Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 229/05f×

Entscheidung 3 Ob 229/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob229/05f

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Harald J*****, wider die beklagte Partei Dr. Liselotte K***** vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.185,71 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Juni 2005, GZ 12 R 92/05w-52, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Februar 2005, GZ 19 Cg 21/03b-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben der Honorarklage des klagenden Rechtsanwalts (großteils) stattgegeben, weil die Beklagte dem Kläger nicht nur (schriftlich) Vollmacht erteilt, sondern mit ihm auch eine die Anwendung der AHR umfassende Honorarvereinbarung geschlossen habe. Diese habe der Kläger seiner Verrechnung zugrundegelegt. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind nur mehr vier Kausen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine Honorierung von Leistungen des Rechtsanwalts nach RAT und AHR nur bei einem entsprechenden Auftrag des Klienten und anwaltlicher Tätigkeit in Betracht kommt und letzteres nach den berufsrechtlichen Vorschriften, somit nach Paragraph 8, RAO zu beurteilen ist (1 Ob 598/91 = AnwBl 1992, 675, 678 [Prita] mwN; RIS-Justiz RS0071739). Nur wenn der Gegenstand des mit dem Anwalt abgeschlossenen Vertrags auf nichtanwaltliche Tätigkeiten abzielt, die rein anwaltliche Tätigkeit also von untergeordneter Bedeutung ist, gilt nicht Anwaltsvertragsrecht. Überwiegen im Rechtsverhältnis die dem Bevollmächtigungsvertrag zu unterstellenden Leistungen, gilt Anwaltsvertragsrecht (1 Ob 598/91 mwN; RIS-Justiz RS0071736). Ob nun im Einzelfall Anwaltsvertragsrecht anzuwenden ist, stellt eine jeweils an Hand des festgestellten Sachverhalts zu lösende Rechtsfrage dar (1 Ob 598/91). Mangels vom Obersten Gerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung - der Kläger hat auch bei dem „Gespräch unter Freunden" die Interessen der Beklagten gegenüber ihrem Schuldner auf Rückzahlung eines Darlehens und Rückgabe einer Eigentumswohnung verfolgt - liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.

Die Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Honorarvereinbarung (AHR als Grundlage in allen Fällen, Berücksichtigung eines (unbestimmt) zugesagten „Entgegenkommens") nach den Umständen des vorliegenden Falls bildet gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042936, RS0042776, RS0044358). In der E 4 Ob 541/92 hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, die Anwendung des Paragraph 16, AHR setze voraus, dass die Leistung des Rechtsanwalts aus Gründen der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit oder auf ausdrücklichen Wunsch des Klienten in den Nachtstunden oder am Wochenende erbracht werden muss. Wird die Leistung lediglich aufgrund der freien Zeiteinteilung des Rechtsanwalts in dieser Zeit vorgenommen, so gebührt der Zuschlag nicht, es sei denn, dass der Rechtsanwalt den Klienten ausdrücklich darauf hinweist, dass er die Leistung nur in der zuschlagspflichtigen Zeit erbringen könne. Auch in einem weiteren Fall wurde die Tätigkeit am Wochenende wegen Dringlichkeit und beruflicher Auslastung des Rechtsanwalts gebilligt (8 Ob 688/89 = AnwBl 1991, 54). Dieser Rsp ist das Berufungsgericht gefolgt, zumal die Beklagte nach den Feststellungen einen (sofortigen) Abendtermin ausdrücklich wünschte und ein anderer wegen des Gesprächspartners der Beklagten erforderlich wurde. Im Übrigen ist auch die Beurteilung im Einzelfall, ob unter Anwendung der oben genannten Grundsätze eine Belehrung durch den Rechtsanwalt erforderlich war, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (3 Ob 25/01z = JBl 2001, 655).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E78935 3Ob229.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00229.05F.1020.000

Dokumentnummer

JJT_20051020_OGH0002_0030OB00229_05F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038392 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Eine Honorierung von Leistungen des Rechtsanwaltes nach RATG und AHR kommt nur bei einem entsprechenden Auftrag des Klienten und anwaltlicher Tätigkeit in Betracht. Damit scheiden Tätigkeiten aus, die der Anwalt ohne solchen Auftrag in eigenem Interesse, et …
RS0038763 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Zielt der Gegenstand des mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag auf nichtanwaltliche Tätigkeit ab, ist also die rein anwaltliche Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung, gilt nicht Anwaltsvertragsrecht, sondern - auch für die Entlohnung - das dem Vertrags …
RS0052235 Rechtssatz 29.09.1992Zivilrecht
Die Anwendung des § 16 AHR 1976 setzt voraus, daß die Leistung des Rechtsanwaltes aus Gründen der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit oder auf ausdrücklichen Wunsch des Klienten zwischen neunzehn Uhr und acht Uhr bzw an Samstagen oder Sonntagen und Feiertagen …
RS0071736 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Die Rechtsberatung, die Intervention bei Behörden und das Verhandeln mit präsumptiven Vertragspartner stellen anwaltliche Leistungen dar; gleiches gilt für die Anmietung eines Hauses in Ausland und den Abschluss der dazu notwendigen Verträge. Ebenso ist die …
RS0071739 Rechtssatz 29.11.1982Zivilrecht
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit "als Rechtsanwalt" vorliegt, sind die berufsrechtlichen Vorschriften maßgeblich. Da die Verwaltung fremden Vermögens - einschließlich der Gebäudeverwaltung - gemäß § 8 RAO zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes z …