio legis des § 8 RAO kann sich die Beklagte, ungeachtet der unterschiedlichen „Konstruktionen“, schließlich nicht auf eine Vertretbarkeit ihrer Rechtsansicht im Sinn der ständiger Rechtsprechung zum Rechtsbruchtatbestand nach § 1 UWG berufen (vgl RS0077771, RS0123239). [17] Angesichts der rezenten Entscheidungen zu „Abmahnmodellen“ zu 4 Ob 45/23f und 4 Ob 5/24z sowie der dort hervorgehobenen ratio legis des Paragraph 8, RAO kann sich die Beklagte, ungeachtet der unterschiedlichen „Konstruktionen“, schließlich nicht auf eine Vertretbarkeit ihrer Rechtsansicht im Sinn der ständiger Rechtsprechung zum Rechtsbruchtatbestand nach Paragraph eins, UWG berufen vergleiche RS0077771, RS0123239).
[18] 4. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. [18] 4. Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren beruht auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.
[19] Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass die Revisionsbeantwortung als zweckmäßig iSd § 41 ZPO anzusehen ist (vgl RS0035979 [T16]). Allerdings hat die klagende Anwaltsgesellschaft, die sich hier selbst gegen einen Mitbewerber iSd § 14 UWG vertritt, nicht gemäß § 54 Abs 1 ZPO bescheinigt, dass es hinsichtlich der Vertretungskosten zu einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch gekommen wäre, sodass ihr die – kommentarlos verzeichnete – USt nicht zuzusprechen ist (vgl 1 Ob 84/25x mwN). [19] Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass die Revisionsbeantwortung als zweckmäßig iSd Paragraph 41, ZPO anzusehen ist vergleiche RS0035979 [T16]). Allerdings hat die klagende Anwaltsgesellschaft, die sich hier selbst gegen einen Mitbewerber iSd Paragraph 14, UWG vertritt, nicht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO bescheinigt, dass es hinsichtlich der Vertretungskosten zu einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch gekommen wäre, sodass ihr die – kommentarlos verzeichnete – USt nicht zuzusprechen ist vergleiche 1 Ob 84/25x mwN).